Common use of Haftungsregelungen Clause in Contracts

Haftungsregelungen. 9.1. Die Haftung der Hochschule für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; sie ist auf Vorsatz sowie grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 9.2. Sie erstreckt sich im Übrigen nicht auf Geld oder andere Wertgegenstände, die sich in den Gebäuden oder auf dem Gelände der Hochschule befinden und nicht ihr Eigentum sind. Für Ausstellungen schließt die Hochschule bei Bedarf eine Ausstellungsversicherung ab; ein Versicherungsschutz ist danach aber nur auf Antrag möglich. 9.3. Für Schäden, die von Studierenden verursacht werden, haften diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Den Studierenden wird empfohlen - sofern nicht schon geschehen- eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 9.4. Insofern die Studierenden mit ihren künstlerischen Arbeiten Urheberrechte verletzen, übernimmt die Hochschule dafür keine Haftung, sondern es wird erwartet, dass die Studierenden sich selbst bzw. über die Lehrangebote Kenntnisse über den Urheberschutz erarbeiten und die Rechte Dritter einhalten. 9.5. In allen Räumen – insbesondere in allen Ateliers und Werkstatträumen – ist jedes offene Feuer verboten und führt zur persönlichen Haftung für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden, weil die Versicherung dafür nicht aufkommt. Also es darf weder eine Kerze angezündet werden, noch geraucht noch in den Räumen mit offenem Feuer künstlerisch gearbeitet werden. Eine Ausnahme davon gibt es nicht. Farben und Öle sind oftmals selbstentzündend. Das betrifft auch Leinöl- Lappen, die gefaltet/geknüllt Hitze entwickeln und diese nicht ableiten können, was zu Bränden insbesondere in Papierkörben führt. Diese Lappen sind zum Trocknen aufzuhängen. Fehlerhafte Behandlungen führen ebenfalls zu einer Haftung für daraus entstehende Schäden. Terpentine sind ordnungsgemäß zu lagern.

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Samples: Studienvertrag, Studienvertrag

Haftungsregelungen. 9.1. Die 13.1Beschränkung der Haftung der Hochschule von InterCard InterCard haftet gegenüber dem VU für Personen- Vorsatz und Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; sie ist auf Vorsatz sowie grobe Fahrlässigkeit beschränkt.in vollem Umfang. Für sonstiges fahrlässiges Handeln haftet InterCard ausschließlich für 9.2. Sie erstreckt sich im Übrigen nicht auf Geld oder andere Wertgegenständea) Personenschäden, b) Schäden, für die InterCard aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften einzustehen hat sowie c) Xxxxxxx wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, die sich in den Gebäuden die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährden bzw. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die das VU regelmäßig vertrauen darf (nachfolgend: „Kardinalpflichten“). 40.021.005 (0222) Soweit Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, haftet InterCard höchstens bis zu einem Betrag von € 5.000,00 je Schadensfall. Dieselbe Begrenzung gilt auch bei vorsätzlicher oder auf dem Gelände der Hochschule befinden und grob fahrlässiger Verletzung jeglicher Pflichten durch Erfüllungsgehilfen, die nicht ihr Eigentum gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von InterCard sind. Für Ausstellungen schließt In jedem Fall ist die Hochschule bei Bedarf eine Ausstellungsversicherung ab; ein Versicherungsschutz Haftung auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und von der anderen Partei nicht beherrschbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist danach aber nur auf Antrag möglich. 9.3ausgeschlossen. Für InterCard haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Studierenden verursacht werdenUnterbrechungen oder Beschränkungen durch gebotene Wartungsarbeiten, haften diese durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse, direkte terroristische Handlungen oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im Rahmen In- oder Ausland, Ausfall und Störung von Strom- oder Telekommunikationsnetzen) eintreten. Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs bestimmt sich die Haftung nach Ziff. 13.1. § 675y ist insoweit abbedungen. Eine verschuldensunabhängige Haftung besteht nicht. Abweichend von Satz 1 wird die Haftung von InterCard gegenüber dem VU für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs entstandenen Schaden, der nicht von § 675y BGB erfasst ist, auf € 12.500,00 Euro begrenzt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Gefahren, die InterCard besonders übernommen hat. Das VU haftet InterCard für Schäden, die durch die schuldhafte Kompromittierung von Kartendaten oder aufgrund schuldhafter Vertragsverletzungen des VU entstehen; dabei gilt als Schaden auch eine im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung verhängte Strafe der Kartenorganisationen. Im Übrigen haftet das VU nach Maßgabe der gesetzlichen BestimmungenRegelungen. Den Studierenden wird empfohlen - sofern nicht schon geschehen- eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 9.4Das VU ist verpflichtet, bei seiner Geschäftstätigkeit das geltende Recht zu beachten. Insofern Dies gilt insbesondere auch für Vorschriften der Exportkontrolle und der Korruptionsbekämpfung. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption und Exportkontrollverstößen unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht haben, die Studierenden mit ihren künstlerischen Arbeiten Urheberrechte verletzen, übernimmt die Hochschule dafür keine Haftung, sondern es wird erwartetdiesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen. Sollte InterCard feststellen, dass die Studierenden sich selbst bzw. über die Lehrangebote Kenntnisse über der VU gegen Exportkontrollvorschriften oder Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist InterCard berechtigt, den Urheberschutz erarbeiten und die Rechte Dritter einhalten. 9.5. In allen Räumen – insbesondere in allen Ateliers und Werkstatträumen – ist jedes offene Feuer verboten und führt zur persönlichen Haftung für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden, weil die Versicherung dafür nicht aufkommt. Also es darf weder eine Kerze angezündet werden, noch geraucht noch in den Räumen mit offenem Feuer künstlerisch gearbeitet werden. Eine Ausnahme davon gibt es nicht. Farben und Öle sind oftmals selbstentzündendVertrag außerordentlich zu kündigen. Das betrifft auch Leinöl- LappenVU ist verpflichtet, InterCard von sämtlichen Schäden, die gefaltet/geknüllt Hitze entwickeln und diese nicht ableiten durch eine Verletzung solcher Vorschriften durch das VU InterCard entstehen können, was zu Bränden insbesondere in Papierkörben führt. Diese Lappen sind zum Trocknen aufzuhängen. Fehlerhafte Behandlungen führen ebenfalls zu einer Haftung für daraus entstehende Schäden. Terpentine sind ordnungsgemäß zu lagernfreizustellen.

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Samples: Payment Processing Agreement

Haftungsregelungen. 9.1. Die 13.1Beschränkung der Haftung von InterCard a) Personenschäden, b) Schäden, für die InterCard aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften einzustehen hat sowie c) Xxxxxxx wegen der Hochschule für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; sie ist auf Vorsatz sowie grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 9.2. Sie erstreckt sich im Übrigen nicht auf Geld oder andere WertgegenständeVerletzung von wesentlichen Pflichten, die sich in den Gebäuden die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährden bzw. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die das VU regelmäßig vertrauen darf (nachfolgend: „Kardinalpflichten“). Soweit Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, haftet InterCard höchstens bis zu einem Betrag von € 5.000,00 je Schadensfall. Dieselbe Begrenzung gilt auch bei vorsätzlicher oder auf dem Gelände der Hochschule befinden und grob fahrlässiger Verletzung jeglicher Pflichten durch Erfüllungsgehilfen, die nicht ihr Eigentum gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von InterCard sind. Für Ausstellungen schließt In jedem Fall ist die Hochschule bei Bedarf eine Ausstellungsversicherung ab; ein Versicherungsschutz Haftung auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und von der anderen Partei nicht beherrschbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist danach aber nur auf Antrag möglich. 9.3ausgeschlossen. Für InterCard haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Studierenden verursacht werdenUnterbrechungen oder Beschränkungen durch gebotene Wartungsarbeiten, haften diese durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse, direkte terroristische Handlungen oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im Rahmen In- oder Ausland, Ausfall und Störung von Strom- oder Telekommunikationsnetzen) eintreten. Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs bestimmt sich die Haftung nach Ziff. 13.1. 675y ist insoweit abbedungen. Eine verschuldensunabhängige Haftung besteht nicht. Abweichend von Satz 1 wird die Haftung von InterCard gegenüber dem VU für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs entstandenen Schaden, der nicht von § 675y BGB erfasst ist, auf € 12.500,00 Euro begrenzt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Gefahren, die InterCard besonders übernommen hat. 13.4Haftung des VU Das VU haftet InterCard für Schäden, die durch die schuldhafte Kompromittierung von Kartendaten oder aufgrund schuldhafter Vertragsverletzungen des VU entstehen; dabei gilt als Schaden auch eine im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung verhängte Strafe der Kartenorganisationen. Im Übrigen haftet das VU nach Maßgabe der gesetzlichen BestimmungenRegelungen. Den Studierenden wird empfohlen - sofern nicht schon geschehen- eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 9.4Das VU ist verpflichtet, bei seiner Geschäftstätigkeit das geltende Recht zu beachten. Insofern Dies gilt insbesondere auch für Vorschriften der Exportkontrolle und der Korruptionsbekämpfung. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption und Exportkontrollverstößen unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht haben, die Studierenden mit ihren künstlerischen Arbeiten Urheberrechte verletzen, übernimmt die Hochschule dafür keine Haftung, sondern es wird erwartetdiesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen. Sollte InterCard feststellen, dass die Studierenden sich selbst bzw. über die Lehrangebote Kenntnisse über der VU gegen Exportkontrollvorschriften oder Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist InterCard berechtigt, den Urheberschutz erarbeiten und die Rechte Dritter einhalten. 9.5. In allen Räumen – insbesondere in allen Ateliers und Werkstatträumen – ist jedes offene Feuer verboten und führt zur persönlichen Haftung für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden, weil die Versicherung dafür nicht aufkommt. Also es darf weder eine Kerze angezündet werden, noch geraucht noch in den Räumen mit offenem Feuer künstlerisch gearbeitet werden. Eine Ausnahme davon gibt es nicht. Farben und Öle sind oftmals selbstentzündendVertrag außerordentlich zu kündigen. Das betrifft auch Leinöl- LappenVU ist verpflichtet, InterCard von sämtlichen Schäden, die gefaltet/geknüllt Hitze entwickeln und diese nicht ableiten durch eine Verletzung solcher Vorschriften durch das VU InterCard entstehen können, was zu Bränden insbesondere in Papierkörben führtfreizustellen. Diese Lappen sind zum Trocknen aufzuhängen. Fehlerhafte Behandlungen führen ebenfalls zu einer Haftung für daraus entstehende Schäden. Terpentine sind ordnungsgemäß zu lagern.40.021.004 (1021)

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