Hallenordnung Musterklauseln

Hallenordnung. (1) Die Wahrnehmung der Hausrechte bleibt dem Verein sowie dem jeweiligen Hallenbetreiber jederzeit überlassen. (2) Der Kunde erklärt sich durch den Besuch der Veranstaltung mit der Hallenordnung einverstanden. Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, des Vereines, des Sicherheitspersonals und der Hallenleitung Folge zu leisten. Jeder Ticketinhaber ist angehalten, mit Polizei, Verein, Sicherheitspersonal und Hallenleitung bei der Überprüfung seiner Identität zu kooperieren und die Beschlagnahme verbotener Gegenstände, die sich in seinem Besitz befinden, zu dulden. (3) Sollten zur Abwehr von Gefahren, z. B. zum Gesundheitsschutz im Pandemiefall, Anordnungen der zuständigen Behörden erfolgen oder mit den Behörden abgestimmte Sicherheitskonzepte zum Einsatz kommen, so ist den darin aufgeführten Regelungen und Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch Folge zu leisten (4) Pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Feuerwerkskörper oder Rauchkerzen, Waffen aller Art und ähnliche gefährliche Gegenstände, Glasbehälter, Dosen, Spirituosen und alkoholische Getränke, illegale Drogen oder sonstige Gegenstände, die der Freude am Spiel bzw. dem Komfort oder der Sicherheit anderer Besucher, Spieler oder Offizieller abträglich sein können, sind verboten. Gleiches gilt für werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter. Die vorgenannten Gegenstände dürfen nicht in die Spielstätte mitgebracht werden. Der Veranstalter ist berechtigt, sie vorläufig in Verwahrung zu nehmen. (5) Das Äußern oder Verbreiten von rassistischen, fremdenfeindlichen oder rechtsradikalen Parolen ist verboten. (6) Das Betreten des Spielfeldes ist untersagt. (7) Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, die sich gewalttätig oder gegen die öffentliche Ordnung verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens erwecken, können der Halle verwiesen werden. (8) Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Vereines nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über das Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt w...
Hallenordnung. 1. Die Plätze dürfen nur mit Tennisschuhen mit nach innen liegendem Profil bespielt werden (Sandplatzschuhe). 2. Es darf nur in Tenniskleidung gespielt werden. 3. Um einen reibungslosen Spielbetrieb zu gewährleisten, darf die Halle nicht früher als zehn Minuten vor Beginn der Spielstunde betreten werden. Eine Spieleinheit beträgt 30 Minuten (halbe Stunde). 4. Das Licht in der Tennishalle lässt sich frühestens 5min. vor Buchungsbeginn einschalten. 5min. vor Buchungsende wird der Mieter durch Lichtsignale über der Eingangstür auf das nahende Buchungsende aufmerksam gemacht. Das Spiel ist zu beenden und der Platz als auch die Linien sind abzuziehen, damit nachfolgende Mieter pünktlich beginnen können. Der Gong signalisiert das Buchungsende. Das Licht in der Tennishalle schaltet 5min. nach Spielende automatisch ab, soweit es keine nachfolgenden Buchungen gibt. Hinweis: Wenn das Licht einmal ausgeschaltet wurde, dauert es technisch bedingt ca. ½ Stunde, bis das Licht wieder eingeschaltet werden kann. 5. Die Halle wird zur Ressourcenschonung nur zu den gebuchten Zeiten beheizt. Bei kurzfristigen Buchungen kann es sein, dass die Heizung die notwendige Temperatur in der Halle noch nicht erreicht hat, wenn direkt vor Ihrem Wunschtermin keine Buchung eingetragen ist. Sie sollten mit einer Vorlaufzeit der Heizung von ca.25min. rechnen (Erfahrungswert). Ist direkt vor Ihrem Wunschtermin eine Buchung eingetragen, dann können Sie kurzfristig den anschließenden Termin belegen. Die Hallentemperatur sollte gemäß öffentlicher Hand 12°C nicht unterschreiten. Der TCW bemüht sich, die Temperatur in den Hallen bei 15°C zu halten. Eine vom Deutschen Tennis Bund vorgeschriebene Temperatur in einer Tennishalle als Voraussetzung zum Spielen gibt es jedoch nicht. Für Sporthallen der öffentlichen Hand gibt es unbestimmte Begriffe wie „angemessene Temperatur”. Eine Temperatur von 12-15 Grad kann man bei niedrigen Außentemperaturen als angemessen einordnen. Extreme Tagestemperaturen von unter minus 15 Grad können als höhere Gewalt erachtet werden. 6. Bei Problemen mit der Hallenheizung oder dem Licht beachten Sie bitte die Hinweise an der Drehtür in der Halle! 7. Das Spiel in der Halle ist grundsätzlich nur gestattet, wenn die entsprechende Hallenstunde angemietet wurde. Die Hallenmiete ist auch zu entrichten, sofern der Mieter seine angemietete Spielzeit überschreitet und die nachfolgende Stunde nicht vermietet ist. 8. Das Rauchen ist in allen Räumlichkeiten des Vereins und der Halle ...
Hallenordnung. Die Benutzungsordnung der einzelnen Hallen ist Bestandteil der Ausstellungsbedingungen zum Standplatzmietvertrag.
Hallenordnung. Die Hallenordnung habe ich zur Kenntnis genommen und werde diese befolgen. Die Halle darf nur mit Socken oder mit sauberen Hallenschuhen (helle, nicht färbende Sohle) genutzt werden. Fußball darf ausschließlich mit Softbällen gespielt werden.
Hallenordnung. Spielberechtigung hat nur der, der die entsprechende Spielzeit gebucht hat sowie seine Mitspieler.
Hallenordnung. Klettern beinhaltet ein nicht kalkulierbares Restrisiko und verlangt ein in hohem Maße umsichtiges und eigenverantwortliches Handeln. Das eigenständige Klettern und der Aufenthalt in der Kletterhalle Marswiese erfolgen auf eigene Gefahr. Den aktuellen Benutzungsrichtlinien (Hallenordnung der Kletterhalle Marswiese) und Sicherheitshinweisen ist unbedingt Folge zu leisten. Diese sind der Homepage xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx und dem Anschlag in der Kletterhalle zu entnehmen. Jede(r) Xxxxxx*in verpflichtet sich durch die bei der Erstanmeldung geleistete Unterschrift zur Einhaltung der aktuell gültigen Benutzungsrichtlinien und Sicherheitshinweise. Den Anweisungen des Hallenpersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Das Hallenpersonal ist dazu berechtigt, zuwiderhandelnde Personen, ohne Erstattung des Eintrittspreises der Halle zu verweisen.
Hallenordnung. Gefährliche Gegenstände wie Gasbehälter, pyrotechnische Artikel, Fackeln, Waffen jeder Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen (insbesondere Flaschen und Dosen), dürfen bei keiner Veranstaltung (insbesondere nicht bei Rock- und Popkonzerten) mitgebracht werden.Tonbandgeräte, Film-, Foto- oder Videokameras dürfen bei der Veranstaltung nicht mitgeführt oder betrieben werden. Aufnahmen jedweder Form sind untersagt - jeder Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt.Der Eintrittskartenerwerber bzw. -inhaber nimmt Kenntnis davon, dass Bild- und Tonaufnahmen von Seiten der Veranstalter jederzeit gemacht werden können, und genehmigt dies durch den Kauf der Eintrittskarte ausdrücklich. Er genehmigt ebenso, diese Bildaufnahmen über einen Sender auszustrahlen.Trifft ein Kartenerwerber oder Karteninhaber erst nach dem Beginn einer Veranstaltung ein, verliert er bis zur nächsten Veranstaltungspause das Recht auf den auf der Karte ausgewiesenen Sitzplatz.Die Eintrittskarte verliert beim Verlassen des Veranstaltungsortes ihre Gültigkeit.Bei Zuwiderhandlung gegen die Hallenordnung oder die Geschäftsbedingungen behält sich die AMG bzw. der jeweilige Veranstalter vor, Karteninhaber vom Veranstaltungsort zu verweisen bzw. ein grundsätzliches Hausverbot auszusprechen.

Related to Hallenordnung

  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

  • Datenschutzerklärung Um mehr über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren, können die Nutzer die Datenschutzerklärung des Dienstes (diese Website) einsehen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Anmeldung Die Messegesellschaft bietet Messen sowohl im physisch-digitalen Format („hybride Messe“, die sowohl aus einer Präsenzveranstaltung wie auch aus digitalen Angeboten besteht,) als auch Messen im „rein virtuellen“ Format (, das ausschließlich aus digitalen Angeboten besteht,) an. Die Anmeldung erfolgt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten elektronischen Weges (Online Anmeldung – OA) in der dafür vorgesehe- nen Art und Weise unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahmebedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien. Die Anmeldung kann ggf. auf dafür vorgesehenen Formularen notwendig sein. Diese sind unter Anerkennung dieser Teilnahme- bedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahme- bedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zu senden an Messe Düsseldorf GmbH Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. Die Exponate sind durch Kennziffern aus dem Warenverzeichnis, bei Anlagen und Maschinen insbesondere im Rahmen hybrider Messen auch mit Gewicht und Höhe, genau anzugeben. Zur genauen Darstellung sind auf Verlangen der Messegesellschaft Prospekte und Produktionsbeschreibungen einzureichen. In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die bei hybriden Messen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der Messegesellschaft. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang und ggf. dem Eingang des Garantiebetrages bei der Messegesellschaft vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung oder endgültige Nichtzulassung. Der Eingang der Anmeldung und ggf. des Verrechnungsschecks werden bestätigt. Es wird ausdrücklich auf die Datenschutzbestimmungen der Messe Düsseldorf hingewiesen (s. xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx). Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen werden evtl. auf die Warteliste gesetzt, sofern die jeweiligen Bereiche überbucht sein sollten. Die vom Anmelder anzugebende USt-ID-Nr. (für Anmelder aus der EU) bzw. der Nachweis der Unternehmerbescheinigung (für Anmelder aus Nicht-EU-Ländern) dient der umsatzsteuerlichen Zuordnung des Anmelders. Der Anmelder versichert, die Richtigkeit bzw. Gültigkeit der USt-ID-Nr. bzw. der Unternehmerbescheinigung und die Zuordnung zu seinem unternehmerischen Bereich. Er ist verpflichtet, evtl. Änderungen diesbezüglich der Messegesellschaft umgehend mitzu- teilen. Die USt-ID-Nr. bzw. Unternehmerbescheinigung verwendet der Anmelder für seine Teilnahme an der Veranstaltung, sie kommt auch für alle weiteren Geschäfte zwischen dem Anmelder und der Messe- gesellschaft zur Anwendung.