Handakten Musterklauseln

Handakten. Creditreform ist berechtigt, vom Kunden überlassene Dokumente, sofern sie für die weitere Bearbeitung nicht zwingend im Original vorliegen müssen, im Rahmen der optischen Archivierung einzuscannen und die Originaldokumente zu vernichten. Der Kunde ermächtigt Creditreform, Handakten sechs Monate nach Erteilung der Schlussabrechnung zu vernichten, soweit er nicht innerhalb dieser Frist die Herausgabe verlangt oder gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Ist die Forderung nicht erledigt, händigt Creditreform die Originalunterlagen des Kunden sowie ggf. Titel und Vollstreckungsunterlagen an ihn aus.
Handakten. Der Kunde ermächtigt Creditreform, Handakten sechs Monate nach Erteilung der Schlußab- rechnung zu vernichten, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Herausgabe ver- langt. Ist die Forderung nicht erledigt, händigt Creditreform die Originalunterlagen des Kunden sowie ggf. Titel und Vollstreckungsunterlagen an den Kunden aus.
Handakten. Handakten des Rechtsanwalts sind nur Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von seinem Mandanten oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen ihm und seinem Mandanten und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
Handakten. 1. Zur Organisation meines Büros gehört es, dass ich Handakten über Ihre Angelegenheit führe. Diese werden grundsätzlich ausschließlich elektronisch (digital) geführt (Siehe oben: IV). Nur, soweit die Aufbewahrung in Papierform zwingend ist (wie z.B. bei Vollstreckungstiteln, Markenurkunden usw.) oder der Mandant dies bei Vertragsschluss ausdrücklich in Textform fordert, werden Papierakten geführt; Papierkorrespondenz wird im Übrigen nach Digitalisierung vernichtet. Elektronische und ggf. Papierakten bewahre ich für den Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss Ihrer Angelegenheit auf. 2. Der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Handakten verjährt jedoch in der gesetzlichen Verjährungsfrist (d.h. innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Angelegenheit). 3. So lange haben Sie die Gelegenheit, ihre Akten in digitaler Form anzufordern am Kanzleisitz abzuholen. 4. Nach Ablauf der genannten Fristen werden die Akten fachgerecht vernichtet, digitale Akten werden unwiederbringlich gelöscht. Dies gilt nicht für Vollstreckungstitel oder sonstige Urkunden, die eine längere Aufbewahrung erfordern. Ausgenommen sind außerdem Unterlagen, hinsichtlich derer gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten, die über die genannte Frist hinausgehen, namentlich die Kostenakte.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.