Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten nach Ab- lauf von zehn Jahren nach Beendigung des Mandats vernichtet werden, sofern der Mandant Dokumente hieraus nach Aufforde- rung nicht vorher in der Kanzlei abholt. Im Übrigen gelten § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO und § 66 Abs. 1 S. 1 StBerG. Werden Akten auf Wunsch des Mandanten an ihn versandt, so kann dies an die zuletzt bekannte Adresse des Mandanten gesche- hen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Die elektronische Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO. 10.Verjährung von Ansprüchen Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis erlangt hat von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Mandanten tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Mandats ein. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Rechtsanwalts oder dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nach Aufforde- rung nicht vorher in der Kanzlei abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO. Bezieht sich das Mandatsverhältnis auf Wirtschaftsprüfung oder auf Steuerberatung beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre (§ 51b Abs. 2 S. 1 WPO/ § 66 Abs. 1 S. 1StBerG). Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß. Werden Akten auf Wunsch des Mandanten an ihn versandt, so kann dies an die zuletzt bekannte Adresse des Mandanten geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten der AdviZZr® bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Man- dant diese Akten nicht in der Kanzlei der AdviZZr® vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Descharmes & Xxxxxx Rechtsanwälte bis auf die Kos- tenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) ver- nichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Descharmes & Güneri Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. Die Mandantschaft wird darauf hingewiesen, dass die Handakte in Übereinstimmung mit den berufsrechtlich geltenden Bestimmungen elektronisch geführt wird. Die Mandantschaft erteilt der Partnerschaft die Erlaubnis, sämtliche in Papierform übermittelte und anschließend zur elektronischen Handakte gescannte Dokumente vor Ablauf der in § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO genannten Frist zu vernichten. Handakten der Partnerschaft bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern die Mandantschaft diese Akten nicht in der Kanzlei der Partnerschaft vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
Aktenaufbewahrung und Vernichtung. 3. file storage and destruction
Aktenaufbewahrung und Vernichtung