Handelsbeschränkungen. a) Der Lieferant wird im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Liefergegenstände oder andere Waren an den Käufer liefern, die direkt oder indirekt bezogen wurden von i. einer Regierung eines Landes, das gemäß den geltenden EU-Vorschriften oder den entsprechenden Bestimmungen des US Außenministeriums bzw. des US Finanzministeriums als staatlicher Unterstützer von Terrorismus eingestuft wurde ("Unterstützerstaat"), oder ii. einem Unternehmen, dass in einem Unterstützerstaat gegründet, formiert oder auf sonstige Weise eingerichtet ist oder ganz oder teilweise von der Regierung oder einem Staatsbürger eines Unterstützerstaates kontrolliert wird, unabhängig davon, wo dieses Unternehmen seinen tatsächlichen Sitz hat oder von wo aus es operiert. Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, seine geschäftlichen Aktivitäten in bestimmten Rechtsordnungen, Regionen, Gebieten oder Ländern ("Beschränkte Gebiete") nach entsprechender Mitteilungen gegenüber dem Lieferanten vorübergehend oder dauerhaft zu beschränken oder einzustellen. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen keine Liefergegenstände an den Käufer zu liefern, die dieser direkt oder indirekt aus Beschränkten Gebieten (Embargo) bezogen hat.
Appears in 5 contracts
Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase, Einkaufsbedingungen