Heilmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel werden ersetzt zu 75 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2009 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
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Heilmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel werden ersetzt zu 75 100 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2009 2013 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
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Heilmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel werden ersetzt zu 75 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2009 2013 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
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Heilmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel werden ersetzt - zu 75 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2009 2013 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
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Heilmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel werden ersetzt - zu 75 100 %. - zu 100 %. - zu 100 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2009 2013 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
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Heilmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel werden ersetzt zu 75 100 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 cd) Teil II AVB/KK 2009 2013 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
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Heilmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel werden ersetzt zu 75 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 cd) Teil II AVB/KK 2009 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
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Heilmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel werden ersetzt - zu 75 %. 100 % In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2009 2013 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
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Heilmittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Heilmittel werden ersetzt zu 75 %. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 cd) Teil II AVB/KK 2009 2013 sind auch medizinisch notwendige ergotherapeutische und podologische Behandlungen erstattungsfähig.
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