Heilmittel. Ergänzend zu den Leistungen des Grundtarifs werden beihilfefähige - Mehrkosten für medizinisch notwendige Hausbesuche sowie - Aufwendungen für Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere erstattet. Dabei ist für diese Aufwendungen keine Vorleistung aus dem Grundtarif erforderlich. Abweichend von § 4 Abs. 3 Teil I AVB/KK 2013 ist keine Verordnung erforderlich, wenn ein Geburtsvorbereitungskurs von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleitet wird.
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Heilmittel. Ergänzend zu den Leistungen des Grundtarifs Erstattet werden beihilfefähige die verbleibenden Aufwendungen für Heilmittel. Dabei werden ohne Vorleistung aus dem Grundtarif - Mehrkosten für medizinisch notwendige Hausbesuche sowie - Aufwendungen für Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere erstattet. Dabei ist für diese Aufwendungen keine Vorleistung aus dem Grundtarif erforderlich. Abweichend von § 4 Abs. 3 Teil I AVB/KK 2013 ist keine Verordnung erforderlich, wenn ein Geburtsvorbereitungskurs von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleitet wird.
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