Common use of Heilmittel Clause in Contracts

Heilmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Heilmittelverzeichnis (Anlage) des Basistarifs aufgeführten Leistungen. Diese müssen von einem Vertragsarzt verordnet und von einem für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Therapeuten erbracht werden. Die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen und bei Podologie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verord- nung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat einen späteren Beginn auf der Verordnung vermerkt. (2) Der Anspruch ist begrenzt auf die jeweilige Höchstmenge der nach dem Heilmittelkatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung indika- tionsbezogen verordnungsfähigen Heilmittel. Wird die entsprechend den Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses be- stimmte Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles überschritten, sind weitere Verordnungen zu begründen und vor Fortsetzung der Therapie vom Versicherer zu genehmigen. (3) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Heilmittel entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Heilmittel von gerin- gem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 2,00 EUR je Heilmittel sowie 10,00 EUR je Verordnung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Heilmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Heilmittelverzeichnis Heilmittelver- zeichnis (Anlage) des Basistarifs aufgeführten Leistungen. Diese müssen von einem Vertragsarzt verordnet und von einem für die Versorgung in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen zugelas- senen Therapeuten erbracht werden. Die Behandlung muss bei Physiotherapie innerhalb von 10 Tagen, Ergo- und Logotherapie innerhalb von 14 Tagen und bei Podologie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verord- nung Verordnung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat einen späteren Beginn auf der Verordnung vermerkt. (2) Der Anspruch ist begrenzt auf die jeweilige Höchstmenge der nach dem Heilmittelkatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung indika- tionsbezogen gesetzlichen Krankenversiche- rung indikationsbezogen verordnungsfähigen Heilmittel. Wird die entsprechend den Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses be- stimmte Bun- desausschusses bestimmte Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles Re- gelfalles überschritten, sind weitere Verordnungen zu begründen und vor Fortsetzung der Therapie vom Versicherer zu genehmigen. (3) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Heilmittel entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses Bun- desausschusses und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung Versor- gung in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene ausgeschlosse- ne Heilmittel von gerin- gem geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung Zu- zahlung beträgt 2,00 EUR 2 Euro je Heilmittel sowie 10,00 EUR 10 Euro je Verordnung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Heilmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Heilmittelverzeichnis Heilmittelverzeich- nis (Anlage) des Basistarifs aufgeführten Leistungen. Diese müssen von einem Vertragsarzt verordnet und von einem für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Therapeuten erbracht werden. Die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen und bei Podologie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verord- nung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat einen späteren Beginn Be- ginn auf der Verordnung vermerkt. (2) Der Anspruch ist begrenzt auf die jeweilige Höchstmenge der nach dem Heilmittelkatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung indika- tionsbezogen verordnungsfähigen Heilmittel. Wird die entsprechend den Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses be- stimmte Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles überschritten, sind weitere Verordnungen zu begründen und vor Fortsetzung der Therapie vom Versicherer zu genehmigen. (3) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Heilmittel Heilmit- tel entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses Bundesaus- schusses und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Heilmittel von gerin- gem geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung Zu- zahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 2,00 EUR 2 Euro je Heilmittel sowie 10,00 EUR 10 Euro je Verordnung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung Zuzah- lung befreit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif

Heilmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Heilmittelverzeichnis (AnlageAnla- ge) des Basistarifs aufgeführten Leistungen. Diese müssen von einem Vertragsarzt Ver- tragsarzt verordnet und von einem für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Therapeuten erbracht werden. Die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen und bei Podologie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verord- nung Verordnung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat einen späteren Beginn auf der Verordnung vermerkt. (2) Der Anspruch ist begrenzt auf die jeweilige Höchstmenge der nach dem Heilmittelkatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung indika- tionsbezogen indikationsbezogen verordnungsfähigen Heilmittel. Wird die entsprechend den Heilmittelrichtlinien Heilmittelrich- tlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses be- stimmte Gesamtverordnungsmenge bestimmte Gesamtverord- nungsmenge des Regelfalles überschritten, sind weitere Verordnungen zu begründen und vor Fortsetzung der Therapie vom Versicherer zu genehmigengeneh- migen. (3) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Heilmittel entsprechend ent- sprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses Bundesausschusses und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung Kranken- versicherung ausgeschlossene Heilmittel von gerin- gem geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen ei- nen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen vorzuneh- men sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 2,00 EUR 2 Euro je Heilmittel sowie 10,00 EUR 10 Euro je Verordnung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Heilmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Heilmittelverzeichnis (Anlage) des Basistarifs aufgeführten Leistungen. Diese müssen von einem Vertragsarzt verordnet und von einem für die Versorgung in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Therapeuten erbracht werden. Die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen und bei Podologie beiPodologie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verord- nung Verordnung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat einen späteren Beginn auf der Verordnung Verord- nung vermerkt. (2) Der Anspruch ist begrenzt auf die jeweilige Höchstmenge der nach dem Heilmittelkatalog der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung indika- tionsbezogen verordnungsfähigen Heilmittel. Wird die entsprechend den Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses be- stimmte bestimmte Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles überschritten, sind weitere Verordnungen zu begründen und vor Fortsetzung der Therapie vom Versicherer Ver- sicherer zu genehmigen. (3) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Heilmittel entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses Bundesausschusses und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Heilmittel von gerin- gem geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen vor- zunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 2,00 EUR je Heilmittel sowie 10,00 EUR je Verordnung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

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Samples: Tarifbedingungen

Heilmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Heilmittelverzeichnis (Anlage) des Basistarifs aufgeführten Leistungen. Diese müssen von einem Vertragsarzt verordnet und von einem für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Therapeuten erbracht werden. Die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen und bei Podologie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verord- nung Verordnung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat einen späteren Beginn auf der Verordnung vermerkt. (2) Der Anspruch ist begrenzt auf die jeweilige Höchstmenge der nach dem Heilmittelkatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung indika- tionsbezogen indikationsbezogen verordnungsfähigen Heilmittel. Wird die entsprechend den Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses be- stimmte Gesamtverordnungsmenge bestimmte Ge- samtverordnungsmenge des Regelfalles überschritten, sind weitere Verordnungen zu begründen begrün- den und vor Fortsetzung der Therapie vom Versicherer zu genehmigen. (3) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Heilmittel entsprechend den Richtlinien Richtli- nien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses Bundesausschusses und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung Versor- gung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Heilmittel von gerin- gem geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten verein- barten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung Zu- zahlung beträgt 2,00 EUR 2 Euro je Heilmittel sowie 10,00 EUR 10 Euro je Verordnung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

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Samples: Basistarifvertrag