Heilmittel. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 c) Teil II AVB/KK 2013 sind medizinisch notwendige ergotherapeutische, podologische Behandlungen und Ernährungstherapie erstattungsfähig. Aufwendungen für die ambulante Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und Frühförderstellen sind erstattungsfähig, sofern Vergütungspauschalen nach einem Versorgungsvertrag der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden. Kein Anspruch besteht, soweit - die zuständige Beihilfestelle ausgenommen - ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)
Heilmittel. In Ergänzung zu § 4 Nr. 2 cd) Teil II AVB/KK 2013 sind medizinisch notwendige ergotherapeutische, podologische Behandlungen und Ernährungstherapie erstattungsfähig. Aufwendungen für die ambulante Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und Frühförderstellen sind erstattungsfähig, sofern Vergütungspauschalen nach einem Versorgungsvertrag der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden. Kein Anspruch besteht, soweit - die zuständige Beihilfestelle ausgenommen - ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung