Herausgabe von Unterlagen Musterklauseln

Herausgabe von Unterlagen. Der Auftragnehmer wird alle Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit der Bestellung erhalten oder erstellt hat, einschließlich Kopien, herausgeben und zwar spätestens unverzüglich nach der Abnahme oder Übergabe der Ergebnisse bzw. soweit eine Abnahme oder Übergabe aufgrund der Art der Ergebnisse nicht möglich ist, nach Durchführung der vereinbarten Leistungen.
Herausgabe von Unterlagen. Sämtliche Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit übergeben werden, sind nach Beendigung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben. Dem Auftrag- nehmer steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Herausgabe von Unterlagen. Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für die Durchführung des Auftrages erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für: - Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber - Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift oder Abschrift bereits besitzt. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er im Rahmen des Auftrages für den Auftraggeber erstellt hat (Handbücher, Anweisungen, Formulare, Statistiken), Ablichtungen oder elektronische Kopien anfertigen und zurückbehalten. Der Auftragnehmer bewahrt seine Aufzeichnungen, Ablichtungen und elektronischen Kopien, die sich auf die Beratung beziehen, fünf Jahre auf. Diese dienen ausschließlich dem Zweck, im Rahmen weiterer Verträge Wartung, Aktualisierung der Dokumente oder interne Qualitätsaudits durchzuführen.
Herausgabe von Unterlagen. 6.1 Im Eigentum des Endkunden stehende Disketten, CDs, Unterlagen und Aufzeichnungen, Drucksachen und sonstige Geschäftspapiere, die während der Durchführung des Auftrages in den Besitz des Auftragnehmers gelangen sowie Unterlagen, die im Rahmen einer Beauftragung erstellt werden, sind spätestens nach erbrachter Dienstleistung bzw. nach Abnahme der Werkleistung zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers eine Archiv- bzw. Sicherungskopie zu behalten. Der Auftragnehmer wird diese Kopie jedoch ausschließlich zum Zwecke der Gewähr- leistung, ggf. Wartung oder Beweissicherung verwenden. Der jeweils Verantwortliche wird sicherstellen, dass diese Unbefugten nicht zugänglich sind.
Herausgabe von Unterlagen. (1) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Beratungsvertrag hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm anlässlich der Auftragserfüllung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und für Ablichtungen der im Rahmen des Auftrages gefertigten Gutachten, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc. sowie für Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder in Abschrift in Händen hat. (2) Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die ihm zur Ausführung des Auftrages überlassen wurden, Ablichtungen anfertigen und diese zurückbehalten. (3) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe, der ihm vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags übergebenen Unterlagen verweigern, bis seine Ansprüche erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seiner Leistung rückständig ist.
Herausgabe von Unterlagen. 10.1 Der Lieferant wird alle Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten oder erstellt hat einschliesslich Kopien herausgeben, und zwar spätestens unverzüglich nach der Abnahme oder, soweit er sie zur Erfüllung etwaiger Mängelansprüche benötigt, unverzüglich nach dem Ende der Verjährung für die Mängelansprüche.
Herausgabe von Unterlagen. Alle Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft übergeben werden, wird er nach Beendigung dieses Vertrags unverzüglich zurückgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
Herausgabe von Unterlagen. Der AN wird alle Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit der Bestellung von BSN erhalten oder erstellt hat, einschließlich Kopien, herausgeben und zwar spätestens unverzüglich nach der Abnahme seiner Leistungen oder Übergabe der Ergebnisse bzw. soweit eine Abnahme oder Übergabe aufgrund der Art der Ergebnisse nicht möglich ist, nach Durchführung der vereinbarten Leistungen.
Herausgabe von Unterlagen. Bei Beendigung dieses Vertrages oder im Falle der Freistellung von der Dienstleistung hat der Geschäftsführer unverzüglich sämtli- che die Gesellschaft betreffenden Gegenstände und Unterlagen einschließlich etwaiger Abschriften und Kopien sowie den Firmenwagen an die Gesellschaft herauszugeben und die Vollständigkeit, Richtigkeit und Funktionstüchtigkeit der herausgegebenen Gegenstände zu versi- chern. Die Geltendmachung eines Company matters. This obligation shall survive the Managing Director’s withdrawal from the services of the Company.
Herausgabe von Unterlagen. 14.1. DYNAbit ist verpflichtet, ihr überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmit- tel und Daten für die Dauer von drei Monaten nach Vertragsbeendigung aufzubewahren. 14.2. DYNAbit hat dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist gemäß vorstehender Xxxxxx die Vernichtung der Unterlagen sowie die Löschung überlassener Daten schriftlich oder per Fax anzukün- digen. Nach Ablauf der Frist ist DYNAbit zur Vernichtung der Unterlagen sowie zur Löschung der Daten berechtigt. 14.3. Der Kunde hat bis zur Ablauf der Frist jederzeit die Möglichkeit die Herausgabe der überlassenen Ar- beits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel und Daten zu verlangen. 14.4. Erteilt der Kunde eine verbindliche Zustimmung zur Löschung überlassener Arbeits- und Geschäftsun- terlagen sowie sonstiger Arbeitsmittel und Daten, so ist DYNAbit berechtigt und verpflichtet, überlas- sene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel und Daten jederzeit zu vernichten bzw. zu löschen. 14.5. Bei der Löschung von Daten sind lediglich die Daten ausgenommen, hinsichtlich derer DYNAbit gesetz- lich zur Aufbewahrung verpflichtet ist.