Herbeiführung des Versicherungsfalls Musterklauseln

Herbeiführung des Versicherungsfalls. Bei Berufsunfähigkeit, die der versicherten Person dadurch zustößt, dass sie - Krankheit oder Kräfteverfall absichtlich herbeiführt, - sich absichtlich verletzt oder - sich zu töten versucht besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass - die Tat in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit begangen wurde und - dieser Zustand bewirkt hat, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Herbeiführung des Versicherungsfalls. 13.1 Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugführer den Versi- cherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Führt der Versiche- rungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Einwand der groben Fahrlässigkeit durch den Versiche- rer findet bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 Euro keine Anwendung. Bis zu dieser Schadenhöhe ist der Versicherer durch ein grob fahrlässiges Verhalten der Personen gemäß Ziffer 13.1 Satz 2 nicht von seiner Leistungspflicht befreit. 13.2 Die Lagerung an Land hat der Versicherungsnehmer zum Schutz gegen Diebstahl und Einbruchdiebstahl sowie mut- und böswillige Beschädigungen fremder Personen auf ei- nem umfriedeten, abgeschlossenen Platz oder in einem ab- geschlossenen Gebäude vorzunehmen, es sei denn die La- gerung dient dem Zweck der Reparatur oder Wartung durch Werften oder Werkstätten. Bei Lagerung auf Grundstücken an Gewässern schadet die Öffnung zur Wasserseite hin nicht. 13.3 Der Versicherungsnehmer hat zum Schutz gegen Diebstahl 13.3.1 den Trailer durch ein(e) zusätzliche(s) Kette/Stahlseil und Sicherheitsschloss oder eine vergleichbare, im Fachhandel erhältliche, Sicherungseinrichtung gegen unbefugtes Ab- kuppeln vom ziehenden Fahrzeug zu schützen. Bei abge- kuppeltem Abstellen ist der Trailer durch eine im Fachhandel erhältliche Sicherung gegen unbefugtes Ankuppeln oder ei- ner Radkralle zu sichern. 13.3.2 den Außenbordmotor mit dem Fahrzeug durch eine mindes- tens 5 mm starke Stahlkette oder einem entsprechenden Stahlbügel, jeweils mit Sicherheitsschloss, oder eine ver- gleichbare, im Fachhandel erhältliche, Sicherungseinrich- tung fest zu verbinden oder in einem verschlossenen Ge- bäude abzustellen.
Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeug- führer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer oder der Fahrzeugführer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Führt der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugführer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ist das versicherte Wasserfahrzeug 3 Jahre über die BGV-Versicherung AG schadenfrei versichert, wird bis zu einer Schadenhöhe von 5 000 EUR auf diese Kürzung verzichtet.
Herbeiführung des Versicherungsfalls. Abweichend von Ziffer 7.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen gilt:
Herbeiführung des Versicherungsfalls. Bei einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, die der ver- sicherten Person dadurch zustößt, dass sie - Krankheit oder Kräfteverfall absichtlich herbeiführt, - sich absichtlich verletzt oder - sich zu töten versucht besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass - die Tat in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit begangen wurde und - dieser Zustand bewirkt hat, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.

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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers