Hilfskräfte. (1) Den Militärgeistlichen werden vom Staat die zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militärseelsorge er- forderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.
(2) Die Hilfskräfte bei den dienstaufsichtführenden Militärgeistlichen werden in das Be- amtenverhältnis übernommen.
Hilfskräfte. Der freie Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der freie Sachverstände nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem freien Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von €250,- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Hilfskräfte. 14.1. Auf Verlangen des Herstellers, das dem Käufer rechtzeitig bekanntgemacht werden muß, hat dieser ihm die im Vertrag vorgesehenen gelernten und ungelernten Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich als notwendig erweisen, so hat er ihm ferner in angemessenem Umfang auch im Vertrag nicht vorgesehene ungelernte Hilfsarbeiter zu stellen.
Hilfskräfte. Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte unterstützen Studierende durch Tutorien in ihrem Studium, sie erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen zur Unterstützung von Studium und Lehre gem. § 75 HHG sowie dem Leit- faden für das Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft der Philipps-Universität Marburg in der jeweils gültigen Fassung. Ihre Dienstleistungen dienen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung und sie erbringen diese nebenberuflich.
Hilfskräfte. Der Auftraggeber hat bei jeder Montage und Demontage eine dafür ausgebildete Hilfskraft zur Verfügung zu stellen; der Kranführer muss zur Einweisung bereitstehen. Bei Krantypen über 40 Metern Ausladung und bei allen Oberdrehern muss der Auftraggeber zwei Hilfskräfte zur Verfügung stellen. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben (SR 832.312.15; Kranverordnung und SUVA-Merkblatt 66061) ist für alle Personen, welche Montage und Demontagearbeiten an Kranen ausführen, eine Ausbildung als Kranfachmann oder eine gleichwertige Ausbildung vorgeschrieben. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Hilfskraft bzw. die Hilfskräfte müssen sich zudem auf Deutsch verständigen können und unterstehen während der Montage und Demontage der Weisungsbefugnis des Montageleiters. Der Auftraggeber hat die Hilfskraft bzw. Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Hilfskräfte. Anweisung und Überwachung von Hilfskräften (Hauswart ect.) Einstellung und Entlassung von Hauswarten bzw. Hausreinigungskräften.
Hilfskräfte. Artikel 21 Den Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen werden die zur Unterstützung bei religiösen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Sie werden als Tarifbeschäftigte eingestellt. Die Hilfskräfte müssen dem jüdischen Glauben angehören, soweit diese bei religiösen Handlungen unterstützen. Sie müssen ihre Befähigung für den Hilfsdienst in der jüdischen Militärseelsorge erforderlichenfalls nachweisen. Die Entscheidung über das Erfordernis eines Nachweises der Befähigung für den Hilfsdienst erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland.
Hilfskräfte. Sie werden geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen, um eine zügige Durchführung des Services zu gewährleisten. Unser Personal ist gegenüber diesen Hilfskräften in dem erforderlichen Umfang fachlich weisungsbefugt. Ihre Hilfskräfte bleiben unter Ihrer Aufsicht, Verantwortung und Versicherungspflicht. Verursachen diese Hilfskräfte Schadensfälle, so haften wir nur, wenn uns ein Verschulden trifft.
Hilfskräfte. Der Besteller hat dem Montage-Personal der apilion auf Anforderung für die Montage, für die Inbetriebnahme und für etwaige Nacharbeiten während der Gewährleistungszeit die jeweils erforderlichen Fach- und Hilfskräfte wie Schlosser, Elektriker, Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Glaser, Maler, Erdarbeiter usw. sowie das notwendige Montage-Material unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Der Besteller hat die bereitgestellten Fach- und Hilfskräfte entsprechend den Landesgesetzen zu versichern.
Hilfskräfte. Die fachliche Ausbildung der Hilfskräfte regelt der Bundesminister des Innern im Ein- vernehmen mit den Grenzschutzdekanen.