Hilfskräfte Musterklauseln

Hilfskräfte. Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Hilfskräfte. 14.1. Auf Verlangen des Herstellers, das dem Käufer rechtzeitig bekanntgemacht werden muß, hat dieser ihm die im Vertrag vorgesehenen gelernten und ungelernten Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich als notwendig erweisen, so hat er ihm ferner in angemessenem Umfang auch im Vertrag nicht vorgesehene ungelernte Hilfsarbeiter zu stellen.
Hilfskräfte. Der Auftraggeber hat bei jeder Montage und Demontage eine dafür ausgebildete Hilfskraft zur Verfügung zu stellen; der Kranführer muss zur Einweisung bereitstehen. Bei Krantypen über 40 Metern Ausladung und bei allen Oberdrehern muss der Auftraggeber zwei Hilfskräfte zur Verfügung stellen. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben (SR 832.312.15; Kranverordnung und SUVA-Merkblatt 66061) ist für alle Personen, welche Montage und Demontagearbeiten an Kranen ausführen, eine Ausbildung als Kranfachmann oder eine gleichwertige Ausbildung vorgeschrieben. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Hilfskraft bzw. die Hilfskräfte müssen sich zudem auf Deutsch verständigen können und unterstehen während der Montage und Demontage der Weisungsbefugnis des Montageleiters. Der Auftraggeber hat die Hilfskraft bzw. Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Hilfskräfte. Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte unterstützen Studierende durch Tutorien in ihrem Studium, sie erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen zur Unterstützung von Studium und Lehre gem. § 75 HHG sowie dem Leit- faden für das Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft der Philipps-Universität Marburg in der jeweils gültigen Fassung. Ihre Dienstleistungen dienen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung und sie erbringen diese nebenberuflich.
Hilfskräfte. 14.1 Auf Verlangen von MTI, das dem Käufer rechtzeitig bekanntgemacht werden muss, hat dieser ihr die im Vertrag vorgesehenen gelernten und ungelernten Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich als notwendig erweisen, so hat er ihr ferner in angemessenem Umfang auch im Vertrag nicht vorgesehene ungelernte Hilfsarbeiter zu stellen.
Hilfskräfte. Der Sachverständige / ASV – Dach ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige / ASV – Dach nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen / ASV – Dach, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 350,--im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen. ASV Dach, Dachdeckermeister Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxxx Web: XXX-Xxxx.xx Stand: 06 / 2019 Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige / ASV – Dach haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
Hilfskräfte. Anweisung und Überwachung von Hilfskräften (Hauswart ect.) Einstellung und Entlassung von Hauswarten bzw. Hausreinigungskräften.
Hilfskräfte. Sie werden geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen, um eine zügige Durchführung des Services zu gewährleisten. Unser Personal ist gegenüber diesen Hilfskräften in dem erforderlichen Umfang fachlich weisungsbefugt. Ihre Hilfskräfte bleiben unter Ihrer Aufsicht, Verantwortung und Versicherungspflicht. Verursachen diese Hilfskräfte Schadensfälle, so haften wir nur, wenn uns ein Verschulden trifft.
Hilfskräfte. Die fachliche Ausbildung der Hilfskräfte regelt der Bundesminister des Innern im Ein- vernehmen mit den Grenzschutzdekanen.