Montagebedingungen Musterklauseln

Montagebedingungen. 9.1. Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 9.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Xxxx des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage. 9.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Xxxxxxxxxx und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforderlichen Zahl, alle Erd- , Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den AN nicht branchenüblich sind, hat der AG ebenso zu stellen. Der AN hat den AG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, welche der o.a. Leistungen vom AG zu übernehmen sind. Auf Grund der vorgesehenen Installation von Geräten, Anlagen oder Systemen der Informationstechnik ist ein Schutzsystem gegen Blitzeinwirkungen in oder an der baulichen Anlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere den Normen der Reihe DIN VDE 0185) notwendig und bauseits bereit zu stellen. Der Einbau von Überspannungsschutz- Geräten muss in Abstimmung eines bauseits erstellten Schutzzonenkonzeptes erfolgt sein.
Montagebedingungen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die vom Lieferer durchzuführende Montage neben und zusätzlich zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Montagebedingungen. 1. Falls unsere Produkte nach dem Vertrag durch uns montiert werden, gilt die VOB/B und zusätzlich folgende Bedingungen: Schutzgerüste, Auffangnetze gemäß den Unfallverhütungsvorschriften sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Entstehen uns zusätzliche Aufwendungen dadurch, dass der Kunde unzutreffend mitgeteilt hat, dass bauseits alle Voraussetzungen vorliegen und die Montageleistungen erbracht werden können, so ist der Kunde verpflichtet, diesen zusätzlichen Aufwand nach entsprechender Berechnung zu tragen. Durch wetterbedingte Unterbrechungen der Montage geraten wir nicht in Verzug. Technische Zeichnungen sind durch den Kunden schriftlich freizugeben. Vereinbarte Fristen laufen erst mit dem Zugang der Freigabe durch den Kunden. Die DIN 18299 gilt mit der Maßgabe, dass Aufmaßzeichnungen nur geschuldet werden, wenn die Leistung durch ein Aufmaß in Tabellenform nicht nachvollziehbar ist. 2. Der Kunde hat auf eigene Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass sein Bauvorhaben die erforderlichen bautechnischen und statischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage unserer Produkte im Einklang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften aufweist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, übernehmen wir dafür weder Gewähr noch Haftung.
Montagebedingungen. Für die Aufstellung von Zäunen, Türen und Toren sind die, der LWS vom Auftraggeber bezeichneten Grenzmar- kierungen maßgeblich. Die Gewähr für die Richtigkeit übernimmt der Auftraggeber, der auch auf seine Kosten etwa erforderliche Genehmigungen Dritter, insbesondere von Behörden, Nachbarn oder Versorgungsträgern zu beschaffen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass sich auf der Zaunflucht oder bis zu einem Meter rechts oder links davon Kabel, Rohre oder ähnliches im Erdreich befinden, uns deren Art und Lage bei Auftragserteilung schriftlich und mit maßstabsgerechter Skizze mitzuteilen. Geht eine derartige schriftliche Mitteilung nicht bei uns ein, gehen alle Wiederherstellungskosten etwa von unseren Mitarbeitern beschädigter Kabel, Rohre oder ähnliches zu Lasten des Auftraggebers. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Auftraggeber über, sobald er alle Verbindlichkeiten aus dem der Lieferung/ Leistung zugrunde liegenden Auftrag erfüllt hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten (siehe I 4. „Zahlungsbedingun- gen“) die Wegnahme der fest mit seinem Grundstück oder einer anderen Sache verbundenen gelieferten Sa- chen zu dulden. Die für die Wegnahme anfallenden Arbeits- und Fahrtkosten hat der Auftraggeber zu ersetzen.
Montagebedingungen. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Montageleistungen, so gelten ergänzend folgende Bedingungen:
Montagebedingungen. Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen: Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu tragen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann. Für Xxxxxxx, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen des Käufers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Monteure beruhen. Im Übrigen, gelten für die Durchführung der Montagearbeiten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) als vereinbart, sofern diese bei Vertragsabschluss dem Käufer im Text ausgehändigt worden sind.
Montagebedingungen. 6.1. Eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude des Kunden und die Sicherstellung einer ungehinderten Montage durch Alpnach Schränke muss durch den Kunden gewährleistet werden. Bei erschwerter Zufahrt zur Baustelle und/oder aussergewöhnlich schwierigen Baustellenverhältnissen kann Alpnach Schränke AG die Mehrkosten geltend machen. 6.2. Die Abfuhr des eigenen Bauschutts, Verpackungsmaterials etc. erfolgt durch Alpnach Schränke AG. Die Montage umfasst eine einfache Grundreinigung (Besenrein). Allgemeine Abzüge durch bauseitige Entsorgungs- oder Reinigungsfirmen werden nicht akzeptiert. 6.3. Damit die Montage termingerecht erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Trockene Wände, Böden und Decken - Fenster angeschlagen - Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden verlegt, begehbar, freigeräumt und trocken - Baustelle ausserhalb der Arbeitszeit geschlossen (Verantwortung Kunde) - Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Projektbeschrieb 6.4. Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge von Nichteinhalten dieser Bedingungen werden in Rechnung gestellt. 6.5. Allfällige Fugen, Maler-, Elektro- oder Sanitärarbeiten sind, ohne anderslautende Vereinbarung, nicht Bestandteil der Montage. Sanitär- und Elektroinstallationen sind durch ausgewiesene Fachleute in Verantwortung und auf Rechnung des Kunden durchzuführen.
Montagebedingungen. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen.
Montagebedingungen. Wenn der Benutzer mit dem Kunden Vereinbarungen bezüglich der Montage getroffen hat: • Die Baustelle muss leicht zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. • Der Untergrund muss vollständig befestigt und eben sein. • Wenn das Fundament in den Boden gelegt werden muss, muss der Boden vollständig frei von Pflastersteinen, Xxxxxx, Fundamenten und dergleichen sein. • Der Benutzer haftet nicht für Schäden an Kabeln und / oder Rohren im Boden. • Der Neustart der weggenommenen Pflasterung für Fundamentblöcke (Pfähle) erfolgt auf eigene Rechnung. • Der Anschluss und die Abwasserentsorgung erfolgt auf eigene Rechnung. • Der Benutzer haftet nicht für bauliche Mängel im Haus oder in den Gebäuden der Verbraucher. • Der Kunde ist für die erforderlichen Genehmigungen verantwortlich. Alle Konsequenzen und / oder die Haftung, die sich daraus ergeben, dass nicht die richtigen Genehmigungen und Kosten vorliegen, gehen zu Lasten des Kunden. • Zusätzliche Arbeiten, die als notwendig erscheinen, werden dem Verbraucher in Rechnung gestellt. • Der Benutzer kann nicht für "aufgezeichnete Urlaubsstunden" des Verbrauchers haftbar gemacht werden. Warten Sie, bis Sie die Bestellung erhalten oder zusammengestellt haben.
Montagebedingungen. Wenn der Lieferant mit dem Kunden Vereinbarungen über die Montage getroffen hat: - Der Standort muss leicht zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen, - Der Untergrund muss absolut unkrautfrei, eben und eben sein, - Wenn Fundamente in den Boden gesetzt werden sollen, muss der Boden vollständig von Pflaster, Xxxxxx, Fundamenten und dergleichen befreit werden, - Der Lieferant haftet nicht für Schäden an Kabeln und/oder Rohren im Erdreich, - Erneuerung des ausgebauten Pflasters für Fundamentblöcke (Poeren) erfolgt auf eigene Kosten, - Anschluss und Materialien an die Kanalisation gehen zu Ihren Lasten, - Der Lieferant haftet nicht für architektonische Mängel in der Wohnung oder den Gebäuden des Verbrauchers, - Der Kunde ist für die erforderlichen Genehmigungen verantwortlich. Jegliche Folgen und/oder Haftung aufgrund fehlender Genehmigungen und diesbezügliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden, - Mehraufwand, der sich als notwendig erweist, wird dem Verbraucher in Rechnung gestellt. - Der Lieferant kann nicht für „genommene (Urlaubs-)Stunden“ des Verbrauchers im Zusammenhang mit haftbar gemacht werden Warten auf den Eingang der Bestellung oder die Montage.