Montage und Demontage Musterklauseln

Montage und Demontage. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjek- tes. In anderen Fällen stellt er dem Mieter auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterhaltskosten (auch für Sonn- und Feiertage während der Montagedauer), gemäss den jeweils gültigen Ansätzen des Vermieters. Können die Monteu- re ohne ihr oder ohne Verschulden des Vermieters eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so ge- hen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Mieters, auch wenn für die Montage- und De- montagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Mieter hat auch die notwendigen Hilfs- kräfte und Montageeinrichtungen gemäss Vereinbarung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind Löhne, Sozial- leistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Mieter zu tragen. Das vom Vermieter gestellte Personal wird von ihm entlöhnt und gegen Krankheit und Unfälle versichert. Die vom Vermieter im Zusammenhang mit einer von ihm vorzunehmenden Montage und/oder Demonta- ge angegebenen Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung usw.) können jedoch eine Terminver- längerung zur Folge haben. Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge obengenannter Gründe gibt dem Mieter we- der ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.
Montage und Demontage. 1. Übernimmt der Vermieter die Montage bzw. nach Vertragsbeendigung die Demontage, sind dafür besondere Vereinbarungen zu treffen. 2. Der Mieter hat rechtzeitig für geeignete Räume und passende Energiequellen zu sorgen.
Montage und Demontage. Die Lieferfirma übernimmt die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte nur für den Fall, dass dies schriftlich vereinbart wurde. In allen anderen Fällen stellt sie dem Besteller auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Bezahlung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten, gemäss den jeweils gültigen Ansätzen der Lieferfirma. Können die Monteure ohne das Verschulden der Lieferfirma eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Kosten (inkl. Zeitaufwand) zulasten des Bestellers, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Besteller hat die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (z.B. Krane) vereinbarungsgemäss und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller verpflichtet ist, Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind deren Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Besteller zu tragen. Die von der Lieferfirma für die Montage und Demontage angegebenen Zeitpunkte sind verbindlich. Treten unvorhergesehene Ereignisse ein (beispielsweise nicht ordnungsgemässe Baustellenvorbereitung, problematische Witterung, Betriebsstörungen, Streik, Ausfall von Zulieferer bzw. Subunternehmern, höhere Gewalt), ist die Lieferfirma berechtigt, den Zeitpunkt der Montage bzw. Demontage entsprechend zu verschieben. Im Zusammenhang mit solchen Terminverschiebungen stehen dem Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen 03.2012_d.docx Seite 3 von 4
Montage und Demontage. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjektes. In anderen Fällen stellt er dem Mieter auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterhaltskosten (auch für Sonn- und Feiertage während der Montagedauer). Können die Monteure ohne ihr oder und ohne Verschulden des Vermieters eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Mieters, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Mieter hat auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen ge-mäß Vereinbarung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Insofern der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind Löhne, Sozialleistungen, Ver-sicherungsprämien usw. vom Mieter zu tragen. Das vom Vermieter gestellte Personal wird von ihm entlöhnt und gegen gegen Krankheit und Unfälle versichert. Die vom Vermieter angegebenen Montage- und Demontagezeiten sind nicht verbindlich. Unverschuldete Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung usw. können eine Terminverlängerung zur Folge haben. Nichteinhalten der Montage- und Demontagezeiten infolge oben genannter Gründe gibt dem Mieter weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.
Montage und Demontage. 4.1. Entsprechend einer gesonderten Vereinbarung im Mietvertrag übernimmt der Vermieter gegen ein zusätzlich vereinbartes Entgelt auch den Aufbau und / oder Abbau des Mietgegenstandes (Montage). Der vereinbarte Aufbau geschieht nach Anweisung des Mieters. Boden- und Deckenbelastungen sind vom Mieter zu beachten. 4.2. Der Mieter hat alle zum Aufstellen des Mietgegenstandes erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere eine ggf. erforderliche Baugenehmigung, auf seine Kosten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch für erforderliche Aufstellungsgenehmigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und/oder zum Einleiten von Fäkalien in den Kanal. Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten bei allen Montagearbeiten obliegt vollumfänglich dem Mieter. 4.3. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass der Stellplatz einen tragfähigen und ebenen Untergrund (Toleranz +/- 1,0 cm) aufweist. Der vom Mieter zu erstellende Fundamentplan muss den vorgegebenen Auflagepunkten entsprechen. Dem Vermieter steht das Recht zu, die Aufstellung abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen. Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen, Rohren etc. am konkreten Ort des Aufbaus des Mietgegenstandes sind vor Aufbaubeginn auszuhändigen. Sollte bei Arbeitsbeginn kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so ist der Mieter für einen daraus resultierenden Schaden verantwortlich. 4.4. Die für vereinbarte Montagearbeiten beim Auf- bzw. Abbau erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse sind vom Mieter bereitzustellen. Während der Montagezeiten sind den Monteuren kostenlos sanitäre Einrichtungen (Waschmöglichkeit, Toiletten) zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat Abfallbehälter für angefallenen Materialien bei Auf- bzw. Abbau bereitzustellen. 4.5. Alle Anschlüsse der Ver- und Entsorgungsunternehmen müssen nach den jeweils örtlich geltenden technischen Richtlinien durch qualifizierte Fachkräfte auf Kosten des Mieters hergestellt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Mieter als Nutzer für die elektrischen Anschlüsse, die Erdung und die Außenverbindungen des Mietgegenstandes verantwortlich. Der Mieter hat diese Installationen durch qualifizierte Elektrofachkräfte und die Prüfung der elektrischen Anlage bei Erstinbetriebnahme auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Dies gilt auch für alle Maßnahmen zur Herstellung der Abholbereitschaft der Raumsysteme. 4.6. Die technische Hilfeleistung des Mieters muss gewährl...
Montage und Demontage. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt die BOLLHALDER Industrielogistik AG die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte. In anderen Fällen stellt sie dem Besteller auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten gemäss den jeweils gültigen Regieansätzen der BOLLHALDER Industrielogistik AG. Können die Monteure ohne ihr oder das Verschulden der BOLLHALDER Industrielogistik AG eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Besteller hat auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (zB. Krane) gemäss Vereinbarung und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Insofern der Besteller verpflichtet ist, der BOLLHALDER Industrielogistik AG Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien usw. vom Besteller zu tragen.
Montage und Demontage. 4.1. Die Montage/Demontage der Geräte erfolgt durch Enker kostenfrei. soweit umseitig nichts anderes vereinbart ist. Hat der Kunde es zu vertreten, dass Enker die Montage/Demontage nicht durchführen konnte, ist Enker berechtigt, dem Kunden die für die vergebliche Anfahrt entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. 4.2. Der Kunde versichert, dass die Einwilligung des Eigentümers sowohl zur Montage der Enker-Geräte als auch ggf.zur Demontage fremder Geräte vorliegt. 4.3. Werden Geräte demontiert, ist Enker nicht zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes verpflichtet. Hierfür anfallende Kosten hat der Kunde zu tragen. 4.4. Direkt im Anschluss an die Montage werden die anwesenden Zuständigen von Enker im Umgang mit den Produkten kostenlos geschult. Für die Anwesenheit aller relevanten Personen hat der Kunde zu sorgen. 4.5. Bei Vertragsbeendigung demontiert Enker die Geräte und holt diese inklusive noch vorhandener Restbestände an Verbrauchmaterial zurück. Der Termin für die Demontage wird ein Tag im Voraus dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde erteilt Enker schon jetzt sein Einverständnis zum Betreten der Räume, in denen sich Geräte und Verbrauchsmaterialen befinden. 4.6. Alternativ kann Enker vom Kunden verlangen, die Geräte sowie seine noch vorhandenen Restbestände an Verbrauchsmaterial auf eigene Kosten und Gefahr an Enker zurückzusenden.
Montage und Demontage. 1. Übernimmt der Vermieter die Montage bzw. nach Vertragsbeendigung die Demontage, sind dafür besondere Vereinbarungen zu treffen. 2. Der Mieter hat rechtzeitig für geeignete Räume und passende Energiequellen zu sorgen. Tel.: 00000 000-0 Fax: 00000 000-00 xxxx@xxxxxx.xxx • Bandlänge: 75 x 2000 mm • Motorleistung: 4 kW / 400 V • Kontaktrad: Ø 200 mm • Absaugstutzen: Ø 100 mm • Abmaße (LxBxH): • 1070 x 340 x 950 mm • Gewicht: 72 kg Ust.IdNr.: DE117336012 Steuer-Nr.: 61/202/42418 Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen. unter xxx.xxxxxx.xxx, dort Link AGB, abrufbar sind. Xxxxxxxxxxxx. 00 00000 Xxxxxx
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  • Höhe und Dauer der Leistung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich – nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen, – nach der allgemeinen Fähigkeit der versi- cherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beein- trächtigung abgestuft. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärzt- lichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Beginn und Dauer der Leistung 2.3.1.3.1 Wir zahlen die Unfallrente – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, – monatlich im Voraus. 2.3.1.3.2 Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem – wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 vorgenommene ärztliche Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist oder – die versicherte Person stirbt.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Geheimhaltung und Datenschutz 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. 8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind. 8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind; (iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist. 8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.