Montage und Demontage Musterklauseln

Montage und Demontage. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjek- tes. In anderen Fällen stellt er dem Mieter auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterhaltskosten (auch für Sonn- und Feiertage während der Montagedauer), gemäss den jeweils gültigen Ansätzen des Vermieters. Können die Monteu- re ohne ihr oder ohne Verschulden des Vermieters eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so ge- hen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Mieters, auch wenn für die Montage- und De- montagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Mieter hat auch die notwendigen Hilfs- kräfte und Montageeinrichtungen gemäss Vereinbarung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind Löhne, Sozial- leistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Mieter zu tragen. Das vom Vermieter gestellte Personal wird von ihm entlöhnt und gegen Krankheit und Unfälle versichert. Die vom Vermieter im Zusammenhang mit einer von ihm vorzunehmenden Montage und/oder Demonta- ge angegebenen Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung usw.) können jedoch eine Terminver- längerung zur Folge haben. Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge obengenannter Gründe gibt dem Mieter we- der ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.
Montage und Demontage. 1. Übernimmt der Vermieter die Montage bzw. nach Vertragsbeendigung die Demontage, sind dafür besondere Vereinbarungen zu treffen.
Montage und Demontage. Die Lieferfirma übernimmt die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte nur für den Fall, dass dies schriftlich vereinbart wurde. In allen anderen Fällen stellt sie dem Besteller auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Bezahlung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten, gemäss den jeweils gültigen Ansätzen der Lieferfirma. Können die Monteure ohne das Verschulden der Lieferfirma eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Kosten (inkl. Zeitaufwand) zulasten des Bestellers, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Besteller hat die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (z.B. Krane) vereinbarungsgemäss und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller verpflichtet ist, Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind deren Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Besteller zu tragen. Die von der Lieferfirma für die Montage und Demontage angegebenen Zeitpunkte sind verbindlich. Treten unvorhergesehene Ereignisse ein (beispielsweise nicht ordnungsgemässe Baustellenvorbereitung, problematische Witterung, Betriebsstörungen, Streik, Ausfall von Zulieferer bzw. Subunternehmern, höhere Gewalt), ist die Lieferfirma berechtigt, den Zeitpunkt der Montage bzw. Demontage entsprechend zu verschieben. Im Zusammenhang mit solchen Terminverschiebungen stehen dem Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen 03.2012_d.docx Seite 3 von 4
Montage und Demontage. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjektes. In anderen Fällen stellt er dem Mieter auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterhaltskosten (auch für Sonn- und Feiertage während der Montagedauer). Können die Monteure ohne ihr oder und ohne Verschulden des Vermieters eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Mieters, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Mieter hat auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen ge-mäß Vereinbarung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Insofern der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind Löhne, Sozialleistungen, Ver-sicherungsprämien usw. vom Mieter zu tragen. Das vom Vermieter gestellte Personal wird von ihm entlöhnt und gegen gegen Krankheit und Unfälle versichert. Die vom Vermieter angegebenen Montage- und Demontagezeiten sind nicht verbindlich. Unverschuldete Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung usw. können eine Terminverlängerung zur Folge haben. Nichteinhalten der Montage- und Demontagezeiten infolge oben genannter Gründe gibt dem Mieter weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.
Montage und Demontage. 4.1. Entsprechend einer gesonderten Vereinbarung im Mietvertrag übernimmt klarx gegen ein zusätzlich vereinbartes Entgelt auch den Aufbau und/oder Abbau des Mietgegenstandes. Der vereinbarte Aufbau geschieht nach Anweisung des Bestellers. Boden- und Deckenbelastungen sind vom Besteller zu beachten.
Montage und Demontage. 4.1. Die Montage/Demontage der Geräte erfolgt durch Enker kostenfrei. soweit umseitig nichts anderes vereinbart ist. Hat der Kunde es zu vertreten, dass Enker die Montage/Demontage nicht durchführen konnte, ist Enker berechtigt, dem Kunden die für die vergebliche Anfahrt entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Montage und Demontage. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt die BOLLHALDER Industrielogistik AG die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte. In anderen Fällen stellt sie dem Besteller auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten gemäss den jeweils gültigen Regieansätzen der BOLLHALDER Industrielogistik AG. Können die Monteure ohne ihr oder das Verschulden der BOLLHALDER Industrielogistik AG eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Besteller hat auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (zB. Krane) gemäss Vereinbarung und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Insofern der Besteller verpflichtet ist, der BOLLHALDER Industrielogistik AG Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien usw. vom Besteller zu tragen.
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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.