Hilfsmittel a) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen), wenn sie aus medizinischer Sicht notwendig sind, um eine körperli- che Behinderung zu mildern, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis von unter 1.000 Euro sind ohne vorherige Genehmigung durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung sind erstattungsfähig, die Höhe der Erstattungen für Reparaturen ist auf die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des zu reparierenden Xxxxxx begrenzt. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Strom, Batterien) und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossen.
b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.
Hilfsmittel. Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel. Das können zum Beispiel sein: • Prothesen • Rollstühle • Gehhilfen.
Hilfsmittel. Ärztlich verordnete Hilfsmittel, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen, werden in einfacher Ausführung erstattet. Sehhilfen sind nach einer Wartezeit von 3 Monaten bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 100,– EUR erstattungsfähig. Ein erneuter Leistungsanspruch ergibt sich nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Hilfsmittel. Die nach § 33 Abs. 8 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe- nen Zuzahlungen zu Hilfsmitteln (außer Sehhilfen) werden mit 100 % erstattet.
Hilfsmittel. 8.1 Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige und von zugelassenen Be- handlern verordnete Hilfsmittel, die erstmals notwendig werden. Beispiele: Geh-, Steh- und Laufhilfen.
8.2 Wir erstatten keine Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte.
Hilfsmittel. Erstattungsfähig sind Aufwendungen im Rahmen der ambulanten Heilbehandlung für Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel, die dazu dienen, körperlichen Behinderungen vorzubeugen, diese unmittelbar zu mildern oder auszugleichen. Hilfsmittel müssen von einem Arzt verordnet sein und dürfen nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände angesehen werden. Als Hilfsmittel im Rahmen der ambulanten Heilbehandlung gelten: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, Gehstützen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Korrekturschienen, Kunstglieder/ Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen), Liege- und Sitzschalen, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf). Folgende Hilfsmittel sind nur im Rahmen der vorherigen schriftlichen Leistungszusage erstattungsfähig: Krankenfahrstühle, Herz- und Atemmonitorgeräte, Infusionspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte und Überwachungsmonitore für Säuglinge. Sonstige Mittel gelten nicht als Hilfsmittel. Aufwendungen für die Reparatur von Hilfsmitteln sind im Rahmen der vorstehenden Regelungen erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für sanitäre Bedarfsartikel wie zum Beispiel Heizkissen und Massagegeräte, sowie für Gebrauch und Pflege von Hilfsmitteln.
Hilfsmittel. Im Anschluss an einen unfallbedingten Spitalaufenthalt werden die zur Behand- lung der Unfallfolgen erforderlichen Hilfsmittel gemäss Praxis der obligatori- schen Unfallversicherung übernommen. Im gleichen Umfang werden die Kosten für Hilfsmittel übernommen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen, wenn diese im Zusammenhang mit einem Unfall, der eine Spitalbehandlung erforderte, beschädigt wurden.
Hilfsmittel. Erstattungsfähig sind bei ambulanter Heilbehandlung nach Vorleistung der GKV oder Heilfürsorge die Aufwendungen für die Beschaffung und die Instandsetzung folgender Hilfsmittel: - Brillen und Brillengestelle, - Kontaktlinsen, - Bruchbänder, - Bandagen, - Einlagen, - Leibbinden, - Kompressionsstrümpfe, - Orthopädische Schuhe, - Hörhilfen (elektr. Hörgerät), - Heimdialysegerät bei Nierenversagen, - Körperersatzstücke, - Krankenfahrstühle, z. B, bei Querschnittslähmung, - elektronische Sprechhilfen nach Kehlkopfoperationen, - Blindenhund, - Haarersatz (Toupets bzw. Perücken) bei entstellenden Unfall-, Be- strahlungs- oder Operationsnarben, - Gehapparate, - Gehstützen, - Stützapparate einschl. Liegeschalen.
Hilfsmittel. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für vertragsärztlich verordnete Hilfsmittel in Standardausführung, sofern für diese Hilfsmittel oder die Aufwendungen für Reparatur innerhalb von zehn Tagen nach Ver- ordnung eine Zusage des Versicherers beantragt worden ist. Vor dem Bezug eines Hilfsmittels ist die Zusage des Versicherers einzuholen. Der Versicherer hat das Recht, den Versicherungsnehmer auf den Bezug bei einem seiner Kooperationspartner zu verweisen oder Hilfsmittel ggf. auch leihweise zu über- lassen.
Hilfsmittel. SWICA bezahlt für ärztlich verordnete und von SWICA anerkannte Hilfsmittel (ausgenommen Zahnprothesen und Sehhilfen), die nicht als gesetzliche Pflichtleistung gelten, 90 Prozent der Kosten, höchstens 200 Franken pro Kalen derjahr. SWICA führt eine Liste der anerkannten Hilfs mittel.