Hilfsmittel Musterklauseln

Hilfsmittel a) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen), wenn sie aus medizinischer Sicht notwendig sind, um eine körperli- che Behinderung zu mildern, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis von unter 1.000 Euro sind ohne vorherige Genehmigung durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung sind erstattungsfähig, die Höhe der Erstattungen für Reparaturen ist auf die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des zu reparierenden Xxxxxx begrenzt. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Strom, Batterien) und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossen.
Hilfsmittel. Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel. Das können zum Beispiel sein: • Prothesen • Rollstühle • Gehhilfen.
Hilfsmittel. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Versorgung mit im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils geltenden Fassung aufgelisteten Hilfsmitteln in Standardaus- führung einschließlich der Aufwendungen für Reparatur und Unter- weisung im Gebrauch sowie für Gebrauch und Pflege. Die Wartung und Kontrolle von Hilfsmitteln sind nur erstattungsfähig, wenn sie zum Schutz des Versicherten vor unvertretbaren Gesundheitsrisiken erfor- derlich oder nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funkti- onsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendig sind. Hilfsmit- tel müssen von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb eines Mo- nats nach Ausstellung der Verordnung bei einem Leistungserbringer, der Vertragspartner eines Trägers der Gesetzlichen Krankenversi- cherung ist, bezogen werden. Vor dem Bezug eines Hilfsmittels ist die Genehmigung des Versicherers einzuholen. Hilfsmittel können vom Versicherer auch leihweise überlassen werden. Ist im Einzelfall eine über Satz 1 hinausgehende Hilfsmittelversorgung medizinisch notwendig, um den Erfolg einer Krankheitsbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behin- derung auszugleichen, sind die Aufwendungen erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage erteilt hat.
Hilfsmittel. Ärztlich verordnete Hilfsmittel, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen, werden in einfacher Ausführung erstattet. Sehhilfen sind nach einer Wartezeit von 3 Monaten bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 100,– EUR erstattungsfähig. Ein erneuter Leistungsanspruch ergibt sich nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Hilfsmittel. 8.1 Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige und von zugelassenen Be- handlern verordnete Hilfsmittel, die erstmals notwendig werden. Beispiele: Geh-, Steh- und Laufhilfen.
Hilfsmittel. Die nach § 33 Abs. 8 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe- nen Zuzahlungen zu Hilfsmitteln (außer Sehhilfen) werden mit 100 % erstattet.
Hilfsmittel. 2.2.1 Erstattungsfähig sind bei ambulanter Heilbehandlung nach Vorleistung der GKV oder Heilfürsorge die Aufwendungen für die Beschaffung und die Instandsetzung folgender Hilfsmittel: - Brillen und Brillengestelle, - Kontaktlinsen, - Bruchbänder, - Bandagen, - Einlagen, - Leibbinden, - Kompressionsstrümpfe, - Orthopädische Schuhe, - Hörhilfen (elektr. Hörgerät), - Heimdialysegerät bei Nierenversagen, - Körperersatzstücke, - Krankenfahrstühle, z. B, bei Querschnittslähmung, - elektronische Sprechhilfen nach Kehlkopfoperationen, - Blindenhund, - Haarersatz (Toupets bzw. Perücken) bei entstellenden Unfall-, Be- strahlungs- oder Operationsnarben, - Gehapparate, - Gehstützen, - Stützapparate einschl. Liegeschalen.
Hilfsmittel. Erstattungsfähig sind Aufwendungen im Rahmen der ambulanten Heilbehandlung für Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel, die dazu dienen, körperlichen Behinderungen vorzubeugen, diese unmittelbar zu mildern oder auszugleichen. Hilfsmittel müssen von einem Arzt verordnet sein und dürfen nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände angesehen werden. Als Hilfsmittel im Rahmen der ambulanten Heilbehandlung gelten: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, Gehstützen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Korrekturschienen, Kunstglieder/ Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen), Liege- und Sitzschalen, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf). Folgende Hilfsmittel sind nur im Rahmen der vorherigen schriftlichen Leistungszusage erstattungsfähig: Krankenfahrstühle, Herz- und Atemmonitorgeräte, Infusionspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte und Überwachungsmonitore für Säuglinge. Sonstige Mittel gelten nicht als Hilfsmittel. Aufwendungen für die Reparatur von Hilfsmitteln sind im Rahmen der vorstehenden Regelungen erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für sanitäre Bedarfsartikel wie zum Beispiel Heizkissen und Massagegeräte, sowie für Gebrauch und Pflege von Hilfsmitteln.
Hilfsmittel. Im Anschluss an einen unfallbedingten Spitalaufenthalt werden die zur Behand- lung der Unfallfolgen erforderlichen Hilfsmittel gemäss Praxis der obligatori- schen Unfallversicherung übernommen. Im gleichen Umfang werden die Kosten für Hilfsmittel übernommen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen, wenn diese im Zusammenhang mit einem Unfall, der eine Spitalbehandlung erforderte, beschädigt wurden.
Hilfsmittel. Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Sehhilfen, Heilapparate und sonstige sani- täre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel. Erstattungsfähig sind die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung. * siehe Anhang zu den MB/KK 2009 Die Kosten für die Anschaffung eines Blindenführhundes einschließlich der erforderlichen Trainingsmaßnahme für den Blindenführhund und die sehunfähige versicherte Per- son sind ebenfalls erstattungsfähig. Übersteigen die Kosten für ein Hilfsmittel 1.000,– Euro, ist vor Kauf ein Kostenvoranschlag einzureichen. Der Versi- cherer verpflichtet sich, den Kostenvoranschlag unver- züglich zu prüfen und dem Versicherungsnehmer die zu erwartende Versicherungsleistung mitzuteilen. Wird kein Kostenvoranschlag eingereicht oder das Hilfsmittel vor der Mitteilung der zu erwartenden Versicherungsleistung ge- kauft, werden die tariflichen Leistungen zu 80 % erbracht.