Hindernisse für den Vertragsübergang Musterklauseln

Hindernisse für den Vertragsübergang. Mit dem Institut der Vermögensübertragung kann damit die – allerdings bereits vor seinem Inkrafttreten in ver- schiedenen Fällen146 bereits abgeschwächte – Grundregel durchbrochen werden, wodurch der Übergang eines Ver- 144 TSCHÄNI (FN 2), 96; MOSER (FN 14), 43; ZK-FusG VISCHER (FN 40), Einleitung N 34; XXXXX (FN 14), 228; VISCHER (FN 4), 160; BOHRER (FN 91), 936 f.; BSK-FusG WATTER/BÜCHI (FN 24), Art. 52 N 3; VON DER CRONE/GERSBACH/KESSLER (FN 41), Rz. 976; AEBERSOLD (FN 2), Rz. 41; XXXXXXXXX (FN 40), 61. 145 BGer 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006, E. 1.1.2. 146 Siehe hauptsächlich Art. 181 f. aOR und Art. 27 und Art. 333 OR. tragsverhältnisses als Ganzes nur durch dreiseitigen Kon- sens und damit vor allem unter Zustimmung der an der Übertragung nicht beteiligten, aber im Vertrag verbleiben- den Gegenpartei zulässig ist. Dies bedeutet, dass sich die Parteien von Dauerschuldverhältnissen darauf einstellen müssen, dass sie sich ohne ihr Zutun mit neuen Vertrags- partnern konfrontiert sehen147. Da dies in einzelnen Kon- stellationen zu unbilligen Ergebnissen oder Missbräuchen führen kann, muss es für den automatischen – d.h. nicht zustimmungsbedürftigen – Vertragsübergang Grenzen ge- ben bzw. müssen in einzelnen Situationen Korrekturme- chanismen existieren, um die negativen Folgen eines au- tomatischen Vertragsübergangs zu korrigieren und einen Ausgleich zwischen den Strukturanpassungsinteressen einerseits und dem von der Privatautonomie gebotenen Schutz vor aufgezwungenen Veränderungen von Schuld- verhältnissen anderseits wieder herzustellen. Es würde allerdings dem Prinzip der partiellen Univer- salsukzession – und auch der Rechtssicherheit – wider- sprechen, wenn sich die Drittpartei gegen den Vertrags- übergang als solchen wehren könnte. Eine Lösung kann daher nur darin bestehen, der Drittpartei unter gewissen Umständen die Möglichkeit einzuräumen, sich aus dem bereits übergegangenen Vertrag zu lösen148. Solche Auf- lösungsmöglichkeiten müssen jedoch klar die Ausnahme bleiben, da die Drittpartei im Regelfall, wie bereits aus- geführt, durch die Gläubigerschutzbestimmungen des Fu- sionsgesetzes (Art. 75) genügend geschützt ist149. Beim Übergang von Dauerschuldverhältnissen können allenfalls darin enthaltene «change of control»-Klauseln von Bedeutung sein. Oftmals enthalten langfristige Ver- träge Bestimmungen, die bei einem Eigentümerwechsel die sofortige Kündbarkeit oder allenfalls sogar die unmit- telbare Beendigung der bestehenden Vertragsbeziehung vor...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.