Rechtsmissbrauch Musterklauseln

Rechtsmissbrauch. Die Geltendmachung des Arbeitnehmers, er sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Mitarbeiter nach der ausdrücklichen Vertragsformulierung eine freie Mitarbeit gewünscht hat- te[4]. Rechtsmissbrauch kommt aber etwa in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer zunächst seine Arbeitnehmereigenschaft gerichtlich feststellen lässt, dann aber auf eigenen Wunsch mit dem Arbeitgeber einen Vertrag abschließt, durch den das Arbeitsverhält- nis aufgehoben wird, um wieder als freier Mitarbeiter tätig zu werden, um später erneut die Feststellung zu begehren, er sei Arbeitnehmer[5]. Ein Dienstnehmer handelt ebenfalls rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er sich nachträglich darauf beruft, Arbeitnehmer gewesen zu sein, obwohl er auf eigenen Wunsch als freier Mitarbeiter tätig war und sich jahrelang allen Versuchen des Dienst- gebers widersetzt hatte, ihn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen[6].
Rechtsmissbrauch. Das in Art. 2 ZGB statuierte Rechtsmissbrauchsverbot ist aufgrund seines fundamentalen Charakters für das ge- 159 VON DER CRONE/GERSBACH/KESSLER (FN 41), Rz. 1007. 160 BERETTA (FN 16), Rz. 11; siehe auch BGE 122 III 262, E. 2a/aa. 161 BSK-FusG MALACRIDA (FN 23), Art. 73 N 20. 162 VON DER CRONE/XXXXXXXX/KESSLER (FN 41), Rz. 1009; BERETTA (FN 16), Rz. 12. 163 VON DER CRONE/XXXXXXXX/KESSLER (FN 41), Rz. 1010. Über- dies hinaus nehmen wir Unzumutbarkeit auch dann an, wenn der übernehmende Rechtsträger ein risikoreicherer oder weniger kre- ditwürdiger Vertragspartner als der übertragende Rechtsträger ist. U.E. ist in solchen Fällen jedoch angesichts des Schutzes durch Art. 75 FusG nur äusserst zurückhaltend von einer Unzumutbar- keit auszugehen, namentlich auch darum, weil die Dreijahresfrist von Art. 75 FusG erst bei Fälligkeit der entsprechenden Leistung zu laufen beginnt und die Gegenpartei damit in aller Regel genü- gend Zeit bleibt, auf den übertragenden Rechtsträger zurückzugrei- fen und gegebenenfalls sogar Sicherstellung der ihm geschuldeten Leistung zu verlangen. samte schweizerische Rechtssystem von Bedeutung164. Es bildet somit eine allgemeine und subsidiäre Einschrän- kung missbräuchlicher Vertragsübertragungen165. Eine zweckwidrige bzw. rechtsmissbräuchliche Verwendung des Instituts der Vermögensübertragung liegt vor, wenn die Transaktion mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck nichts mehr zu tun hat oder diesen ad absurdum führt166. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen einer Vermögensüber- tragung gerade möglich ist, auch nur einzelne Vermögens- gegenstände zu übertragen. Ein Rechtsmissbrauch liegt diesbezüglich somit erst vor, wenn eine solche Transak- tion einzig erfolgt, um existierende Übertragungshin- dernisse zu umgehen oder um unliebsame Verträge ab- zuschütteln167. Die Auffassung, wonach ein offenbarer Rechtsmissbrauch bereits dann vorliegt, wenn Verträge entgegen dem vernünftigerweise zu vermutenden Partei- willen durch Vermögensübertragung übertragen werden sollen, obwohl sie zu den mitübertragenen Vermögens- werten in keinerlei Zusammenhang xxxxxx000, geht diesbe- züglich zu weit. Ein völlig fehlender Sachzusammenhang kann höchstens als ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten dienen, wogegen umgekehrt festgehalten wer- den kann, dass ein Rechtsmissbrauch wohl in den meisten Fällen dann ausgeschlossen werden kann, wenn ein ent- sprechender Zusammenhang besteht169.
Rechtsmissbrauch. 1 Die Stadt leistet keine Entschädigungen oder Beiträge, wenn in rechtsmiss- bräuchlicher Art darum ersucht wird.
Rechtsmissbrauch. Wie vorne gezeigt, gehört die automatische Vertragsverlängerung zu den Erklärungsfiktionen (vgl. oben, ob Fn. 7). Das Bundesgericht hat zur Erklärungsfiktion der Genehmigung von Kontoauszügen eine konstante Rechtsprechung entwickelt, die auf dem Rechtsmissbrauchsverbot fusst. Schweigt der Kontoinhaber während einer Frist von meist 14 Tagen, hat dies gemäss den allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Banken zur Folge, dass der Bankkunde die auf dem Kontoauszug oder der Bankmittei- lung erfassten Transaktionen genehmigt. Das Bundesgericht hat drei Ausnahmen zu dieser Genehmi- gungsfiktion definiert. Die Genehmigung tritt nicht ein, wenn die Bank erstens den Kunden dadurch absichtlich schädigen will48; wenn die Bank zweitens um die Nichtgenehmigung weiss49 und drittens, wenn die Bank nach mehrjähriger Verwaltung ohne vorhersehbaren Grund von den Anweisungen des Kunden abweicht.50 Es sind Fälle, in denen die Genehmigungsfiktion zu stossenden Ergebnissen führt, die das Rechtsempfinden verletzen (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB).51 Die ersten beiden Ausnahmen sind der Ausgangslage bei der automatischen Vertragsverlängerung in AGB ähnlich. Bei der Analyse der Interessenlage hat sich gezeigt, dass wegen des Übertölpelungsef- fekts kaum seriöse Anwendungen existieren. Es geht zwar zu weit, den AGB-Verwendern pauschal eine Schädigungsabsicht zu unterstellen. Wer jedoch im Haupt-Vertragsformular eine feste Dauer

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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