Rechtsmissbrauch Musterklauseln

Rechtsmissbrauch. Das in Art. 2 ZGB statuierte Rechtsmissbrauchsverbot ist aufgrund seines fundamentalen Charakters für das ge- 159 VON DER CRONE/GERSBACH/KESSLER (FN 41), Rz. 1007. 160 BERETTA (FN 16), Rz. 11; siehe auch BGE 122 III 262, E. 2a/aa. 161 BSK-FusG MALACRIDA (FN 23), Art. 73 N 20. 162 VON DER CRONE/XXXXXXXX/KESSLER (FN 41), Rz. 1009; BERETTA (FN 16), Rz. 12. 163 VON DER CRONE/XXXXXXXX/KESSLER (FN 41), Rz. 1010. Über- dies hinaus nehmen wir Unzumutbarkeit auch dann an, wenn der übernehmende Rechtsträger ein risikoreicherer oder weniger kre- ditwürdiger Vertragspartner als der übertragende Rechtsträger ist. U.E. ist in solchen Fällen jedoch angesichts des Schutzes durch Art. 75 FusG nur äusserst zurückhaltend von einer Unzumutbar- keit auszugehen, namentlich auch darum, weil die Dreijahresfrist von Art. 75 FusG erst bei Fälligkeit der entsprechenden Leistung zu laufen beginnt und die Gegenpartei damit in aller Regel genü- gend Zeit bleibt, auf den übertragenden Rechtsträger zurückzugrei- fen und gegebenenfalls sogar Sicherstellung der ihm geschuldeten Leistung zu verlangen. samte schweizerische Rechtssystem von Bedeutung164. Es bildet somit eine allgemeine und subsidiäre Einschrän- kung missbräuchlicher Vertragsübertragungen165. Eine zweckwidrige bzw. rechtsmissbräuchliche Verwendung des Instituts der Vermögensübertragung liegt vor, wenn die Transaktion mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck nichts mehr zu tun hat oder diesen ad absurdum führt166. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen einer Vermögensüber- tragung gerade möglich ist, auch nur einzelne Vermögens- gegenstände zu übertragen. Ein Rechtsmissbrauch liegt diesbezüglich somit erst vor, wenn eine solche Transak- tion einzig erfolgt, um existierende Übertragungshin- dernisse zu umgehen oder um unliebsame Verträge ab- zuschütteln167. Die Auffassung, wonach ein offenbarer Rechtsmissbrauch bereits dann vorliegt, wenn Verträge entgegen dem vernünftigerweise zu vermutenden Partei- willen durch Vermögensübertragung übertragen werden sollen, obwohl sie zu den mitübertragenen Vermögens- werten in keinerlei Zusammenhang xxxxxx000, geht diesbe- züglich zu weit. Ein völlig fehlender Sachzusammenhang kann höchstens als ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten dienen, wogegen umgekehrt festgehalten wer- den kann, dass ein Rechtsmissbrauch wohl in den meisten Fällen dann ausgeschlossen werden kann, wenn ein ent- sprechender Zusammenhang besteht169.
Rechtsmissbrauch. 1 Die Stadt leistet keine Entschädigungen oder Beiträge, wenn in rechtsmiss- bräuchlicher Art darum ersucht wird. 2 Ein Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn: a. die Mietzinsreduktion nur dem Anschein nach vereinbart und durch anderwei- tige Absprachen oder Zahlungen kompensiert worden ist; b. das Unternehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen von Schwarzarbeit beschäftigt; c. das Unternehmen gegen gesetzliche Bestimmungen über die Sozialversiche- rungen oder die Steuerpflicht verstossen hat; d. das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen Arbeitnehmerinnen oder Ar- beitnehmer entlassen oder deren Anstellungsbedingungen durch Lohnkürzun- gen oder in anderer Weise verschlechtert hat, obwohl solche Massnahmen vermeidbar gewesen wären; e. die Vermieterin oder der Vermieter mietrechtliche Bestimmungen grob verletzt hat; f. im Zusammenhang mit den im Gesuch geltend gemachten Umständen ein an- derweitiges rechtswidriges, insbesondere strafbares Verhalten vorliegt .
Rechtsmissbrauch. Die Geltendmachung des Arbeitnehmers, er sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Mitarbeiter nach der ausdrücklichen Vertragsformulierung eine freie Mitarbeit gewünscht hat- te[4]. Rechtsmissbrauch kommt aber etwa in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer zunächst seine Arbeitnehmereigenschaft gerichtlich feststellen lässt, dann aber auf eigenen Wunsch mit dem Arbeitgeber einen Vertrag abschließt, durch den das Arbeitsverhält- nis aufgehoben wird, um wieder als freier Mitarbeiter tätig zu werden, um später erneut die Feststellung zu begehren, er sei Arbeitnehmer[5]. Ein Dienstnehmer handelt ebenfalls rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er sich nachträglich darauf beruft, Arbeitnehmer gewesen zu sein, obwohl er auf eigenen Wunsch als freier Mitarbeiter tätig war und sich jahrelang allen Versuchen des Dienst- gebers widersetzt hatte, ihn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen[6].
Rechtsmissbrauch. Wie vorne gezeigt, gehört die automatische Vertragsverlängerung zu den Erklärungsfiktionen (vgl. oben, ob Fn. 7). Das Bundesgericht hat zur Erklärungsfiktion der Genehmigung von Kontoauszügen eine konstante Rechtsprechung entwickelt, die auf dem Rechtsmissbrauchsverbot fusst. Schweigt der Kontoinhaber während einer Frist von meist 14 Tagen, hat dies gemäss den allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Banken zur Folge, dass der Bankkunde die auf dem Kontoauszug oder der Bankmittei- lung erfassten Transaktionen genehmigt. Das Bundesgericht hat drei Ausnahmen zu dieser Genehmi- gungsfiktion definiert. Die Genehmigung tritt nicht ein, wenn die Bank erstens den Kunden dadurch absichtlich schädigen will48; wenn die Bank zweitens um die Nichtgenehmigung weiss49 und drittens, wenn die Bank nach mehrjähriger Verwaltung ohne vorhersehbaren Grund von den Anweisungen des Kunden abweicht.50 Es sind Fälle, in denen die Genehmigungsfiktion zu stossenden Ergebnissen führt, die das Rechtsempfinden verletzen (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB).51 Die ersten beiden Ausnahmen sind der Ausgangslage bei der automatischen Vertragsverlängerung in AGB ähnlich. Bei der Analyse der Interessenlage hat sich gezeigt, dass wegen des Übertölpelungsef- fekts kaum seriöse Anwendungen existieren. Es geht zwar zu weit, den AGB-Verwendern pauschal eine Schädigungsabsicht zu unterstellen. Wer jedoch im Haupt-Vertragsformular eine feste Dauer

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  • Rechtsmängel Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  • Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

  • Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.

  • Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

  • Rechtseinräumung 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, gehen die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen vor. 2.4 Das Betriebssystem, die Integrierte Software oder die Integrierten Software Optionen (oder alle drei) können separate Bestandteile enthalten, die in einem Readme-File, einem Notice-File oder in der entsprechenden Dokumentation beschrieben sind und die unter "Open Source" oder ähnlichen Lizenzbestimmungen lizenziert sind. Ihr Recht, das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen gemäß jenen Bestimmungen zu nutzen, wird durch den Rahmenvertrag, samt diesem Anhang H, in keiner Weise beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen zu diesen separaten Bestandteilen können in den Readme-Files, den Notice-Files oder in der mit dem Betriebssystem, der Integrierten Software und den Integrierten Software Optionen mitgelieferten Dokumentation nachgelesen werden. 2.5 Mit der Zahlung für zur Hardware Bestellbaren Services wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Nutzungsrecht für alles, was von Oracle entwickelt und/oder Ihnen im Rahmen dieses Anhangs H übergeben wird („Übergebenes Material“), ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit eingeräumt; jedoch können für bestimmtes Übergebenes Material zusätzliche im Auftrag festgelegte Lizenzbestimmungen gelten.

  • Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

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