Hintergrund und Zielsetzung Musterklauseln

Hintergrund und Zielsetzung. Zur Erlangung der Zertifizierung „Nachhaltiges Reiseziel“ sollten neben der Destination Management Organisation (DMO), die das Zertifizierungsverfahren federführend in der Destination durchführt, auch möglichst viele touristische Leistungsträger als Partnerbetriebe des Nachhaltigen Reiseziels mitmachen.
Hintergrund und Zielsetzung. Die vorliegende Arbeit ist Teil des durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Forschungsprojektes Synchronisierte und energieadaptive Produktionstechnik zur flexiblen Ausrichtung von Industrieprozessen auf eine fluktuierende Energieversorgung (SynErgie). Ziel des Forschungsprojektes ist die Befähigung der energieintensiven Industrien in Deutschland, die Stromnachfrage dem zunehmend fluktuierenden Stromangebot anzupassen. In der Vergangenheit waren Stromsysteme in der Regel dahingehend ausgelegt, dass die Erzeugungsseite des Marktes an das zeitliche Verhalten des Verbrauchs angepasst war. Durch den verstärkten Ausbau volatiler erneuerbarer Energien unterliegt die Stromerzeugung jedoch unkontrollierbaren, wetterabhängigen Schwankungen, weshalb eine Flexibilisierung des Gesamtsystems zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die in SynErgie betrachteten Industrieprozesse stellen dabei eine Teilmenge potenzieller Flexibilisierungsoptionen dar und können zur Lastanpassung an schwankende Erzeugung sowie zur Bereitstellung von Systemdienstleistungen und Entlastung der Netze beitragen. In einem liberalisierten, wettbewerblichen Strommarkt sind im Hinblick auf die Erschließung der Potenziale der Nachfrageflexibilität die marktlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen von hoher Relevanz. Diese Studie beschreibt daher zunächst die Grundlagen des Strommarktdesigns und des konstituierenden gesetzlichen Rahmens. Dabei wird stets der Bezug zur Anwendung auf Industrieprozesse genommen und potenzielle Hemmnisse der Partizipation flexibler Nachfrageprozesse aufgearbeitet. Die Analyse bildet den Ausgangspunkt für die folgenden Arbeitspakete im Cluster IV und dient der clusterübergreifenden Information über den Status Quo der Marktstrukturen und regulatorischen Rahmenbedingungen. Neben der systematischen Aufarbeitung des marktlichen Rahmens werden die wissenschaftliche Literatur sowie bereits publizierte Studien zum Thema Nachfrageflexibilität (Demand Side Management und Demand Response) in einer Metastudie analysiert und zusammengefasst.
Hintergrund und Zielsetzung. Der öffentliche Straßenraum der Stadt Karlsruhe erfüllt vielschichtige Funktionen. Er ist Verkehrsträger für den Fahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr sowie für die ober- und unterirdischen Straßenbahnen in der Stadt. Zugleich nimmt er die gesamte urbane Infrastruktur für die leitungsgebundene Ver- und Entsorgung im Straßenuntergrund auf (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Wärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung, Steuerungskabel etc.). Er fungiert als Raum für Kommunikation und öffentliche Veranstaltungen sowie als ökologischer Lebensraum, insbesondere für Straßenbäume. Hinzu kommen private Sondernutzungen, z. B. für Werbezwecke und die Außenbestuhlung in Restaurants. Seine verschiedenen Funktionen kann der öffentliche Straßenraum nur erfüllen, wenn die unterschiedlichen Nutzungsansprüche möglichst effektiv koordiniert und Nutzungskonflikte vermieden bzw. in schonenden Ausgleich gebracht werden. Diese Aufgabe ist in der Stadt Karlsruhe sowohl quantitativ als auch qualitativ herausforderungsvoll. Das städtische Straßennetz hat eine Gesamtlänge von ca. 1500 km. Der Straßenkörper nimmt schätzungsweise 8000 km Kabel und Leitungen auf. Dieser Wert spaltet sich auf in die Teilbereiche Stromversorgung (ca. 2450 km), Gasversorgung (ca. 800 km), Fern- und Nahwärme (ca. 200 km), Wasserversorgung (ca. 900 km), Entwässerung (ca. 1150 km) und Telekommunikation (mind. 2500 km). Das überwiegend im Straßenraum befindliche Straßenbahnnetz umfasst derzeit 140 km. Ein Stadtbahntunnel ist derzeit im Bau. Der öffentliche Straßenraum ist demnach eine knappe Ressource. Vor allem im Zentrum der Stadt Karlsruhe besteht eine hohe oberirdische Verkehrs- und unterirdische Leitungsdichte. Gleichzeitig sind die Straßen, Wege und Plätze ein wertvolles und teures Gut der Stadt. Jeder Straßenaufbruch erzeugt nicht nur Verkehrsbeschränkungen, sondern mindert potentiell den Wert der Straße. Übergeordnetes Ziel dieser Allgemeinen Benutzungsbedingungen ist es, die Nutzung des öffentlichen Straßenraums als Xxxxxx der leitungsgebundenen Infrastruktur für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Wärme sowie die Entwässerung so zu steuern und zu koordinieren, dass der Straßenraum alle Funktionen bestmöglich erfüllen kann und dass er durch Bauarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt wird. Im Einzelnen ergeben sich folgende Zielsetzungen: → Schonung der Straße als Wirtschaftsgut durch Minimierung der baulichen Eingriffe;
Hintergrund und Zielsetzung. Zur Erlangung der Zertifizierung „Nachhaltiges Reiseziel“ sollen neben dem Südliche Weinstrasse e.V. und dem Deutsche Weinstraße e.V. -Mittelhaardt-, die das Zertifizierungsverfahren federführend in der Urlaubsregion Deutsche Weinstraße durchführen, auch möglichst viele touristische Leistungsträger als Partnerbetriebe des Nachhaltigen Reiseziels mitmachen.
Hintergrund und Zielsetzung. Die vorliegende Arbeit ist Teil des durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Forschungsprojektes „Synchronisierte und energieadaptive Produktionstechnik zur flexiblen Ausrichtung von Industrieprozessen auf eine fluktuierende Energieversorgung (SynErgie)“. Als eines der „Kopernikus-Projekte für die Energiewende“ hat das Forschungsprojekt SynErgie das Ziel, die energieintensiven Industrien in Deutschland dazu zu befähigen, ihre Stromnachfrage dem zunehmend fluktuierenden Stromangebot anzupassen. In der Vergangenheit waren Stromsysteme in der Regel dahingehend ausgelegt, dass die Erzeugungsseite des Marktes an das zeitliche Verhalten des Verbrauchs angepasst war. Durch den verstärkten Ausbau volatiler erneuerbarer Energien unterliegt die Stromerzeugung jedoch unkontrollierbaren, wetterabhängigen Schwankungen, weshalb eine Flexibilisierung des Gesamtsystems zunehmend an Bedeutung gewinnt. Weil die Erzeugerseite benötigte Flexibilitäten nur in Form einer Reduzierung der Einspeisung anbieten kann, ergibt sich eine sogenannte Flexibilitätslücke.1 Wie am 14. Dezember 2018 und am 10. Januar 2019 deutlich wurde, bringt diese Flexibilitätslücke das Stromsystem bereits heute an seine Grenzen der Stabilität. Nur durch den Einsatz vieler Ausgleichsmechanismen bzw. Flexibilisierungsoptionen konnte die Versorgungssicherheit an diesen Tagen gerade noch aufrechterhalten werden.2 Die in SynErgie betrachteten Industrieprozesse stellen dabei eine Teilmenge potenzieller Flexibilisierungsoptionen dar und können zur Lastanpassung an schwankende Erzeugung sowie zur Bereitstellung von Systemdienstleistungen und Entlastung der Netze beitragen. In einem liberalisierten, wettbewerblichen Strommarkt sind im Hinblick auf die Erschließung der Potenziale der Nachfrageflexibilität die marktlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen von hoher Relevanz. Diese Studie beschreibt daher zunächst die Grundlagen des Strommarktdesigns und des konstituierenden gesetzlichen Rahmens. Auf aktuelle Diskussionen über das grundlegende Preissystem (Einheitspreissystem vs. zonales System vs. nodales System) wird dabei nicht eingegangen. Die Aufarbeitung dieser Diskussionen sowie die spezifische Analyse der Auswirkungen des Preissystems auf Nachfrageflexibilität ist Inhalt der in SynErgie II anstehenden Arbeitspakete des Clusters IV „Markt- und Stromsystem“. Die vorliegende Studie arbeitet deshalb vielmehr potenzielle Hemmnisse der Partizipation flexibler Nachfrageprozesse auf und ...

Related to Hintergrund und Zielsetzung

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, für eine Nacherfüllung sowie für Zahlungen des Käufers ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hat der Anleger, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle, xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen an "Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxx" zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn • der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, • die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, • ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, • die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, • der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft oder • die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Anleger bei Erhebung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit kapilendo abgeschlossen hat.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Gerichtsstand und Erfüllungsort Ist der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand- Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt; b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Lieferanten- rahmenvertrages Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellen- betreiberrahmen- oder Messstellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 genannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.