Härtefälle. Bei Härtefällen übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzuschuss lie- genden tatsächlichen Rechnungsbetrag nur, wenn eine Regelversorgung durch- geführt wird. Der tatsächliche Rechnungsbetrag wird grundsätzlich im Wege elekt- ronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die KZV abgerechnet. Bei zahntechnischen Leistungen für Xxxxxxxxxx übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für NEM-Legierungen. Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst. In Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten mit den Heil- und Kostenplänen über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sind den Abrechnungen mit den Krankenkassen die rechnungsbegründenden Un- terlagen (Heil- und Kostenplan-Teil 1 und eine Kopie der Rechnung des gewerbli- chen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) grundsätz- lich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung ist zu beachten.
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Samples: Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz)