Höchstlöhne bei Banken und Versicherungen Musterklauseln

Höchstlöhne bei Banken und Versicherungen. Die Bankenkrise der vergangenen Jahre in Europa hat die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, dass Banken und Versicherungen teilweise sehr hohe, angesichts der wirtschaftlichen Lage der Institute nicht gerechtfertigt erscheinende, Entgelte (“Boni“) zahlen. Das hat in Europa die Institutionen der Europäischen Union und die nationalen Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Europäisches Parlament und Rat haben am 24. November 2010 die Richtlinie 2010/76/EU erlassen.18) Sie hat in den Anhang V der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Tätigkeit der Kreditinstitute einen Abschnitt über die Vergütungspolitik eingefügt. Dieser bestimmt in seiner deutschen Fassung unter lit. q: „Die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils (das ist der Anteil, der ohnehin erst später ausgezahlt werden soll), wird nur dann ausgezahlt oder erdient (das heißt: durch die entsprechende Arbeitsleistung verdient), wenn sie angesichts der Finanzlage des Kreditinstituts in seiner Gesamtheit tragbar ist und nach der Leistung des Kreditinstituts, des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint“. Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des Kreditinstituts führt ungeachtet19) der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts allgemein zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Vergütungen als auch Verringerungen der Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen – auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen – in Betracht gezogen werden“. Deutschland hat diese Vorgaben durch Änderung des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgesetzt. So ermächtigt § 25a Abs. 5 des Kreditwesengesetzes das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme und die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme zu erlassen. Von dieser Ermächtigung ist alsbald durch die so genannte Instituts-Vergütungsverordnung vom 6.10.2010 Gebrauch gemacht worden.20) Sie legt allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme von Banken fest. Diese setzen insbesondere variablen Vergütungen, welche an das Erreichen von Vertragsabschlüssen geknüpft werden, Grenzen. Auch fordern sie eine Offenlegung der Vergütungssysteme. Noch weiter geht § 45 des Kreditwesengesetzes. Dieser ermächtigt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zu Maßnahmen zur...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.