Kosten- und Leistungsrechnung Musterklauseln

Kosten- und Leistungsrechnung. Die KLR soll den durch die kommunale Aufgabenerfüllung verursachten Werteverzehr (Kosten) ermitteln und eine Gegenüberstellung zu den Einzelleistungen sowie zur Gesamt- leistung ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer KLR besteht für die sächsi- schen Kommunen nicht. Mit den Bestrebungen zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung wird seit vielen Jah- ren versucht, die für das Rechnungswesen privater Unternehmen entwickelte KLR als Instru- ment der neuen Steuerung theoretisch und praktisch für die kommunalen Haushalte auszu- gestalten. Während der begleitenden Prüfung lagen in keiner Kommune Auswertungen oder Ergebnisse der KLR vor, so dass eine Beurteilung der Wirksamkeit nicht möglich war. Der SRH kann damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine durch praktische Beweise untersetzte Aussage tref- fen, ob die KLR in der kommunalen Verwaltung den Anforderungen an Kosten-Nutzen-Aus- wertungen gewachsen ist. Auch bei der Entscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers zur Einführung der KLR in allen Kommunen des Freistaates Sachsen durch eine Änderung der haushaltsrechtlichen Re- gelungen ist der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten. Aus Sicht der Kommunalhaushalte (finanzielle und personelle Situation) ist der durch die sächsischen Pilotkommunen geleistete Aufwand bei allen Kommunen weder leistbar noch vertretbar. Die finanziellen Einsparpoten- ziale, die durch die KLR möglicherweise aufgezeigt werden, dürfen nicht durch die Einfüh- rungskosten aufgezehrt werden. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat bei einer Entscheidung über die Einführung der KLR in den Kommunen des Freistaates Sachsen die theoretischen und praktischen Rahmenbedin- gungen zu sichern. Nach Abschluss des Projektes „Kommunale Verwaltungsmodernisierung Sachsen“ werden empirische Erkenntnisse für die Erprobung der KLR für den Zeitraum eines Jahres in den verschiedenen Pilotbereichen vorliegen. Dies erscheint als Zeitraum für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit unzureichend. Eine Orientierung an Veröffentlichungen aus anderen Bundesländern wäre auch nicht ausreichend. Die im Projekt „Kommunale Verwaltungsmodernisierung Sachsen“ als grundsätzlicher Rah- men erarbeiteten theoretischen Grundlagen lösen noch nicht die bei der praktischen Umset- zung auftretenden Detailprobleme. Sachkundige Hilfestellung für die Kommunen ist auch nach Abschluss des Projektes gefordert. Eine weitere Förderung ausgewählter Pilotkommunen wäre sinnvoll, um Praxistauglichkeit und Wirksamkeit der KLR abz...
Kosten- und Leistungsrechnung. 1 Die Beitragsempfängerin verpflichtet sich zur Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung, da sie mehrere voneinander abgegrenzte Leistungen gemäss Ziffer 3.1 des Vertrages ausweist und gleichzeitig weitere nicht mit öffentlichen Mitteln mitfinanzierte Leistungen erbringt.
Kosten- und Leistungsrechnung. 11.2 Leistungsabrechnung, Lernziele a bis d Zeitrahmen 3-6 Monate
Kosten- und Leistungsrechnung. 5.2 Bericht zu den Vorhaben der Zielvereinbarung
Kosten- und Leistungsrechnung. Der Xxxxxx ist zum Nachweis der Angebotsstunden im Rahmen der Kosten- und Leistungs- rechnung verpflichtet. Hierfür sind die monatlichen Meldebelege über die Produktmengen bis zum 5. Werktag des jeweiligen Folgemonats im Jugendamt, Bereich Jugendhilfecontrolling bei Jug Con 3 abzugeben.
Kosten- und Leistungsrechnung. Die Hochschule führt die Kosten- und Leistungsrechnung bis zum 31.12.2002 ein. Die Hochschule legt dem Ministerium jährlich einen Bericht zur Entwicklung der Kosten und Leistungen der Hochschule vor. (gemäß Nr. 3.2 der Grundsätze zur Kosten - und Leistungs- rechnung und Anlage 6 zum Rd. Erl. vom Dez. 2001 (232-12-08-) betr. Einführung der Kos- ten- und Leistungsrechnung (Berichtsblatt Kennza hlen).
Kosten- und Leistungsrechnung a) Kosten erfassen und überwachen b) Leistungen bewerten und verrechnen c) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen d) Instrumente der Kostenplanung und -kontrolle anwen- den Berufsbild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse von - bis in Abteilung
Kosten- und Leistungsrechnung a) Voraussetzung einer regelmäßigen, wechselseitigen Überprüfung der Leistungsziele durch die Vertragspartner ist ein ausgeprägtes Controlling, dass sich eines institutionalisierten Berichtswesens bedient. Grundlage ist die Kosten- und Leistungsrechnung. Die Hochschule führt die Kosten- und Leistungsrechnung bis zum 31.12.2002 ein. Die Hochschule legt dem Ministerium jährlich einen Bericht zur Entwicklung der Kosten und Leistungen der Hochschule vor (gemäß Nr.3.2 der Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung und Anlage 6 zum Rd. Erl. vom Dez. 2001 Az. 000- 00-00 betr. Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung, Berichtsblatt Kennzahlen).

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  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 121768 % 0,35 % Summe 121768 0,35 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1607407 4,65 % Summe 1607407 4,65 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -