Finanzierungsgrundsätze Musterklauseln

Finanzierungsgrundsätze. 1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane. 2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats. 3) Die Kosten des Sekretariats werden von Vertragsparteien entspre- chend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Art. 36 Abs. 1 Bst. d modifiziert werden. 4) Ein Protokoll sieht vor, dass die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des. Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden. 5) Die Chartakonferenz kann ausserdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Abs. 3.
Finanzierungsgrundsätze. 2 Höhe der Gesamtbeträge
Finanzierungsgrundsätze. Die Betriebskosten des Zweckverbandes sind vollumfänglich über die Gebühren für das Ein- sammeln und das Abtransportieren sowie für die Abnahme und die Verwertung von Abfällen und Wertstoffen abzudecken. Als Betriebskosten gelten dabei alle Aufwendungen des Ver- bandes aus der Verwaltung, dem Bau, der Erneuerung, dem Betrieb und dem Unterhalt der Bauten und Anlagen des Verbandes sowie aus der Abschreibung des Verwaltungsvermögens und die Schuldzinsen. Die Gebührentarife werden im Rahmen der angestrebten Kostendeckung nach dem Verursa- cherprinzip festgelegt. Der Verband kann für bestimmte Zwecke insbesondere für die Grünabfuhr, Tierkörpersam- melstellen oder Papiersammlungen durch ein Reglement zusätzliche zweckgebundene Ge- bühren vorsehen und dabei Spezialfinanzierungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun- gen über den Finanzhaushalt errichten.
Finanzierungsgrundsätze. Das MBWK bzw. die Wübben Stiftung übernehmen die Kosten für Verwaltung, Organisation, Programmerstellung und Raummiete sowie die Kosten für Veranstaltungsleitung und für Referentinnen und Referenten. Für folgende Veranstaltungen werden 0,30 Euro je km an Fahrkosten erstattet und Kosten für die Unterkunft und für die Verpflegung vollständig gestellt:
Finanzierungsgrundsätze. Die Pflegerestkosten werden von der Auftraggeberin subsidiär zu den von den Krankenversi- cherungen anerkannten und bezahlten Leistungen gemäss Art. 7 KLV übernommen. Erbrachte Leistungen, die von der Krankenversicherung nicht anerkannt werden oder nachträglich zurückgefordert werden, dürfen der Auftraggeberin nicht zur Restkostenfinanzierung in Rechnung gestellt werden. Die Auftraggeberin ist über Rückforderungen und/oder Kürzungen von in Rechnung gestellten Leistungen innerhalb 30 Tagen zu informieren. Zur Überprüfung kann die Auftraggeberin sämtliche Unterlagen einfordern, die dazu notwendig sind. Zu Unrecht in Rechnung gestellte Beiträge werden von der Auftraggeberin zurückgefordert.
Finanzierungsgrundsätze. Das IQSH übernimmt die Kosten für Verwaltung, Organisation, Programmerstellung und Raummiete sowie die Kosten für Veranstaltungsleitung und für Referentinnen und Referenten. Sollte davon abgewichen werden bedarf es der Mitbestimmung des HPR/L. Um Fortbildungen möglichst nachhaltig im Kollegium zu verankern und Schulentwick- lung sowie Unterrichtsveränderung positiv zu beeinflussen, können Lehrerkollegien mit Beschluss der Schulkonferenz in der Regel zwei Schulentwicklungstage durchfüh- ren. Die Referentinnen und Referenten des IQSH sind kostenlos zu buchen. Externe Referentinnen und Referenten können über das den Schulen zur Verfügung stehende Schulbudget bezuschusst werden. 5.1. Für folgende Veranstaltungen werden an Fahrkosten 0,20 €/km erstattet und- sofern sie mehrtägig durchgeführt werden - Kosten für die Unterkunft vollständig und für die Verpflegung anteilig gestellt: a) Einführungsveranstaltungen für neu ins Amt berufene Schulleiterinnen und Schulleiter, b) Veranstaltungen, die zur Erlangung oder Verlängerung des Zertifikates für die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft besucht werden. c) Veranstaltungen, die auf der Grundlage verpflichtender Voraussetzungen zum Unterricht eines Faches vom IQSH durchgeführt werden: • Umgang mit Maschinen im Technikunterricht (Teil 1 und 2), • Nachweis der Rettungsfähigkeit, • Fachkunde im Strahlenschutz d) Bei Informationsveranstaltungen im Rahmen verpflichtender Vergleichsstudien (z. B. Bildungstrend, PISA etc.) für jeweils max. zwei Vertreter/innen je Schule. Bei Informationsveranstaltungen im Rahmen freiwilliger Vergleichsstudien kann die Kostenregelung abweichend geregelt werden. e) Für Lehrkräfte, die nach § 10 Satz 3 LVO-Bildung zur Fortbildung verpflichtet sind, für Veranstaltungen des IQSH zu den Themen „Fachwissenschaft, Fachdi- daktik und Inklusion", die gern. LVO-Bildung als Qualifikation für die Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Se- kundarstufe 1 anerkannt sind; diese Veranstaltungen sind in formix mit dem Kür- zel „QLA" gekennzeichnet. f) Für Lehrkräfte, die nach § 6 LVO-Bildung im Rahmen des Lehramtswechsels zur Fortbildung verpflichtet sind. 5.2. Ordnet die Schulleiterin oder der Schulleiter bei besonderem Bedarf die Teilnahme ei- ner Lehrkraft an einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme an, hat sie oder er zuvor die Übernahme von Reise- und Teilnahmekosten bei der zuständigen Schulaufsicht sicher zu stellen und die Zustimmung des zuständigen Personalrats e...
Finanzierungsgrundsätze 

Related to Finanzierungsgrundsätze

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.