Höhergruppierung Musterklauseln

Höhergruppierung. (1) Bei Höhergruppierung wechseln Arbeitnehmer mit ihrem bisherigen individuellen Jahres- bandentgelt in die neue Tarifgruppe.
Höhergruppierung. Bei einer Höhergruppierung werden Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, die der nächsten zu erwartenden Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe entspricht.
Höhergruppierung. (§ 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TV-L)‌ Nach einer Höhergruppierung werden die Mitarbeiterinnen in ihrer neuen Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. Da es sich bei diesen Mitarbeiterinnen in aller Regel nicht mehr um Neueinstel- lungen handelt, werden sie jedoch unabhängig von der Höhe ihres bisherigen Verdienstes mindestens der Stufe 2 zugeordnet. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass Höhergruppierungen aus der Stufe 1 heraus in der Praxis die Ausnahme bilden werden. Nach der Systematik der Ent- geltstufen setzt die Zuordnung zur Stufe 2 in Folge einer Höhergruppierung jedoch vo- raus, dass die Stufenlaufzeit der Stufe 1 in der Entgeltgruppe, aus der die Höhergruppie- rung erfolgt, bereits absolviert ist. Die Formulierung in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L „mindes- tens jedoch der Stufe 2” bezieht sich lediglich auf die Definition einer Untergrenze für bestehende Fälle, die bereits in der Stufe 2 oder höher eingestuft sind. Für die Stufe 1 entfaltet diese Regelung keine Wirkung, weil dies der Entgeltsystematik zuwider laufen würde. Werden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor Ablauf eines Jahres aus der Stu- fe 1 höhergruppiert, werden sie der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltstufe 1 beginnt mit der Höhergruppierung neu zu laufen. Bei Eingruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stu- fen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jeder der einzelnen Ent- geltgruppen stattgefunden hätte. Die einzelnen Zuordnungsschritte müssen dabei so vorgenommen werden, dass die Stufe erreicht wird, in der die Mitarbeiterinnen mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhal- ten. Durch die Belegung der Entgeltgruppen 4 und 7 mit Inkrafttreten der Entgeltordnung ist die bisherige Regelung zu diesen Entgeltgruppen in der Protokollerklärung zu § 17 Ab- satz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L entfallen.

Related to Höhergruppierung

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.