Inbetriebnahme und Probebetrieb Musterklauseln

Inbetriebnahme und Probebetrieb. Zum Nachweis der vertragsgemäßen Erfüllung der vom Auf- tragnehmer erbrachten Lieferungen findet ein Probebetrieb mit der im Bestellschreiben festgelegten Dauer im Anschluß an die Inbetriebnahme statt. Falls im Rahmen der Disposition für die Anlage möglich, folgt der Probebetrieb den Montage- und Funktionsprüfungen.
Inbetriebnahme und Probebetrieb. Die Inbetriebnahme beginnt nach erfolgreich durchgeführter Montage-Endkontrolle und schriftlicher Anmeldung der Inbetriebnahmebereitschaft durch den AN sowie nach Vorlage des vom AN zu erstellenden und rechtzeitig einzureichenden Inbetriebnahmeprogramms. Während der Inbetriebnahme werden die Inbetriebnahmeprogramme abgearbeitet und protokolliert. Die Protokolle sind dem AG täglich vorzulegen. Darüber hinaus hat der AN das Personal des AG bzw. des Endkunden während der Inbetriebnahme und des Probebetriebs so zu unterweisen, dass es danach mit der vom AN gelieferten Anlage und ihrem Betrieb vollständig vertraut und in der Lage ist, die Anlage selbständig und sicher zu betreiben. Der AN hat das zu dieser Unterweisung erforderliche, fachlich geeignete Personal und alle geeigneten Hilfsmittel, wie z. B. die vollständigen und detaillierten Betriebsvorschriften, alle erforderlichen Zeichnungen, Beschreibungen, etc. zu stellen. Die Einweisung findet in der Regel auf der Baustelle statt. Unmittelbar nach abgeschlossener Inbetriebnahme hat der AN die Probebetriebsbereitschaft schriftlich an den AG zu melden. AG und AN legen den Starttermin des Probebetriebs einvernehmlich fest. Die Dauer des Probebetriebs ist in der Anfrage festgelegt. Der Probebetrieb dient dem Nachweis der vollen Betriebstüchtigkeit und Zuverlässigkeit der Lieferungen und Leistungen des AN. Die tägliche Betriebszeit bestimmt der AG nach praktischen Betriebserfordernissen in Vereinbarung mit dem AN. Der AG hat insbesondere auch das Recht, den Betrieb zu beliebigen Zeitpunkten unter Beachtung der vom AN gegebenen Betriebsvorschriften zu unterbrechen und wieder aufzunehmen. Der AN führt Protokoll über die Ergebnisse des Probebetriebs und legt diese dem AG täglich vor. Während des Probebetriebs bleibt dem AN die volle Verantwortung. Muss der Probebetrieb aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, aufgrund von Mängeln und Störungen unterbrochen werden, so beginnt nach Behebung der Mängel der Probebetrieb wieder von neuem, und zwar in der vollen Dauer. Muss der Probebetrieb aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden, so wird der bis zur Betriebsunterbrechung durchgeführte Probebetrieb, sofern er störungsfrei verlaufen ist, auf die vereinbarte Dauer des Probebetriebes voll angerechnet.

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  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Abschluss- und Vertriebskosten Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- sondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsver- mittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.