Inbetriebsetzung der Gasanlage. 11.1 Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem er nach erfolg- tem Einbau der Messeinrichtung und gegebenenfalls des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunternehmen in Betrieb zu setzen.
11.2 Jede Inbetriebsetzung der Anlage, die nach Maßgabe von Ziffer 11.1 vom Netzbetrei- ber vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Installationsunternehmen, das nach Ziffer 10.2 die Arbeiten an der Kundenanlage ausgeführt hat, schriftlich in Auf- trag zu geben. Dabei ist ein vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
11.3 Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstat- tung verlangen. Die Kosten können vom Netzbetreiber pauschal berechnet werden.
Inbetriebsetzung der Gasanlage. 12.1 Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Ver- teilernetz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem er nach erfolgtem Einbau der Messeinrich- tung und gegebenenfalls des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtungen die Gaszu- fuhr freigibt. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunternehmen in Betrieb zu set- zen.
12.2 Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber von dem Unternehmen, das nach Zif- fer 11.2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetrei- bers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
12.3 Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebset- zung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung ver- langen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehen- den Kosten pauschal berechnet werden. Die Ko- sten sind so darzustellen, dass der Anschlussneh- mer die Anwendung des pauschalierten Berech- nungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
12.4 Der Netzbetreiber kann die Inbetriebsetzung verweigern, solange Herstellungskosten Bauko- stenzuschuss oder die Kosten der Inbetriebsetzung offen sind.
12.5 Misslingt die Inbetriebsetzung zum vereinbar- ten Termin aus Gründen, die der Anschlussnehmer zu vertreten hat, hat der Anschlussnehmer der SWH den Aufwand mit einer Pauschale nach dem jeweils gültigen Preisblatt Netzanschluss Gas in Niederdruck zu erstatten.
Inbetriebsetzung der Gasanlage. (zu § 14 NDAV)
3.1. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der Gas- anlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von den Stadtwerken Traunstein zur Verfü- gung gestellten Vordrucke zu beantragen.
3.2. Die Kosten für die Inbetriebsetzung der Gasanlage sind in Ziffer 1.3 enthalten.
3.3. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage kann von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht werden.
3.4. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, den Stadtwerken Traunstein alle maßgeblichen Ände- rungen an seiner Anlage rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Zu den erforderlichen An- gaben gehören insbesondere solche über Art, Anzahl und Anschlusswerte der Verbrauchs- einrichtungen.
Inbetriebsetzung der Gasanlage. (§ 14 NDAV)
1. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunterneh- men, das die Arbeiten an der Gasanlage ausgeführt hat, un- ter Verwendung der von der StWD zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.
2. Der Anschlussnehmer erstattet der StWD für die erstma- lige Inbetriebsetzung der Gasanlage eine Pauschale von 128,52 € (netto 108,00 €)
3. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage kann von der Be- zahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschluss- kosten abhängig gemacht werden.
Inbetriebsetzung der Gasanlage. Hinter dem Netzanschluss befindet sich die Gasanlage des Anschlussnehmers. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Die Inbetriebsetzung erfolgt durch den Netzbetreiber und wird erst dann vorgenommen, wenn die Rechnung für die Herstellung des Netzanschlusses gemäß Anlage 1 Ziffer 12 beglichen ist. *) Netzanschlussleistung/Nennwärmebelastung
Inbetriebsetzung der Gasanlage. (§ 14 NDAV)
1. Die Stadtwerke order deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Niederdrucknetz an (Inbetriebsetzung). Erst mit Einbau des Zählers steht der Hausanschluss zur Gasentnahme zur Verfügung.
2. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von den Stadtwerken zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.
3. Der Anschlussnehmer erstattet den Stadtwerken die Inbetriebsetzungskosten nach den im Preisblatt veröffentlichten Pauschalsätzen.
4. Die Stadtwerke sind berechtigt für den Fall, dass eine beantragte Inbetriebsetzung der Gasanlage auf Grund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich ist, hierfür und für jede weitere vergebliche Instandsetzung ein pauschales Entgelt gemäß Preisblatt oder die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.
5. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage ist von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten abhängig.
Inbetriebsetzung der Gasanlage. (§ 14 NDAV)
1. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Ar- beiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von SWP zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.
2. Der Anschlussnehmer erstattet der SWP für die Inbetriebsetzung der Gas- anlage bzw. das Setzen der Messeinrichtung 82,50 € netto, 98,18 € brutto.
3. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage kann von der Bezahlung des Baukos- tenzuschusses bzw. von der Beantragung gem. IV. 1. und der Netzanschluss- kosten abhängig gemacht werden.
4. Für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage außerhalb der regulären Ge- schäftszeit der SWP kann ein Zuschlag von 25,00 € netto, 29,75 € brutto erhoben werden. Geschäftszeiten der SWP: Mo - Do : 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr Fr: 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Inbetriebsetzung der Gasanlage. Der Baukostenzuschuss richtet sich nach dem Versorgungsbereich, in dem der Anschluss gewünscht wird. Zur Berechnung vgl. Ziffer 2.2 der Ergänzen- den Bedingungen. (Ziffer 2 der Ergänzenden Bedingungen) Netto Brutto Erdarbeiten auf dem Grundstück des Kunden je Meter Abgegolten mit den Netz- anschlusskosten Für jede notwendige zusätzliche Fahrt zur Anlage des Kunden zur erstmaligen Inbetriebsetzung 50,00 € 59,50 € Für jede Wiederinbetriebsetzung einer bestehenden Anlage bei vor- ausgegangenem Zählerausbau bzw. Abschaltung der Kundenanlage Berechnung entsprechend tatsächlichem Aufwand
Inbetriebsetzung der Gasanlage. (§ 14 NDAV)
1. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunterneh- men, das die Arbeiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von der EGE zur Verfügung ge- stellten Vordrucke zu beantragen.
2. Der Anschlussnehmer erstattet der EGE für die Inbe- triebsetzung eine Pauschale von 104,- € (netto), ent- spricht 123,76 € (brutto). Die erstmalige Inbetriebset- zung ist kostenfrei.
3. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage kann von der Be- zahlung des Baukostenzuschusses und der Netzan- schlusskosten abhängig gemacht werden.
4. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, der EGE alle maß- geblichen Änderungen an seinen Anlagen spätestens zwei Wochen nach erfolgter Änderung anzuzeigen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere sol- che über Art, Anzahl und Anschlusswerte der Ver- brauchseinrichtungen.
Inbetriebsetzung der Gasanlage. (§ 14 NDAV)
1. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Ar- beiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Vordru- cke zu beantragen.
2. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage kann von der Bezahlung des Baukos- tenzuschusses und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht werden.
3. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG alle maßgeblichen Änderungen an seinen Anlagen spätestens zwei Wo- chen nach erfolgter Änderung anzuzeigen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere solche über Art, Anzahl und Anschlusswerte der Verbrauchseinrichtungen.