Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV) Musterklauseln

Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV). 5.1. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt gemäß § 13 AVBWasserV und ist bei der BHAG mittels des entsprechend gülti- gen Formulars zu beantragen. 5.2. Der Anschlussnehmer erstattet der BHAG die Kosten für jede Inbe- triebsetzung nach den im Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedin- gungen veröffentlichten Pauschalsätzen. 5.3. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der vollständigen Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht werden. 5.4. Ist die beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund fest- gestellter Mängel an der Anlage oder aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, zahlt der Kunde für diese und jede weitere vergebliche Inbetriebsetzung die Kosten für die ver- gebliche Anfahrt.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV). (1) Der Einbau der Wasserzähleranlage und damit die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die GeWAP nur in Anwesenheit des Kunden und sofern die Kundenanlage unter Berücksichtigung von § 14 AVBWasserV betriebsbereit ist. Der Kunde hat eine "Installateur-Bescheinigung zur Kundenanlage" vorzulegen. (2) Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage wird dem Kunden pauschal in Rechnung gestellt.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV). Die Wasserzähleranlage wird von der Wasser Nord bzw. von Beauftragten der Wasser Nord eingebaut. Ist der Kunde dabei anwesend, so erfolgt die Inbetriebsetzung der Kundenanlage auf dessen Wunsch hin sofort. In allen anderen Fällen bleibt die Absperrvorrichtung vor dem Wasserzähler (in Fließrichtung des Wassers gesehen) geschlossen, und die Kundenanlage wird zu einem späteren Zeitpunkt vom Kunden selbst in Betrieb gesetzt.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV). (1) Der Anschluss der Kundenanlage an das Verteilungsnetz und ihre Inbe- triebsetzung ist ausschließlich der Stadtwerke Neuruppin GmbH vorbehal- ten. (2) Der Kunde hat den Anschluss und jede Inbetriebsetzung der Anlage über ein in einem Installateurverzeichnis eingetragenen Installateurunternehmen zu beantragen. (3) Die Kosten der Inbetriebsetzung trägt der Kunde. (4) Die Inbetriebsetzung kann von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten abhängig gemacht werden. (5) Die Genehmigung, Abnahme und Abrechnung von Nebenzählern (z. B. Gar- ten-wasserzähler) erfolgt auf Antrag des Kunden und wird pauschal berech- net.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV). Die Wasserzähleranlage wird von den Berliner Wasser- betrieben eingebaut. Ist der Kunde dabei anwesend, so erfolgt die Inbetriebsetzung der Kundenanlage auf dessen Wunsch hin sofort. In allen anderen Fällen bleibt die Absperrvorrichtung vor dem Wasserzähler (in Fließrichtung des Wassers gesehen) geschlossen, und die Kundenanlage wird zu einem späteren Zeit- punkt vom Kunden selbst in Betrieb gesetzt.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV). Die Wasserzähleranlage wird von der WNG bzw. von Beauf- tragten der WNG eingebaut. Ist der Kunde dabei anwesend, so erfolgt die Inbetriebsetzung der Kundenanlage auf dessen Wunsch hin sofort. In allen anderen Fällen bleibt die Absperrvor- richtung vor dem Wasserzähler (in Fließrichtung des Wassers gesehen) geschlossen, und die Kundenanlage wird zu einem spä- teren Zeitpunkt vom Kunden selbst in Betrieb gesetzt.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV). (1) Der Wasserzähler wird auf Antragstellung von dem Trinkwasserzweckverband "Oberes Leinetal" oder von einem von diesem beauftragten Dritten eingebaut. (2) Die Inbetriebsetzung erfolgt durch den Zweckverband oder von einem durch diesen beauftragten Dritten im Beisein des Kunden oder eines von ihm Beauf- tragten und ist für den Kunden kostenpflichtig. Die Höhe des Inbetriebset- zungsbetrages ist den jeweils gültigen Allgemeinen Preisregelungen für die Wasserversorgung des Trinkwasserzweckverbandes "Oberes Leinetal" zu entnehmen. (3) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind bei dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen: 1. Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung, 2. Beschreibung des gewerblichen Betriebes, der das Wasser verbrau- chen soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Be- schäftigten sowie des voraussichtlich zu verbrauchenden Trinkwassers, 3. Angaben über eine etwaige Eigenversorgung, 4. Bezeichnung des Unternehmens, das die Anlage errichten soll, 5. ein mit Nordpfeil versehener Lageplan des anzuschließenden Grund- stücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer, - vorhandene und geplante bauliche Anlage auf dem Grundstück, - Grundstücks- und Eigentumsgrenzen, - Lage der Wasserverteilungsanlage, - in der Nähe der Wasserleitungen vorhandener Baumbestand. 6. Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Leitungen des Gebäudes und Längsschnitt durch die Grundleitung und die gegebenenfalls vorhande- nen Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundstücks und der Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxx, xxxxxxx xxx XX, 0. Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100, soweit dies zur Darstellung der Wasserversorgungsleitungen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Abnahmestellen sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Ab- sperrschieber, 8. Trinkwasserleitungen sind mit ausgezogenen Linien darzustellen. Spä- ter auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Dabei sind vorhande- ne Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden, 9. Alle Unterlagen sind von den Planfertigern zu unterschreiben...
Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV). 5.1. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt gemäß § 13 AVBWasserV und ist bei der BHAG mittels des entsprechend gültigen Formulars zu beantragen. 5.2. Der Anschlussnehmer erstattet der BHAG die Kosten für jede Inbetriebsetzung nach den im Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen veröffentlichten Pauschalsätzen. 5.3. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der vollständigen Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschluss- kosten abhängig gemacht werden. 5.4. Ist die beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage oder aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, zahlt der Kunde für diese und jede weitere vergebliche Inbetriebsetzung die Kosten für die vergebliche Anfahrt.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV). 5.1 Vor Inbetriebnahme muss ein Antrag zur Inbetriebsetzung einer Trinkwasseranlage und Versorgung mit Wasser vorliegen. Dieser Antrag ist von dem ausführenden Vertragsinstallateur bei RhönEnergie Fulda GmbH einzureichen. Bei Eigenwasser- oder Regenwassernutzung ist für diese Anmeldung ein separater Antrag erforderlich. 5.2 Der Anschlussnehmer erstattet der RhönEnergie Fulda GmbH die Inbetriebsetzung nach den im Preisblatt der RhönEnergie Fulda GmbH veröffentlichten Pauschalsätzen. 5.3 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten abhängig gemacht werden.

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  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

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Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesellschaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Konzernabschluss vom 31. Dezember 2019 jeweils für das am 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2018 geendete Geschäftsjahr sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 30. September 2020 geendeten Zeitraum entnommen sind: Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD, ausgenommenJahr endendJahr endend9-Monatszeit- 9-Monatszeit- Beträge betreffend Aktien) am 00.xx 00.xxxx endendraum endend Dezember Dezember am 00.xx 30. 2019 (geprüft) 2018 (geprüft) September September 2020 2019 (ungeprüft) (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Netto Zinsüberschuss 4.362 3.767 3.341 3.297 Kommissionen und Gebühren 2.988 3.199 2.699 2.301 Vorsorge für Kreditausfälle 1.065 674 2.805 729 Gesamt netto Einkünfte 36.546 36.616 32.819 26.591 Ergebnis vor Steuern 10.583 12.481 6.938 8.262 Nettogewinn bezogen auf die Inhaber der7.897 9.860 4.553 6.173 Stammaktien Gewinn pro Stammktie (basic) 21,18 25,53 12,71 16,43 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken Markt- und Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Geschäftsaktivitäten und Branchenrisiken, operationelle Risiken und rechtliche, regulatorische und Reputationsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nachzukommen. Für den Fall, dass weder GSW noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Im Fall des Eintritts eines Knock-Out Ereignisses verfallen die Faktor Zertifikate und der Wertpapierinhaber erleidet gegebenenfalls einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Faktor Zertifikate sind nur für sehr erfahrene Anleger mit einem sehr kurzen Anlagehorizont geeignet, die die mit Faktor Zertifikaten verbundenen Risiken bewusst eingehen. • Sofern ein Stop-Loss Ereignis eintritt, sehen die Xxxxxx Xxxxxxxxxxx eine untertägige Anpassung vor, die zu einer sofortigen Realisierung der erlittenen Verluste führt. • Der Basispreis wird regelmäßig angepasst, wobei sich die Anpassung negativ auf den Wert der Faktor Zertifikate auswirken kann. Anleger sollten beachten, dass sogar Seitwärtsbewegungen des Basiswerts (d.h. der Kurs des Basiswerts steigt und fällt abwechselnd) zu Kursverlusten führen können. Der Verlust ist umso größer, je höher der Hebel ist, je schwankungsintensiver die Seitwärtsbewegung vonstatten geht und je länger die Haltedauer im Hinblick auf die Faktor Zertifikate ist. • Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko starker Preisschwankungen der Faktor Zertifikate, wobei insbesondere der Hebeleffekt als risikoerhöhendes Merkmal von Faktor Zertifikaten zu berücksichtigen ist. • Eine nachteilige Kursentwicklung der Indexbestandteile kann sich nachteilig auf die Kursentwicklung des Index und entsprechend nachteilig auf den Wert des Wertpapiers sowie auf den Tilgungsbetrag und sonstige Zahlungen oder Leistungen unter den Wertpapieren auswirken. • Wertpapierinhaber partizipieren in der Regel nicht an Dividenden oder anderen Ausschüttungen auf die Indexbestandteile. • Wertpapierinhaber sind dem Risiko von Wertschwankungen des Basiswerts ausgesetzt, was sich nachteilig auf den Wert der Wertpapiere und die vom Wertpapierinhaber zu erwartende Rendite auswirken kann. • Für die Wertpapierinhaber besteht das Risiko, dass bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit den Wertpapieren dazu führen können, dass die Emittentin bzw. die Berechnungsstelle Entscheidungen bzw. Festlegungen nach billigem Ermessen im Hinblick auf die Wertpapiere zu treffen hat, die gegebenenfalls negative Auswirkungen auf den Wert und die Rendite der Wertpapiere haben können. • Sehen die Bedingungen der Wertpapiere eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vor, trägt der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko, da der Kündigungsbetrag dem Marktpreis der Wertpapiere entspricht, der auch null betragen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündigungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. (in Millionen USD) Zum 31. Dezember2019 (geprüft) Zum 31. Dezember2018 (geprüft) Zum 30. September2020(ungeprüft) Summe der Aktiva 992.968 931.796 1.132.059 Unbesicherte Finanzverbindlichkeitenohne nachrangigeFinanzverbindlichkeiten 240.346 249.488 246.977 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 15.017 15.163 14.987 Forderungen an Kunden und sonstige 74.605 72.455 111.181 Verbindlichkeiten gegenüber Kundenund sonstigen 174.817 180.235 187.357 Gesamtverbindlichkeiten undEigenkapital der Anteilsinhaber 992.968 931.796 1.132.059 Harte Kernkapitalquote (CET1) 9,5 8,3 9,5 Gesamtkapitalquote 13,0 11,8 13,0 Verschuldungsquote (Tier 1) 4,0 4,0 4,0 • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken.