Abnahme und Abrechnung Musterklauseln

Abnahme und Abrechnung. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der vereinbarten Leistung anzuzeigen. (2) Die Abnahme der Leistung erfolgt förmlich innerhalb von 3 Wochen nach Anzeige des Abschlusses der Arbeiten. Auf Wunsch eines der Vertragspartner erfolgt dies gemeinsam, jedoch ohne zusätzliche Vergütung. (3) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der vom Auftraggeber bestimmte Ort der Leistungsabnahme bzw. der Einsatzort. (4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 14 VOL/B) beginnt mit der Abnahme der Leistung. (5) Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 3 Wochen nach Anzeige des Abschlusses der Arbeiten dem Auf- tragnehmer schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß ausgeführt. Für Mängel, die zur Zeit der Abnahme vom Auftraggeber nicht erkannt werden können, gelten die Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 633 ff. BGB. (6) Der Auftraggeber bewertet im Rahmen seines Qualitätsmanagements die Auftragsausführung durch den Auftragnehmer hinsichtlich der Umsetzung gemäß den im Vertrag vorgesehenen Mindestanforderungen (Lieferantenbeurteilung). Diese Bewertung erfolgt für jede vom Auftragnehmer abgerechnete Leistung und wird dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt. Ursachen für negative Beurteilungen sind gemeinsam zu erörtern und durch den Auftragnehmer umgehend abzustellen. Der Auftragnehmer erklärt durch Abschluss des Vertrages sein Einverständnis mit diesem Verfahren und der dafür erfor- derlichen Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung. (7) Nicht bestellte Leistungen, die ohne Auftrag des Auftraggebers ausgeführt worden sind, werden nicht abgenommen und vergütet, es sei denn, der Auftraggeber erkennt sie nachträglich an. Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung einer Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. (8) Xxxxxx die zur Abrechnung notwendigen Daten vorliegen, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich die zur Erstellung der Rechnung notwendigen Unterlagen zur Verfügung. (9) Das Land Hessen möchte neben der Möglichkeit der Papierrechnung die elektronische Rechnungsstellung (eRechnung) fördern. Entsprechende Erläuterungen zu den Voraussetzungen zur Übermittlung von eRechnungen erhalten Sie auf...
Abnahme und Abrechnung. 3.1 Nach Abschluss der Arbeiten findet eine förmliche Abnahme statt. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. 3.2 Alle Rechnungen sind auf den Auftraggeber auszustellen und unter Beifügung von prüfbaren Massenberechnungen und Abrechnungszeichnungen zweifach einzureichen. 3.3 Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7 oder 8 Abs. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat die neuen und ggf. ursprünglichen Einheitspreise lückenlos und nachvollziehbar zu erläutern (z.B. Angaben zu Mittellohn, Stoffverbrauch, Gerätetyp). Werden auf Abschlagsrechnungen mit Nachtragsforderungen diese ganz oder teilweise bezahlt, bedeutet dies keine Anerken- nung der genannten Preise. Hierzu bedarf es der besonderen Vereinbarung. 3.4 Stellt das kirchliche Rechnungsprüfungsamt innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Schluss- zahlung dem Auftragnehmer gegenüber fest, dass eine unberechtigte Überzahlung erfolgt ist, so hat der Auftragnehmer den Betrag zurückzuzahlen, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können.
Abnahme und Abrechnung a) Nach Abschluss der Arbeiten findet eine förmliche Abnahme statt. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. b) Alle Rechnungen sind auf den Auftraggeber auszustellen und unter Beifügung von prüfba- xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx und Abrechnungszeichnungen zweifach einzureichen. c) Soweit nach § 2 VOB/B Preise zu vereinbaren sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat die neuen und ggf. ursprüng- lichen Einheitspreise lückenlos und nachvollziehbar zu erläutern (z. B. Angaben zu Mittel- xxxx, Stoffverbrauch, Gerätetyp). Werden auf Abschlagsrechnungen mit Nachtragsforde- rungen diese ganz oder teilweise bezahlt, bedeutet dies keine Anerkennung der genannten Preise. Hierzu bedarf es der besonderen Vereinbarung. d) Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag innerhalb von 14 Kalendertagen zu erstatten. Er kann sich in diesem Falle nicht auf den Wegfall der Be- reicherung berufen (§§ 812 ff. BGB).
Abnahme und Abrechnung. Vor Lieferung von Materialien, wie Schwellen, Schienen (mit Ultraschall-Prüfung) und Weichen, ist dem vorher benannten Zuständigen des AG die Möglichkeit einer Abnahme zu geben. Die Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten sowie deren gemeinsamen örtlichen Aufmaßen und nur nach Positionen des Leistungsverzeichnisses.

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  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen § 35 Sondervergütung

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  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung 1.1. Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Auftrag, Leistungsbeschreibung und AGB (nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags erbringt und die eine Auftragsverarbeitung darstellen. Dies gilt auch, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich auf diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verweist. 1.2. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der im Auftrag vereinbarten Laufzeit.