Indizes Musterklauseln

Indizes. Die Wertentwicklung eines Fonds wird in der Regel an einem bestimmten Index gemessen. Änderungen der Zusammensetzung und/oder Gewichtung der in dem Index enthaltenen Wertpapiere, den der Fonds nachbildet, machen es für einen Fonds in der Regel erforderlich, dass entsprechende Anpassungen oder Neugewichtungen an den Beständen vorgenommen werden, um den Index weiterhin nachbilden zu können. Der Anlageverwalter wird rechtzeitig und so effizient wie möglich in seinem Ermessen in Übereinstimmung mit den Anlagepolitiken des betreffenden Fonds die Zusammensetzung und/oder Gewichtung der jeweils von einem Fonds gehaltenen Anlagen ändern, und – soweit durchführbar und möglich – eine Anpassung seines Engagements an diese Änderungen in der Zusammensetzung und/oder Gewichtung der Indexwerte, aus denen sich der zum Fonds gehörende Index zusammensetzt, vornehmen. Andere Maßnahmen der Neugewichtung können jeweils vorgenommen werden, um die Übereinstimmung der Wertentwicklung des Fonds mit der Wertentwicklung des Index sicherzustellen. Der Anlageverwalter verlässt sich in Bezug auf Informationen über die Zusammensetzung und/oder Gewichtung der Indexwerte eines Index ausschließlich auf den jeweiligen Indexanbieter. Kann der Anlageverwalter solche Informationen zu dem jeweiligen Index an einem bestimmten Geschäftstag weder erhalten noch verarbeiten, werden die aktuellsten Informationen zur Zusammensetzung und/oder Gewichtung dieses Index für die Zwecke aller Anpassungen verwendet. Die Verwaltungsratsmitglieder behalten sich das Recht vor, mit der Zustimmung der Verwahrstelle den Index durch einen anderen Index zu ersetzen, sofern dies nach Auffassung der Verwaltungsratsmitglieder im Interesse der Gesellschaft oder eines Fonds ist, wenn:
Indizes. A 4. Anpassung der Indexberechnung
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  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.