Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Der BvSE stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • Zustand der benutzten Serviceeinrichtung, insbesondere Änderungen, die die Infrastruktur und Anlagen betreffen und die sich auf die servicetechnische Behandlung der Fahrzeuge auswirken können (z.B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Funktionalität der technischen Anlagen), • Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Servicestelle, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, • Leistungseinschränkungen (z. B. Ausfall von Umschlageinrichtungen oder Fahrgastinformationssystemen) 5.2.2 Das EVU stellt sicher, dass der BvSE zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • Zusammensetzung des Zuges (z. B. Veränderungen gegenüber der beantragten Nutzung), • etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSEB/RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen), • Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Infrastruktur, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z. B. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen),
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Samples: Nutzungsbedingungen
Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Der BvSE 5.2.1. Das EIU stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • ▪ Zustand der benutzten ServiceeinrichtungEisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die die Infrastruktur und Anlagen den Fahrweg betreffen und die sich auf die servicetechnische Behandlung der Fahrzeuge den Betrieb des EVU auswirken können (z.B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signal- änderungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Funktionalität der technischen AnlagenEigenschaften des Fahrwegs), • ▪ Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der ServicestelleEisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, • ▪ Leistungseinschränkungen (z. z.B. Ausfall von Umschlageinrichtungen Umschlagseinrichtungen oder Fahrgastinformationssystemen), ▪ Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
5.2.2 5.2.2. Das EVU stellt sicher, dass der BvSE das EIU zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • ▪ Zusammensetzung des Zuges (z. B. Länge, Zugmasse, Veränderungen gegenüber der beantragten Nutzung), • . ▪ etwaige Besonderheiten (z. z.B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSEB/RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen), • ▪ Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der InfrastrukturEisenbahninfrastruktur, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z. z.B. eingeschränktes BremsvermögenBrems- vermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen),, ▪ Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
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Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Der BvSE Das EIU stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • − Zustand der benutzten ServiceeinrichtungEisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die die Infrastruktur und Anlagen den Fahrweg betreffen und die sich auf die servicetechnische Behandlung der Fahrzeuge den Betrieb des EVU auswirken können (z.B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Funktionalität der technischen AnlagenEigenschaften des Fahrwegs), • − Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der ServicestelleEisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, • − Leistungseinschränkungen (z. B. Ausfall von Umschlageinrichtungen oder Fahrgastinformationssystemen), − Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
5.2.2 Das EVU stellt sicher, dass der BvSE das EIU zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • − Zusammensetzung des Zuges (z. B. Länge, Zugmasse, Veränderungen gegenüber der beantragten Nutzung), • − etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSEB/RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen), • − Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der InfrastrukturEisenbahninfrastruktur, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z. B. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen),, − Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
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Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Der BvSE Das BwK stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • Zustand der benutzten ServiceeinrichtungEisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die die Infrastruktur und Anlagen den Fahrweg betreffen und die sich auf die servicetechnische Behandlung der Fahrzeuge den Zugverkehr des EVU auswirken können (z.z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Funktionalität der technischen AnlagenEigenschaften des Fahrwegs), • Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der ServicestelleEisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, • Leistungseinschränkungen (z. B. Ausfall von Umschlageinrichtungen oder Fahrgastinformationssystemen), • Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
5.2.2 Das EVU stellt sicher, dass der BvSE das BwK zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • Zusammensetzung des Zuges (z. B. Länge, Zugmasse, Veränderungen gegenüber der beantragten Nutzung), • — etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSEB/RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen), • Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der InfrastrukturEisenbahninfrastruktur, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z. B. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen),, • Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
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Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Der BvSE Das EIU stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • Zustand der benutzten ServiceeinrichtungEisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die die Infrastruktur und Anlagen den Fahrweg betreffen und die sich auf die servicetechnische Behandlung der Fahrzeuge den Betrieb des EVU auswirken können (z.z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Funktionalität der technischen AnlagenEigenschaften des Fahrwegs), • Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der ServicestelleEisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, • Leistungseinschränkungen (z. B. Ausfall von Umschlageinrichtungen oder FahrgastinformationssystemenFahrgast- informationssystemen), • Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
5.2.2 Das EVU stellt sicher, dass der BvSE das EIU zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • Zusammensetzung des Zuges (z. B. Länge, Zugmaße, Veränderungen gegenüber der beantragten Nutzung), • etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSEB/RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen), • Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der InfrastrukturEisenbahninfrastruktur, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z. B. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen),, • Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
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