Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 10 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht die HIG im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzun- gen vor, geht das EIU im Rahmen des § 10 EIBV mit dem Ziel einer einver- nehmlichen Lösung wie folgt vor:
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht die LR im Rahmen des § 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht die SInON im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: Die SInON nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zeitgleich auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine tragfähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. Die SInON kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Die SInON muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist die SInON auf ihm bekannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG befinden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. Index: Infrastruktur Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil Stand: 20.12.2021 F01 V01 D01 Gültig ab: 01.01.2022 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht Ebersbach im Rahmen des § 10 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: • Ebersbach nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. • Ebersbach kann abweichend von vorheriger Regelung einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Es müssen Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufgenommen werden, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. • Kommt eine Einigung nicht zu Stande, greift das Verfahren nach § 10 Abs. 6 EIBV. • Kann anhand der Kriterien des § 10 Abs. 6 EIBV keine Entscheidung getroffen werden, entscheidet Ebersbach nach der Reihenfolge des Antragseingangs („first come, first served“).
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lö- sung wie folgt vor:
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht die VPSI im Rahmen des § 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht die SSB im Rahmen des § 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: