Informationen und Unterlagen Musterklauseln

Informationen und Unterlagen. (1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden. (3) Den in den Artikeln 18 und 20 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungs- behördliche oder gerichtliche Massnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Weinbauerzeugnisses: – Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften; – Bezeichnung und Aufmachung; – Einhaltung der Erzeugungs-, Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften. (4) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe ge- mäss den Artikeln 18 und 20 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich: – über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder Informationsträgern; – über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.
Informationen und Unterlagen. 7.1 Der Vertragspartner hat uns unaufgefordert und unverzüglich sämtliche Informationen mitzuteilen und Unterlagen auszuhändigen, die für die Durchführung des Vertrags erforderlich oder von wesentlicher Bedeutung sind. 7.2 Erlangt der Vertragspartner solche Informationen oder Unterlagen, die von uns mitgeteilten Informationen oder Unterlagen abweichen, hat der Vertragspartner den ihm benannten Ansprechpartner schriftlich und unverzüglich auf die Abweichungen hinzuweisen. Bei Verstößen gegen die Hinweispflicht sind die Abweichungen für uns nicht verbindlich. 7.3 Weisen die für unsere Tätigkeit erforderlichen Informationen oder Unterlagen Fehler auf oder entsprechen sie nicht der vertraglich vereinbarten Form, sind wir berechtigt, die Kosten, die durch die Richtigstellung notwendig werden, nach den hierfür üblichen Stundensätzen gesondert zu berechnen.
Informationen und Unterlagen. Der ausführliche Rechtsprospekt, der Kurzprospekt, die Vertragsbedingungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des HYPOSWISS (LUX) FUND können an jedem Bankarbeitstag in Papierform kostenlos bei der oben genannten Informationsstelle bezogen werden. Dort sind auch die Ausgabe- und Rücknahmepreise erhältlich. Ferner können dort jene Dokumente, die auch am Sitz der Gesellschaft in Luxemburg erhältlich sind eingesehen werden (Anlageberater- bzw. Anlageverwalterverträge, der Fondsverwaltungsvertrag, Verträge mit der Depotbank, der Hauptverwaltungs-, Domizilierungs- und Hauptzahlstelle sowie der Namensregister und Umschreibungsstelle). HYPOSWISS (LUX) FUND hat die Richtigkeit der bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen auf Anforderung der deutschen Finanzverwaltung nachzuweisen. Sollten Fehler für die Vergangenheit erkennbar werden, so wird die Korrektur nicht für die Vergangenheit durchgeführt, sondern im Rahmen der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr berücksichtigt. Die Korrektur kann die Anleger, die im laufenden Geschäftsjahr eine Ausschüttung erhalten bzw. einen Thesaurierungsbetrag zugerechnet bekommen, belasten oder begünstigen.
Informationen und Unterlagen. 1. Stellt eine Partei der jeweils anderen Zeichnungen, Pläne, technische und sonstige Unterlagen (insbesondere den Teilezeichnungen bzw. CAD-Daten) zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der vorlegenden Partei. Davon ausgenommen sind Unterlagen des Liefergegenstandes, welche in dessen Leistungsumfang enthalten sind. 2. Der Lieferant stellt PRODINGER spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme kostenlos, soweit noch nicht im Umfang des Liefergegenstandes enthalten, Angaben, Anleitungen und Zeichnungen in der jeweils vereinbarten Sprache zur Verfügung, die es PRODINGER ermöglichen, den Liefergegenstand insbesondere in Betrieb zu nehmen, zu unterhalten, zu warten und zu lagern

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  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.