Common use of Informations- und Berichtspflichten Clause in Contracts

Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlan- gen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers schriftlich und in angemessener Form zu erteilen. (2) Die Hausbank hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und – soweit erforderlich – der mit ihm verbundenen Unternehmen – ggf. mit Erläuterungen – offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eingereichten Unterlagen sind von der Hausbank an die Bürgschaftsbank weiterzuleiten. (3) Die Hausbank ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß I Ziffer 6 vorliegt oder die Hausbank beabsichtigt, die Kredite zu kündigen. (4) Die Hausbank hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung über alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikore- levanten Ereignisse zu informieren. (5) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem Widerspruch gilt der von der Bürgschaftsbank mitgeteilte Saldo als anerkannt.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (Abb), Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (Abb)

Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlan- gen Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers schriftlich und in angemessener Form zu erteilen. (2) Die Hausbank hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und - soweit erforderlich – erforder- lich - der mit ihm verbundenen Unternehmen - ggf. mit Erläuterungen - offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eingereichten ein- gereichten Unterlagen sind von der Hausbank an die Bürgschaftsbank weiterzuleiten. (3) Die Hausbank ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß I Ziffer X. Xxxxxx 6 vorliegt oder die Hausbank beabsichtigt, die Kredite zu kündigen. (4) Die Hausbank hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung über alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikore- levanten risikorelevan- ten Ereignisse zu informieren. (5) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem Widerspruch gilt der von der Bürgschaftsbank mitgeteilte Saldo als anerkannt.

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Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit

Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlan- gen Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers schriftlich und in angemessener Form zu erteilen. (2) Die Hausbank hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und - soweit erforderlich - der mit ihm verbundenen Unternehmen - ggf. mit Erläuterungen - offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eingereichten Unterlagen sind von der Hausbank an die Bürgschaftsbank weiterzuleiten. (3) Die Hausbank ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß I Ziffer 6 vorliegt vorliegt, oder die Hausbank beabsichtigt, beabsichtigt die Kredite zu kündigen. (4) Die Hausbank hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung über alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikore- levanten risikorelevanten Ereignisse zu informieren. (5) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist Frist, zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem Widerspruch gilt der von der Bürgschaftsbank mitgeteilte Saldo als anerkannt.

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Samples: Bürgschaftsbestimmungen

Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlan- gen Ver- langen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche wirtschaftli- che Lage des Kreditnehmers schriftlich und in angemessener Form zu erteilen. (2) Die Hausbank hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und – soweit erforderlich – der mit ihm verbundenen Unternehmen – ggf. mit Erläuterungen – offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eingereichten Unterlagen sind von der Hausbank an die Bürgschaftsbank weiterzuleiten. (3) Die Hausbank ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß I Ziffer 6 7 vorliegt oder die Hausbank beabsichtigt, die Kredite zu kündigen. (4) Die Hausbank hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung über alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikore- levanten risikorelevanten Ereignisse zu informieren. (5) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem Widerspruch gilt der von der Bürgschaftsbank mitgeteilte Saldo als anerkannt.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit

Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlan- gen Ver- langen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche wirtschaftli- che Lage des Kreditnehmers schriftlich und in angemessener Form zu erteilen. (2) Die Hausbank hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und – soweit erforderlich – der mit ihm verbundenen Unternehmen – ggf. mit Erläuterungen – offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Verhältnissen eingereichten Unterlagen sind von der Hausbank Haus- bank an die Bürgschaftsbank weiterzuleiten. (3) Die Hausbank ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich unverzüg- lich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß I Ziffer 6 vorliegt oder die Hausbank beabsichtigt, die Kredite zu kündigen. (4) Die Hausbank hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung über alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikore- levanten risikorelevanten Ereignisse zu informieren. (5) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem Widerspruch gilt der von der Bürgschaftsbank mitgeteilte Saldo als anerkannt.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (Abb)

Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlan- gen Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers schriftlich und in angemessener Form zu erteilen. (2) Die Hausbank hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und – soweit erforderlich – der mit ihm verbundenen Unternehmen – ggf. mit Erläuterungen – offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eingereichten Unterlagen sind von der Hausbank an die Bürgschaftsbank weiterzuleiten. (3) Die Hausbank ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß I Ziffer 6 vorliegt oder die Hausbank beabsichtigt, die Kredite zu kündigen. (4) Die Hausbank hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung über alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikore- levanten risiko- relevanten Ereignisse zu informieren. (5) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem Widerspruch gilt der von der Bürgschaftsbank mitgeteilte Saldo als anerkannt.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit