Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Anforderung umgehend sämt- liche Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen der Bürgschaftsabwick- lung im Zusammenhang mit dem COSME-Rahmenprogramm, einschließlich der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COSME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzun- gen erforderlich sind.
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