Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Anforderung umgehend sämt- liche Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen der Bürgschaftsabwick- lung im Zusammenhang mit dem COSME-Rahmenprogramm, einschließlich der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COSME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzun- gen erforderlich sind. (2) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers zu erteilen. (3) Die Hausbank hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und – soweit erforderlich – der mit ihm verbundenen Unternehmen – ggf. mit Erläuterungen – offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaft- lichen Verhältnissen eingereichten Unterlagen sind von der Hausbank an die Bürg- schaftsbank weiterzuleiten. (4) Die Hausbank ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß Ziffer 6 (Kündigung verbürgter Kredite) vor- liegt oder die Hausbank beabsichtigt, den Kredit zu kündigen. (5) Die Hausbank hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung über alle, für das Bürg- schaftsverhältnis bedeutsamen, sowie alle risikorelevanten Ereignisse zu informieren. (6) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem Widerspruch gilt der von der Bürgschafts- bank mitgeteilte Saldo als anerkannt.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen, Bürgschaftsvertrag, Bürgschaftsbestimmungen
Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Anforderung umgehend sämt- liche Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen der Bürgschaftsabwick- lung im Zusammenhang mit dem COSME-Rahmenprogramm, einschließlich der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COSME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzun- gen erforderlich sind.
(2) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche wirt- schaftliche Lage des Kreditnehmers schriftlich und in angemes- sener Form zu erteilen.
(32) Die Hausbank hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank Bürgschafts- bank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und – soweit erforderlich – der mit ihm verbundenen Unternehmen – ggf. mit Erläuterungen – offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaft- lichen wirtschaftlichen Verhältnissen eingereichten Unterlagen sind von der Hausbank an die Bürg- schaftsbank Bürgschaftsbank weiterzuleiten.
(43) Die Hausbank ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich unver- züglich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß I Ziffer 6 (Kündigung verbürgter Kredite) vor- liegt vorliegt oder die Hausbank beabsichtigt, den Kredit die Kredite zu kündigen.
(54) Die Hausbank hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung über alle, alle für das Bürg- schaftsverhältnis bedeutsamen, Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikorelevanten Ereignisse zu informieren.
(65) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem fristgemä- ßem Widerspruch gilt der von der Bürgschafts- bank Bürgschaftsbank mitgeteilte Saldo als anerkannt.
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Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Anforderung umgehend sämt- liche Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen der Bürgschaftsabwick- lung im Zusammenhang mit dem COSME-Rahmenprogramm, einschließlich der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COSME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzun- gen erforderlich sind.
(2) Die Hausbank Leasinggesellschaft ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit die verbürgte Leasingforderung und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers Leasingnehmers schriftlich und in angemessener Form zu erteilen.
(32) Die Hausbank Leasinggesellschaft hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers Leasingnehmers und – - soweit erforderlich – - der mit ihm verbundenen Unternehmen – ggf. mit Erläuterungen – - offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaft- lichen wirtschaftlichen Verhältnissen eingereichten Unterlagen sind von der Hausbank Leasinggesellschaft an die Bürg- schaftsbank Bürgschaftsbank weiterzuleiten.
(43) Die Hausbank Leasinggesellschaft ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß Ziffer X. Xxxxxx 6 (Kündigung verbürgter Kredite) vor- liegt vorliegt oder die Hausbank beabsichtigtLeasinggesellschaft beabsich- tigt, den Kredit Leasingvertrag zu kündigen.
(54) Die Hausbank Leasinggesellschaft hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung über alle, alle für das Bürg- schaftsverhältnis bedeutsamen, Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikorelevanten Ereignisse zu informieren.
(65) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem Widerspruch gilt der von der Bürgschafts- bank Bürgschaftsbank mitgeteilte Saldo als anerkannt.
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Informations- und Berichtspflichten. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Anforderung umgehend sämt- liche Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen der Bürgschaftsabwick- lung im Zusammenhang mit dem COSME-Rahmenprogramm, einschließlich der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COSME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzun- gen erforderlich sind.
(2) Die Hausbank Leasinggesellschaft ist verpflichtet, der Bürgschaftsbank auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit die verbürgte Leasingforderung und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers Leasingnehmers schriftlich und in angemes- sener Form zu erteilen.
(32) Die Hausbank Leasinggesellschaft hat sich auf Anforderung der Bürgschaftsbank Bürg- schaftsbank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers Leasingnehmers und – soweit erforderlich – der mit ihm verbundenen Unternehmen – ggf. mit Erläuterungen – offenlegen zu lassen. Die zu den wirtschaft- lichen wirtschaftlichen Verhältnissen eingereichten Unterlagen sind von der Hausbank Leasinggesell- schaft an die Bürg- schaftsbank Bürgschaftsbank weiterzuleiten.
(43) Die Hausbank Leasinggesellschaft ist verpflichtet, die Bürgschaftsbank unverzüglich un- verzüglich zu informieren, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß ge- mäß I Ziffer 6 (Kündigung verbürgter Kredite) vor- liegt vorliegt oder die Hausbank Leasinggesellschaft beabsichtigt, den Kredit Leasingvertrag zu kündigen.
(54) Die Hausbank Leasinggesellschaft hat die Bürgschaftsbank ab Antragstellung Antragstel- lung über alle, alle für das Bürg- schaftsverhältnis bedeutsamen, Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikorelevanten Ereignisse zu informieren.
(65) Es erfolgt eine jährliche Saldenmitteilung, die innerhalb einer dort bestimmten Frist zu beantworten ist. Bei nicht fristgemäßem Widerspruch Wider- spruch gilt der von der Bürgschafts- bank Bürgschaftsbank mitgeteilte Saldo als anerkanntaner- kannt.
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