Common use of Informationstechnologien Clause in Contracts

Informationstechnologien. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen über die Beschaffungen, insbesondere die Ausschreibungen und Ausschreibungsunterlagen, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind. Desgleichen arbeiten sie zusammen, um sicherzustellen, dass die Informationen, die mit Hilfe ihrer jeweiligen elektronischen Mittel im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen zwischen den Beteiligten ausge- tauscht werden, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind. (2) Die Vertragsparteien treffen nach Einigung über die Vergleichbarkeit der in Absatz 1 genannten Informationen unter gebührender Berücksichtigung der Fragen der Interoparabilität und der Verbundfähigkeit die erforderlichen Massnahmen, damit die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei Zugang zu den Informationen über die Beschaffungen, insbesondere zu den Aus- schreibungen, in ihren Datenbanken erhalten. So stellt jede Vertragspartei den Zugang der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu ihren elektronischen Systemen für das Beschaffungswesen, insbesondere zu ihren elektronischen Ausschreibungen, sicher. Ferner kommen die Vertragsparteien den Bestimmungen des Artikels XXIV Nummer 8 des GPA nach.

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Samples: Abkommen Über Bestimmte Aspekte Des Öffentlichen Beschaffungswesens, Abkommen, Abkommen

Informationstechnologien. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen über die Beschaffungen, insbesondere die Ausschreibungen und Ausschreibungsunterlagen, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind. Desgleichen arbeiten sie zusammen, um sicherzustellen, dass die Informationen, die mit Hilfe ihrer jeweiligen elektronischen Mittel im Zusammenhang Zu- sammenhang mit öffentlichen Beschaffungen zwischen den Beteiligten ausge- tauscht ausgetauscht werden, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind. (2) Die Vertragsparteien treffen nach Einigung über die Vergleichbarkeit der in Absatz Ab- satz 1 genannten Informationen unter gebührender Berücksichtigung der Fragen der Interoparabilität und der Verbundfähigkeit die erforderlichen Massnahmen, damit die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei Zugang zu den Informationen über die Beschaffungen, insbesondere zu den Aus- schreibungenAusschreibungen, in ihren Datenbanken erhalten. So stellt jede Vertragspartei den Zugang der Lieferanten Liefe- ranten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu ihren elektronischen elektroni- schen Systemen für das Beschaffungswesen, insbesondere zu ihren elektronischen Ausschreibungen, sicher. Ferner kommen die Vertragsparteien den Bestimmungen des Artikels XXIV Nummer 8 des GPA nach.

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Samples: Abkommen