Common use of Inhaber von Gemeinschaftskonten Clause in Contracts

Inhaber von Gemeinschaftskonten. Bei mehr als einem Kontoinhaber haftet jeder Kontoinhaber gesamtschuldnerisch und einzeln für Verbindlichkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen. Jeder Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos darf allein und ohne Mitteilung an die anderen Mitinhaber handeln und ist befugt, ohne jegliche Einschränkung Geschäftsbeziehungen zu WH zu unterhalten. WH befolgt die Anweisungen jedes Kontomitinhabers und ist nicht dafür verantwortlich, den Zweck oder den Ursprung einer von einem Mitinhaber erhaltenen Anweisung zu bestimmen. Einzige Ausnahme bilden die ausgehenden Überweisungen. In diesem Fall verlangt WH, dass alle Mitinhaber die Transferanweisung unterzeichnen. In allen weiteren Fällen behält sich WH das Recht vor, eine schriftliche Zustimmung der weiteren Kontoinhaber einzufordern. Eine Mitteilung an einen der Kontoinhaber versteht sich als Mitteilung an alle Kontoinhaber. Im Falle der Pfändung eines Gemeinschaftskontos durch einen Dritten betrachtet WH das Guthaben als zu gleichen Teilen zwischen den Mitinhabern unterteilt, es sei denn es wurde vorher durch ein entsprechendes Formular spezifiziert.

Appears in 5 contracts

Samples: Kontoeröffnungsunterlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen