Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.
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Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander einan- der den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert notifi- ziert haben.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung An- wendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossengeschlos- sen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche schriftli- che Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.
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Samples: Rahmenabkommen
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Ungeachtet des Absatzes in Absatz 1 wird dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen genannten Verfahren notifiziert haben.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(4) Jede Vertragspartei kann durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 18 aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit dieses Abkommen im Hinblick auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose vorübergehend teil- weise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zwei- ten Tag nach dem Tag der Notifizierung wirksam.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach der Notifikation wirksamdem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
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Samples: Rückübernahmeabkommen