INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT Musterklauseln

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilität beginnt frühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss. Gegebenenfalls werden [X] Reisetage zur Dauer des Mobilitätszeitraums hinzugerechnet und in die Berechnung der individuellen Unterstützung einbezogen. 2.3 Die Gesamtdauer der physischen Mobilität darf [X Tage] [von der Einrichtung gemäß den Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens auszufüllen] nicht überschreiten. [Für die Mobilität von Lehrkräften [Die Mindestanzahl an Unterrichtsstunden laut Bestimmungen des Erasmus+ Programmleitfadens muss eingehalten werden. Der Teilnehmer / die Teilnehmerin unterrichtet insgesamt [...] Stunden an [...] Tagen]]. 2.4 Der Teilnehmer / die Teilnehmerin kann unter Beachtung der in Artikel 2.3 festgelegten Dauer einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändert.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der beiden Parteien diese Vereinbarung unterzeichnet. [Datum] [Datum]. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am und endet am 2.3 Der von der Vereinbarung erfasste Zeitraum umfasst: [Datum] [Datum] • eine physische Mobilitätsphase vom bis , was Tagen entspricht . […] • finanzierte Reisetage [Datum] [Datum] • eine virtuelle Komponente vom bis 2.4 Das/Die Zeugnis/Praktikumsbescheinigung/Teilnahmebescheinigung (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss den bestätigten Beginn und das bestätigte Ende der Dauer der Mobilitätsphase, einschließlich der virtuellen Komponente, enthalten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase (ohne Reisetage) beginnt frühestens am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. (Tag/Monat/Jahr) und endet am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. (Tag/Monat/Jahr). Das Beginndatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/in an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung/Organisation anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/in an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung/Organisation anwesend sein muss. Der Dauer der Mobilitätsphase kann ein Reisetag vor dem ersten Tag der Auslandsaktivität und/oder ein Reisetag nach dem letzten Tag der Auslandsaktivität hinzugefügt und auch in der Berechnung der individuellen Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt werden. 2.3 Der/die Teilnehmer/in beantragt Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tage (Mobilitätsphase ohne Reisetage) und Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tage (für An- /Abreise). 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinanderfolgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und - bei Mobilität zu Lehrzwecken – zusätzlich mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Bei Lehr-Aufenthalten von über einer Woche müssen auch weitere Lehrstunden erbracht werden. Bei einer Kombination von Lehr- und Trainingszwecken müssen mind. 4 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzen Aufenthaltsdauer) erbracht werden. (s. xxxx://xxx.xxxx.xx.xx/xxx-xxxxxxxx-xx.xxxx). 2.5 Nur bei Mobilität zu Lehrzwecken: Geplante Unterrichtsdauer während der Mobilität in Stunden: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.(Anm.: mind. 4h oder 8h/Woche bzw. kürzerem Aufenthalt, s. Punkt 2.4). Lehrstunden für die über die eine Woche hinausgehenden Tage müssen proportional zur Aufenthaltsdauer berechnet werden (= 8 Stunden durch 5 multipliziert mit der Anzahl der Extratage, auf ganze Zahlen abgerundet). 2.6 Der/die Teilnehmer/in kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsdauer zu, wird die Vereinbarung entsprechend geändert. 2.7 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Aufenthaltsbestätigung angegeben werden. 2.8 Der/die ...
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am […Datum] und endet spätestens am [… Datum]. 2.3 Bei Bedarf: Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mit- teln der EU für [max. 1] und [max.1 ] Tage für An-/Abreise (Anmerkung: laut Mobilitiy Agree- ment). Der/die Teilnehmer/in muss wenigstens an 2 vollen Arbeitstagen am Trainings- programm teilnehmen (ohne Reisezeit). 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Min- destdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme (ohne Reise). 2.5 Der/die Teilnehmer/in kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsdauer zu, wird die Vereinbarung entsprechend geändert. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahme- bescheinigung angegeben werden.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilität beginnt frühestens am __________ und endet spätestens am __________. Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem die Teilnehmerin / der Teilnehmer bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem die Teilnehmerin / der Teilnehmer bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss. 2.3 Die Teilnehmerin / der Teilnehmer erhält eine finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ EU-Mitteln und Mitteln des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung für __________ Monate und __________ Tage. __________ Reisetage werden zum Mobilitätszeitraum hinzugerechnet und bei der Berechnung der individuellen Förderung berücksichtigt. 2.4 Die Teilnehmerin / der Teilnehmer kann unter Beachtung der im Erasmus+ Programmleitfaden festgelegten Grenzen einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändert. Der Antrag auf Verlängerung muss mindestens 4 Wochen vor dem ursprünglichen Endtermin der physischen Mobilität im International Office eingereicht werden. Die Genehmigung der Verlängerung hängt von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab. 2.5 Aus dem/der Transcript of Records (Studienerfolgsnachweis) / Praktikumszeugnis (oder die diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Beginn- und Enddatum des Mobilitätszeitraums, einschließlich der virtuellen Komponente, hervorgehen.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der beiden Parteien diese Vereinbarung unterzeichnet. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am [Datum] und endet am [Datum] (ohne etwaige Reisetage). 2.3 Der von der Vereinbarung erfasste Zeitraum umfasst: - eine aktive, physische Mobilitätsphase von [Datum] bis [Datum] ist gleich aktive Tage - aus der Distanz zwischen Abreise- und Zielort ergeben sich finanzierte Reisetage - eine virtuelle Komponente von [Datum] bis [Datum]. Unabhängig von der Gesamtlänge der Mobilität können maximal 5 aktive, physische Tage vergütet werden (plus ettwaig Reisetag(e) für An- und Abreise). Die physische Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der/die Teilnehmende an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die physische Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der/die Teilnehmende an der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss. 2.4 Eine Aufenthaltsbestätigung muss den bestätigten Beginn und das bestätigte Ende der Dauer der Mobilitätsphase, einschließlich einer etwaigen virtuellen Komponente, enthalten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilität beginnt am und endet am . Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin in der aufnehmenden Einrichtung anwesend sein muss. Das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin in der aufnehmenden Einrichtung anwesend sein muss. 2.3 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf 29 Tage nicht überschreiten. 2.4 Der Teilnehmer / die Teilnehmerin kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.3 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsdauer zu, wird die Vereinbarung entsprechend geändert.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der unterzeichnenden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt frühestens am [Datum]1 und endet spätestens am [Datum]2 . 2.3 Die Gesamtdauer der Mobilität, einschliesslich möglicher früherer EFD-Aktivitäten desselben Teilnehmers, darf 12 Monate nicht überschreiten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien in Kraft. 2.2 Die physische Mobilität beginnt frühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem die Teilnehmerin / der Teilnehmer bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem die Teilnehmerin / der Teilnehmer bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss. 2.3 Die Teilnehmerin / der Teilnehmer erhält eine finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ EU-Mitteln und Mitteln des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung für […] Monate und […] Tage. […] Reisetage werden zur Dauer des Mobilitätszeitraums hinzugerechnet und bei der Berechnung der individuellen Förderung berücksichtigt. 2.4 Die Teilnehmerin / der Teilnehmer kann unter Beachtung der im Erasmus+ Programmleitfaden festgelegten Grenzen einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändert. 2.5 Aus der Teilnahmebestätigung muss das bestätigte Beginn- und Enddatum der Mobilitätsmaßnahme, einschließlich der virtuellen Komponente, hervorgehen.

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  • Höhe und Dauer der Leistung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich – nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen, – nach der allgemeinen Fähigkeit der versi- cherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beein- trächtigung abgestuft. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärzt- lichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Beginn und Dauer der Leistung 2.6.1.3.1 Wir zahlen die Unfallrente – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, – monatlich im Voraus. 2.6.1.3.2 Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem – wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 vorgenommene ärztliche Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 35 Prozent gesunken ist oder – die versicherte Person stirbt.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.