INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Das Beginndatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/in an der aufnehmenden [Hochschuleinrichtung/Organisation] anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/in an der aufnehmenden [Hochschuleinrichtung/Organisation] anwesend sein muss. Der Dauer der Mobilitätsphase wird ein Reisetag unmittelbar vor dem ersten Tag der Auslandsaktivität und ein Reisetag unmittelbar nach dem letzten Tag der Auslandsaktivität hinzugefügt und auch in der Berechnung der individuellen Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt.
2.3 Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU sowie – falls notwendig - eine Co-Finanzierung durch die KUG für die Dauer des Lehraufenthalts sowie für die An- und Abreise.
2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen*. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer)].
2.5 Der/die Teilnehmer/in kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsdauer zu, wird die Vereinbarung entsprechend geändert.
2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden. * eine längere Aufenthaltsdauer bedarf der vorherigen Bewilligung durch den Dienstgeber
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der beiden Parteien diese Vereinbarung unterzeichnet. [Datum] [Datum].
2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am und endet am
2.3 Der von der Vereinbarung erfasste Zeitraum umfasst: [Datum] [Datum] • eine physische Mobilitätsphase vom bis , was Tagen entspricht . […] • finanzierte Reisetage [Datum] [Datum] • eine virtuelle Komponente vom bis
2.4 Das/Die Zeugnis/Praktikumsbescheinigung/Teilnahmebescheinigung (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss den bestätigten Beginn und das bestätigte Ende der Dauer der Mobilitätsphase, einschließlich der virtuellen Komponente, enthalten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilitätsphase (ohne Reisetage) beginnt frühestens am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. (Tag/Monat/Jahr) und endet am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. (Tag/Monat/Jahr). Das Beginndatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/in an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung/Organisation anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der bzw. die Teilnehmer/in an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung/Organisation anwesend sein muss. Der Dauer der Mobilitätsphase kann ein Reisetag vor dem ersten Tag der Auslandsaktivität und/oder ein Reisetag nach dem letzten Tag der Auslandsaktivität hinzugefügt und auch in der Berechnung der individuellen Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt werden.
2.3 Der/die Teilnehmer/in beantragt Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tage (Mobilitätsphase ohne Reisetage) und Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tage (für An- /Abreise).
2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinanderfolgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und - bei Mobilität zu Lehrzwecken – zusätzlich mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Bei Lehr-Aufenthalten von über einer Woche müssen auch weitere Lehrstunden erbracht werden. Bei einer Kombination von Lehr- und Trainingszwecken müssen mind. 4 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzen Aufenthaltsdauer) erbracht werden. (s. xxxx://xxx.xxxx.xx.xx/xxx-xxxxxxxx-xx.xxxx).
2.5 Nur bei Mobilität zu Lehrzwecken: Geplante Unterrichtsdauer während der Mobilität in Stunden: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.(Anm.: mind. 4h oder 8h/Woche bzw. kürzerem Aufenthalt, s. Punkt 2.4). Lehrstunden für die über die eine Woche hinausgehenden Tage müssen proportional zur Aufenthaltsdauer berechnet werden (= 8 Stunden durch 5 multipliziert mit der Anzahl der Extratage, auf ganze Zahlen abgerundet).
2.6 Der/die Teilnehmer/in kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsdauer zu, wird die Vereinbarung entsprechend geändert.
2.7 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Aufenthaltsbestätigung angegeben werden.
2.8 Der/die ...
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am […Datum] und endet spätestens am [… Datum].
2.3 Bei Bedarf: Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mit- teln der EU für [max. 1] und [max.1 ] Tage für An-/Abreise (Anmerkung: laut Mobilitiy Agree- ment). Der/die Teilnehmer/in muss wenigstens an 2 vollen Arbeitstagen am Trainings- programm teilnehmen (ohne Reisezeit).
2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Min- destdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme (ohne Reise).
2.5 Der/die Teilnehmer/in kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.4 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsdauer zu, wird die Vereinbarung entsprechend geändert.
2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahme- bescheinigung angegeben werden.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der beiden Parteien diese Vereinbarung unterzeichnet.
2.2 Die physische Mobilitätsphase beginnt am [Datum] und endet am [Datum]. Die physische Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der/die Teilnehmende an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die physische Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der/die Teilnehmende an der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss.
2.3 Der von der Vereinbarung erfasste Zeitraum umfasst auch: ☐ finanzierte Reisetage, und zwar: Tag(e) ☐ eine virtuelle Komponente vom [Datum] bis [Datum].
2.4 Eine Aufenthaltsbestätigung/LA after muss den bestätigten Beginn und das bestätigte Ende der Dauer der Mobilitätsphase, einschließlich einer etwaigen virtuellen Komponente, enthalten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilität beginnt am und endet am . Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin in der aufnehmenden Einrichtung anwesend sein muss. Das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin in der aufnehmenden Einrichtung anwesend sein muss.
2.3 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf 29 Tage nicht überschreiten.
2.4 Der Teilnehmer / die Teilnehmerin kann einen Antrag auf Verlängerung der Mobilitätsdauer innerhalb der in Artikel 2.3 festgelegten Grenzen stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsdauer zu, wird die Vereinbarung entsprechend geändert.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien in Kraft.
2.2 Die physische Mobilität beginnt frühestens am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem die Teilnehmerin / der Teilnehmer bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem die Teilnehmerin / der Teilnehmer bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss.
2.3 Die Teilnehmerin / der Teilnehmer erhält eine finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ EU-Mitteln und Mitteln des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung für […] Monate und […] Tage. […] Reisetage werden zur Dauer des Mobilitätszeitraums hinzugerechnet und bei der Berechnung der individuellen Förderung berücksichtigt.
2.4 Die Teilnehmerin / der Teilnehmer kann unter Beachtung der im Erasmus+ Programmleitfaden festgelegten Grenzen einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändert.
2.5 Aus der Teilnahmebestätigung muss das bestätigte Beginn- und Enddatum der Mobilitätsmaßnahme, einschließlich der virtuellen Komponente, hervorgehen.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der unterzeichnenden Parteien in Kraft.
2.2 Die Mobilitätsphase beginnt frühestens am [Datum]1 und endet spätestens am [Datum]2 .
2.3 Die Gesamtdauer der Mobilität, einschliesslich möglicher früherer EFD-Aktivitäten desselben Teilnehmers, darf 12 Monate nicht überschreiten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien in Kraft. Die physische Mobilität beginnt frühestens am _____________ und endet spätestens am _____________. Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem die Teilnehmerin / der Teilnehmer bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem die Teilnehmerin / der Teilnehmer bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss. Die Teilnehmerin / der Teilnehmer erhält eine finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ EU-Mitteln und Mitteln des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung für _____ Monate und ______ Tage. ______ Reisetag(e) werden zur Dauer des Mobilitätszeitraums hinzugerechnet und bei der Berechnung der individuellen Förderung berücksichtigt. Die Teilnehmerin / der Teilnehmer kann unter Beachtung der im Erasmus+ Programmleitfaden festgelegten Grenzen einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändert. Die Vereinbarung muss vor dem ursprünglichen Endtermin der physischen Mobilität beim International Office eingereicht werden. Die Genehmigung der Verlängerung hängt von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab. Aus der Teilnahmebestätigung muss das bestätigte Beginn- und Enddatum der Mobilitätsmaßnahme, einschließlich der virtuellen Komponente, hervorgehen.