INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT Musterklauseln

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. (Wird durch die Hochschuleinrichtung ergänzt):
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der beiden Parteien diese Vereinbarung unterzeichnet. [Datum] [Datum].
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄT. Die Vereinbarung tritt an dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Vertragsparteien in Kraft. Die physische Mobilität beginnt frühestens am _____________ und endet spätestens am _____________. Das Startdatum der Mobilitätsphase bezeichnet den ersten Tag, an dem die Teilnehmerin / der Teilnehmer bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss und das Enddatum bezeichnet den letzten Tag, an dem die Teilnehmerin / der Teilnehmer bei der Aufnahmeeinrichtung physisch anwesend sein muss. Die Teilnehmerin / der Teilnehmer erhält eine finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ EU-Mitteln und Mitteln des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung für _____ Monate und ______ Tage. ______ Reisetag(e) werden zur Dauer des Mobilitätszeitraums hinzugerechnet und bei der Berechnung der individuellen Förderung berücksichtigt. Die Teilnehmerin / der Teilnehmer kann unter Beachtung der im Erasmus+ Programmleitfaden festgelegten Grenzen einen Antrag auf Verlängerung des Mobilitätszeitraums stellen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung des Mobilitätszeitraums zu, so wird die Vereinbarung entsprechend abgeändert. Die Vereinbarung muss vor dem ursprünglichen Endtermin der physischen Mobilität beim International Office eingereicht werden. Die Genehmigung der Verlängerung hängt von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab. Aus der Teilnahmebestätigung muss das bestätigte Beginn- und Enddatum der Mobilitätsmaßnahme, einschließlich der virtuellen Komponente, hervorgehen.

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.