Innerstaatliche Regelung. Dieses Kapitel darf nicht so ausgelegt werden, als hindere es eine Vertragspartei daran, mit diesem Kapitel vereinbare Massnahmen zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie namentlich Massnahmen, die auf Grund von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltanliegen getroffen werden.
Appears in 4 contracts
Samples: www.fedlex.admin.ch, fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch