Insolvenzsicherung. Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge nach den vorstehenden Re- gelungen richtet sich nach den hierzu geltenden Regelungen gemäß § 7 BetrAVG.
Insolvenzsicherung. Hinsichtlich der Insolvenzsicherung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Insolvenzsicherung. Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Arbeitgeber eine Insolvenzsicherung vor.
Insolvenzsicherung. 6.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten in geeigneter Weise sicherzustellen, dass den Arbeitnehmern, die eine Jahresarbeitszeitregelung vereinbart haben, der Gegenwert aus diesen Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, dies insbesondere auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Dies kann insbesondere durch Bürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischem Pfandrecht oder Hinterlegung oder in sonstiger, den Auszahlungsbetrag sicherstellender, Weise erfolgen. Der Einzugsstelle für Winterbau-Umlage (EWGaLa) ist die Jahresarbeitszeit-Vereinbarung, sowie die Höhe und Art der Insolvenzsicherung vor dem erstmaligen Beginn der Jahresarbeitszeit nachzuweisen Das gilt insbesondere zugleich für Informationen, die notwendig sind, um im Störfall den betroffenen Arbeitnehmern behilflich zu sein, berechtigte Ansprüche aus der Insolvenzsicherung für bestehende Arbeitszeitguthaben durchsetzen zu können. Die betroffenen Arbeitnehmer sind vor Beginn der Jahresarbeitszeit durch schriftliche, individuelle Information des Arbeitgebers zu unterrichten. Bei Zweifelsfällen und bei Rückfragen zur Insolvenzsicherung stehen neben der EWGaLa auch die Tarifvertragsparteien, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. zur Verfügung.
6.2 Erfolgt ein Nachweis gemäß Ziffer 6.1nicht, oder ist dieser nicht ausreichend,, so ist ein eventuelles Arbeitszeitguthaben unter Beachtung des Mehrarbeitszuschlags gemäß § 5 an den Arbeitnehmer unverzüglich auszuzahlen.
6.3 Die EWGaLa ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung der Insolvenzsicherung gemäß Ziffer 6.1 notwendigen Unterlagen, auf Aufforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihr sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die EWGaLa darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.
6.4 Die bei der EWGaLa zur Erledigung der Ziffern 6.1 und 6.3 genannten Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten werden von der EWGaLa entsprechend dem Verhältnis der für den Betrieb abzusichernden Arbeitszeitkonten zu den Insgesamt bei der EWGaLa nachgewiesenen Arbeitszeitkonten auf sämtliche Betriebe aufgeteilt, die zur Insolvenzsicherung verpflichtet sind. Der Arbeitgeber hat die Verwaltungskosten an die EWGaLa abzuführen. Die EWGaLa hat gegenüber dem Arbeitsgeber einen unmit...
Insolvenzsicherung. Ist der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent, so erhält der gewerbliche Arbeitnehmer das Recht, die An- sprüche gemäß § 3 Nummer 4.5 RTV unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen. Bei der Leistung der Kasse werden Zahlungen gemäß den §§ 165 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Insolvenzgeld) angerechnet, soweit diese aufgrund eines Anspruchs aus § 3 Nummer 4.5 RTV erfolgen. Insolvenz des Arbeitgebers ist mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Macht der Arbeitnehmer aufgrund von Insolvenz Ansprüche unmittelbar gegenüber der Kasse geltend, hat er die Unterlagen über die Gewährung von Insolvenzgeld vorzulegen sowie die Steuer-Identifikationsnummer und die Anschrift der Krankenkasse des Arbeitnehmers mitzuteilen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist zur Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung außerdem die letzte Lohnabrechnung, in der die aktuellen Mehr- stunden ausgewiesen sein müssen, beizulegen. Der Erstattungsanspruch gegen die Kasse ist auf maximal 150 Plusstunden begrenzt. Der Erstattungsbetrag wird durch die Kasse auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen.
Insolvenzsicherung. Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und Anwart- schaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich oder anderweitig gegen Insol- venz gesichert sind, nimmt der Auftraggeber eine Insolvenzsicherung vor.
Insolvenzsicherung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, soweit noch nicht geschehen, eine den gesetzlichen Vorgaben des § 7e SGB IV entsprechende Insolvenzssicherung für abzusichernde Zeitsalden herzustellen.
Insolvenzsicherung. Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge nach den vorstehenden Regelun- gen richtet sich nach den hierzu geltenden Regelungen gemäß § 7 BetrAVG.
Insolvenzsicherung. Die Durchführung von Versorgungszusagen über den Xxxxxx Xxxxxx Watson Pensionsfonds unterliegt dem gesetzlichen Insolvenzsicherungssystem des Pensions-Sicherungs-Vereins auf Gegenseitigkeit (PSV).
Insolvenzsicherung. Ein Insolvenzschutz von Direktversicherungen ist nicht notwendig, wenn eine Direktversicherung unwi- derruflich gewährt wird und eine Beleihung oder Abtretung nicht gegeben ist. Insolvenzschutz besteht für Direktversicherungen, soweit der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber beliehen oder an Dritte abgetreten sind. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen über die Insolvenzsicherung. Werden durch Gesetzesänderungen, insbesondere im Steuer- und Sozialrecht, Nach- oder Neuverhand- lungen der in dieser Vereinbarung geregelten Materie notwendig, so erklären sich die Tarifvertrags- partner bereit, jederzeit den Inhalt zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nachzubessern.