Interessenvertretung Musterklauseln

Interessenvertretung. 2.3.1 Die DTU ermöglicht dem/der Athlet/-in, vertreten durch die gewählten Athleten/-innen- Sprecher, in allen den Bundeskadern und der Nationalmannschaft betreffenden Fragen ein Mitspracherecht. Der/die Athleten/-innen-Sprecher oder sein Vertreter ist Mitglied im Leistungsausschuss.
Interessenvertretung. 3.3.1Der DTTB ermöglicht dem Athleten in allen den Leistungssport und die Nationalmannschaft betreffenden Fragen ein in § 23.2 und 33.1 der DTTB-Satzung geregeltes Mitspracherecht durch die gewählten Aktivensprecher. 3.3.2Der DTTB bemüht sich durch Fortschreibung seines Hochleistungssportkonzepts und Strukturplans sowie andere geeignete Maßnahmen um die Schaffung und Entwicklung von Rahmenbedingungen (z.B. Stützpunktsystem, Anlagennutzung, Zusammenarbeit mit Verbänden und Vereinen usw.), die bis hin zu einer professionellen Ausübung der sportlichen Tätigkeit führen können. 3.3.3Der DTTB vertritt die Interessen der Nationalmannschaften gegenüber nationalen und internationalen Institutionen aus Staat, Sport und Wirtschaft, sowie gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit.
Interessenvertretung. Die Genossenschaft wird die wirtschaftlichen Interessen ihrer Partner gegenüber den Organisationen und Unternehmen im Gesundheitswesen vertreten. Diese Interessenvertretung verfolgt nicht standespolitische, berufspolitische oder ähnliche Ziele.
Interessenvertretung. Ihre Interessen werden auch durch den von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählten (Bewohner-)Beirat vertreten. Regelmäßige Informationen erhalten Sie entweder schriftlich oder im Rahmen der jährlich stattfindenden Informationsveranstaltung. Im Eingangsbereich (Foyer) finden Sie eine Übersicht der jeweiligen Ansprechpartner. Die Leistungen im Rahmen des SGB XI -Pflegeversicherungsgesetz- sind Regelleistungen. Die Vergütung des Kurzzeit-/Verhinderungspflegeaufenthaltes Pflege richtet sich nach den Vereinbarungen gemäß §§ 84, 85 und 87 SGB XI sowie § 75 SGB XII -Sozialhilfe-. Die ge- sondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen basieren auf der Grundlage des § 10 Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) und des § 12 Abs. 6 Durchfüh- rungsverordnung zum APG (APG DVO). Unsere Pflegesätze mit Gültigkeit ab dem 01.01.2021 und Investitionskosten mit Gültigkeit ab dem 01.07.2020: * Bei der ausschließlichen, nicht nur vorübergehenden Ernährung über eine PEG-Sonde unter Einschluss der Flüssigkeitsversorgung wird dieses Entgelt um 5,40 € gemindert, sofern der Sachkostenaufwand für die Sondenernährung von einem anderen Kostenträger übernommen wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird von den Landesverbänden der Pflegekassen beauftragt in zugelassenen Pflegeeinrichtungen Qualitätsprüfungen durchzu- führen. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Ergebnis-Überblick über die vergangene MDK- Prüfung in unserem Haus: Weitere Informationen zum aktuellen MDK-Prüfungs-Bericht erhalten Sie über unsere Inter- netpräsenz xxx.xxxxxxxxxxxx.xx oder persönlich in der Verwaltung. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige weiterführende Informationen geben, die ggf. für Sie von Interesse sein könnten.
Interessenvertretung. Wir haben daher klargestellt, dass eine über- schießende Harmonisierung in niemandes Interesse liegt. Gerade die Möglichkeit der Mit- gliedstaaten, durch die nationale Gesetzge- bung auf nationale und regionale Besonder- heiten Bedacht zu nehmen, ermöglicht es viel- mehr, spezifischen Bedürfnissen in einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen Rechnung zu tragen, was im Rahmen einer Gemeinschafts- regelung nicht in dieser Weise möglich wäre. Wir haben daher gefordert, dass dieser Aspekt bei allen Diskussionen betreffend „Markinte- gration“ nicht außer Acht gelassen werden darf. Aus unserer Sicht muss es nach FSAP I darum gehen, vorrangig die Implementierung dieser Regelungen in die nationalen Vorschriften zu verfolgen, etwaige legistische Ungereimthei- ten zu bereinigen, ansonsten aber grundsätz- lich keine weiter gehenden legistischen Maß- nahmen auf EU-Ebene im Sinne einer „vertie- fenden Integration“ des EU-Binnenmarktes anzustreben; insbesondere dann nicht, wenn sich auf Grund gegebener Umstände keine weiter gehende Integration mehr erzielen lässt oder Kosten-Nutzen-Überlegungen dagegen- sprechen. Die Bemühungen zur Erleichterung der grenz- überschreitenden Vermarktung von Finanz- dienstleistungen an die Endverbraucher soll- ten sich im Übrigen, wenn überhaupt erforder- lich und für alle Beteiligten vorteilhaft, nur auf Produkte und Dienstleistungen konzentrieren, die sich ihrem Wesen nach für den grenzüber- schreitenden Handel eignen. ÖGV erreicht EU-Bekenntnis zum „Prinzip der besseren Regulierung“ Im Grünbuch und Weißbuch der EU-Kommis- sion zur zukünftigen Finanzdienstleistungspo- litik ist auch vom „Prinzip der besseren Regu- lierung“ die Rede, was vom ÖGV im Vorfeld der Konsultationen von Beginn an gefordert wurde. Diesem Prinzip zufolge soll auf EU- Ebene eine transparente Begutachtung und Folgenabschätzung vor jeder geplanten Maß- nahme stehen. Der ÖGV hat gefordert, dass das „better regu- lation principle“ jedenfalls Maßstab jeder neuen Regelungsinitiative sein muss. Dieses Prinzip muss auch dazu führen können, einen bestimmten Bereich, der untersucht und bewertet wurde, nicht zu regeln. Entscheidend im Rahmen des Better-regulation-Ansatzes ist, dass Regelungen nicht nur auf die Auswir- kungen gegenüber Xxxxxx (Verbraucher- schutz) zu überprüfen sind, sondern vielmehr die Folgewirkungen auf Kreditinstitute und damit mögliche Kostenauswirkungen auch für die Kunden bzw. die Volkswirtschaft unter- sucht werden. Dies wurde bisher nur in unzu- 109 reich...
Interessenvertretung. 2.3.1. Die Taekwondo Union Sachsen ermöglicht dem/der Athlet/-in, vertreten durch den/die gewählten Aktivensprecher/-innen, in allen den Landeskadern betreffenden Fragen ein Mitspracherecht. Der/die Aktivensprecher/-innen oder sein Vertreter ist Mitglied im Leistungsausschuss.
Interessenvertretung. Interessenvertretung durch Kontakte zu Behörden und Institutionen aller Art (Mitarbeit in ver- schiedenen Gremien der Wirtschaftsorganisationen und im öffentlichen Bereich)
Interessenvertretung. Die Genossenschaft wird die wirtschaftlichen Interessen ihrer Partner gegenüber den Organisationen und Unternehmen des Gesundheitswesens vertreten. Diese Interessenvertretung verfolgt auch standespolitische, berufspolitische oder ähnliche Ziele.
Interessenvertretung. Der DTB vertritt die Interessen der Athlet*innen gegenüber nationalen und internationalen Institutionen aus Staat, Sport und Wirtschaft (z.B.: Bundeswehr- sportfördergruppen, Bundes- und Landespolizei, Zivildienst, Ausbildung, Stiftung Deutsche Sporthilfe,...) und verpflichtet sich dabei, die Leistungen Dritter (z.B. Bundesministerium des Innern, Deutsche Sporthilfe, Bundeswehr, Olympia- stützpunkte, Sponsoren, usw.) zugunsten der Sportarten und den Sportler*innen zu verwenden. − Der DTB ermöglicht den Athlet*innen in allen den Leistungssport betreffenden Fragen ein Mitspracherecht, welches sie über die in ihrer Sportart gewählten Aktivenvertretung wahrnehmen können. Die Aktivenvertretung ist mit Sitz und Stimmrecht Teil des sportartspezifischen Lenkungsstabs. Der/die Aktivensprecher*in aller Sportarten ist außerdem Teil des Bereichsvorstandes Olympischer Spitzensport. − Die (insbesondere sportartspezifische) Interessenvertretung durch den DTB steht einer weiteren (insbesondere sportartübergreifenden) Interessenvertretung der Athlet*innen durch andere Organisationen, wie insbesondere selbst gebildete Zusammenschlüsse, nicht entgegen. Der DTB wird aus seinem Leistungsangebot “Interessenvertretung” nicht das Recht ableiten, den Athlet*innen den Anschluss an eine andere Interessenvertretung zu untersagen oder zu erschweren.
Interessenvertretung. − Der/die Athlet*in vertritt die Interessen des DTB nach außen und wirkt als Vorbild für nachkommende Nachwuchsathlet*innen, siehe als Beispiel 4.2 Mitgliedschaft im Bundeskader.