Common use of Internationale Zusammenarbeit Clause in Contracts

Internationale Zusammenarbeit. 1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Organisationen, die spezi- fisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung. 2. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessenlage zwi- schen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweizerische Eidgenos- senschaft nicht vertreten ist. 3. Im Rahmen der Vertretung gemäss Absatz 1 informiert und konsultiert das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches, Vereinbarung, Vereinbarung

Internationale Zusammenarbeit. 1. ) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein Liech- tenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und OrganisationenOrga- nisationen, die spezi- fisch spezifisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden Vollzugsbe- hörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung. 2. ) Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessenlage zwi- schen Interessen- lage zwischen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweizerische Eidgenos- senschaft Schweize- rische Eidgenossenschaft nicht vertreten ist. 3. ) Im Rahmen der Vertretung gemäss Absatz Abs. 1 informiert und konsultiert das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches, Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches, Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Internationale Zusammenarbeit. 1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Organisationen, die spezi- fisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung. 2. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessenlage zwi- schen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweizerische Eidgenos- senschaft nicht vertreten ist. 3. Im Rahmen der Vertretung gemäss Absatz 1 informiert und konsultiert das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart ver- einbart worden ist.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Internationale Zusammenarbeit. 1. ) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Organisationen, die spezi- fisch spezifisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden Voll- zugsbehörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung. 2. ) Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessenlage zwi- schen Interes- senlage zwischen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweizerische Eidgenos- senschaft Eidgenossenschaft nicht vertreten ist. 3. ) Im Rahmen der Vertretung gemäss Absatz Abs. 1 informiert und konsultiert konsul- tiert das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig recht- zeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

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