Common use of Internationale Zusammenarbeit Clause in Contracts

Internationale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Ab- fälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen. (2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien a) auf Anfrage Informationen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage zur Förderung der um- weltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich der Harmoni- sierung technischer Normen und Gepflogenheiten für die angemessene Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stellen; b) bei der Überwachung der Auswirkungen der Behandlung gefährlicher Abfälle auf die menschli- che Gesundheit und die Umwelt zusammenarbeiten; c) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen bei der Entwicklung und Durchführung neuer umweltgerechter, abfallarmer Technologien und der Verbesserung bestehender Technologien zusammenarbeiten, um so weit wie möglich die Erzeu- gung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu vermeiden und wirksamere und leistungsfähi- gere Methoden zu verwirklichen, die ihre umweltgerechte Behandlung gewährleisten, ein- schließlich der Untersuchung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkun- gen, die durch die Einführung solcher neuen oder verbesserten Technologien entstehen; d) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen aktiv bei der Weitergabe von Technologie und Behandlungssystemen in bezug auf die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zusammenarbeiten. Sie arbeiten auch bei der Entwicklung der technischen Mittel unter den Vertragsparteien zusammen, insbesondere wenn diese fachlicher Unterstützung auf diesem Gebiet bedürfen und darum ersuchen; e) bei der Entwicklung geeigneter technischer Richtlinien und/ oder Handhabungscodes zusammen- zuarbeiten. (3) Die Vertragsparteien wenden geeignete Mittel zur Zusammenarbeit an, um den Entwicklungslän- dern bei der Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu helfen. (4) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer wird die Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen ermutigt, um unter ande- rem das Bewusstsein der Öffentlichkeit, die Entwicklung umweltgerechter Behandlung gefährlicher Ab- fälle und anderer Abfälle und die Einführung neuer abfallarmer Technologien zu fördern.

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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung, Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung

Internationale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Ab- fälle ge- fährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen. (2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien: a) auf Anfrage Informationen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage zur Förderung der um- weltgerechten umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich einschliesslich der Harmoni- sierung Harmonisierung technischer Normen und Gepflogenheiten Gepflo- genheiten für die angemessene Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stellen; b) bei der Überwachung der Auswirkungen der Behandlung gefährlicher Abfälle auf die menschli- che menschliche Gesundheit und die Umwelt zusammenarbeiten; c) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen Leit- vorstellungen bei der Entwicklung und Durchführung neuer umweltgerechter, abfallarmer Technologien und der Verbesserung bestehender Technologien zusammenarbeiten, um so weit wie möglich die Erzeu- gung Erzeugung gefährlicher Abfälle Ab- fälle und anderer Abfälle zu vermeiden und wirksamere und leistungsfähi- gere leistungsfähigere Methoden zu verwirklichen, die ihre umweltgerechte Behandlung gewährleistengewährleis- ten, ein- schließlich einschliesslich der Untersuchung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkun- genum- weltbezogenen Auswirkungen, die durch die Einführung solcher neuen oder verbesserten Technologien entstehen; d) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen Leit- vorstellungen aktiv bei der Weitergabe von Technologie und Behandlungssystemen Behandlungssy- stemen in bezug Bezug auf die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zusammenarbeiten. Sie arbeiten auch bei der Entwicklung Entwick- lung der technischen Mittel unter den Vertragsparteien zusammen, insbesondere insbeson- dere wenn diese fachlicher Unterstützung auf diesem Gebiet bedürfen und darum da- rum ersuchen; e) bei der Entwicklung geeigneter technischer Richtlinien und/ und/oder Handhabungscodes zusammen- zuarbeitenHandha- bungscodes zusammenarbeiten. (3) Die Vertragsparteien wenden geeignete Mittel zur Zusammenarbeit an, um den Entwicklungslän- dern Entwicklungsländern bei der Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu helfen. (4) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer wird die Zusammenarbeit zwi- schen Zusam- menarbeit zwischen den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen Orga- nisationen ermutigt, um unter ande- rem anderem das Bewusstsein der Öffentlichkeit, die Entwicklung Ent- wicklung umweltgerechter Behandlung gefährlicher Ab- fälle Abfälle und anderer Abfälle und die Einführung neuer abfallarmer Technologien zu fördern.

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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung

Internationale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Ab- fälle Abfälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen. (2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien a) auf Anfrage Informationen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage zur Förderung der um- weltgerechten umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer ande- rer Abfälle einschließlich einschliesslich der Harmoni- sierung Harmonisierung technischer Normen und Gepflogenheiten Ge- pflogenheiten für die angemessene Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer an- derer Abfälle zur Verfügung stellen; b) bei der Überwachung der Auswirkungen der Behandlung gefährlicher Abfälle Ab- fälle auf die menschli- che menschliche Gesundheit und die Umwelt zusammenarbeiten; c) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen bei der Entwicklung und Durchführung neuer umweltgerechterumweltge- rechter, abfallarmer Technologien und der Verbesserung bestehender Technologien Tech- nologien zusammenarbeiten, um so weit wie möglich die Erzeu- gung gefährlicher Erzeugung gefähr- licher Abfälle und anderer Abfälle zu vermeiden und wirksamere und leistungsfähi- gere leis- tungsfähigere Methoden zu verwirklichen, die ihre umweltgerechte Behandlung Be- handlung gewährleisten, ein- schließlich einschliesslich der Untersuchung der wirtschaftlichenwirtschaftli- chen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkun- genAuswirkungen, die durch die Einführung Einfüh- rung solcher neuen oder verbesserten Technologien entstehen; d) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen aktiv bei der Weitergabe von Technologie und Behandlungssystemen Behand- lungssystemen in bezug Bezug auf die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zusammenarbeiten. Sie arbeiten auch bei der Entwicklung der technischen Mittel unter den Vertragsparteien zusammen, insbesondere wenn diese fachlicher Unterstützung auf diesem Gebiet bedürfen bedür- fen und darum ersuchen; e) bei der Entwicklung geeigneter technischer Richtlinien und/ und/oder Handhabungscodes zusammen- zuarbeitenHand- habungscodes zusammenarbeiten. (3) Die Vertragsparteien wenden geeignete Mittel zur Zusammenarbeit an, um den Entwicklungslän- dern Entwicklungsländern bei der Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu helfen. (4) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer wird die Zusammenarbeit zwi- schen Zu- sammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen ermutigt, um unter ande- rem anderem das Bewusstsein der Öffentlichkeit, die Entwicklung umweltgerechter Behandlung gefährlicher Ab- fälle Abfälle und anderer Abfälle und die Einführung neuer abfallarmer Technologien zu fördern.

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Internationale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Ab- fälle Abfälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen. (2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien a) auf Anfrage Informationen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage zur Förderung der um- weltgerechten umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich der Harmoni- sierung Har- monisierung technischer Normen und Gepflogenheiten für die angemessene Behandlung gefährlicher ge- fährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stellen; b) bei der Überwachung der Auswirkungen der Behandlung gefährlicher Abfälle auf die menschli- che mensch- liche Gesundheit und die Umwelt zusammenarbeiten; c) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen bei der Entwicklung und Durchführung neuer umweltgerechter, abfallarmer Technologien und der Verbesserung bestehender Technologien zusammenarbeiten, um so weit wie möglich die Erzeu- gung Er- zeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu vermeiden und wirksamere und leistungsfähi- gere leistungs- fähigere Methoden zu verwirklichen, die ihre umweltgerechte Behandlung gewährleisten, ein- schließlich der Untersuchung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkun- gen, die durch die Einführung solcher neuen oder verbesserten Technologien entstehen; d) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen aktiv ak- tiv bei der Weitergabe von Technologie und Behandlungssystemen in bezug Bezug auf die umweltgerechte umwelt- gerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zusammenarbeiten. Sie arbeiten arbei- ten auch bei der Entwicklung der technischen Mittel unter den Vertragsparteien zusammen, insbesondere wenn diese fachlicher Unterstützung auf diesem Gebiet bedürfen und darum ersuchen; e) bei der Entwicklung geeigneter technischer Richtlinien und/ oder Handhabungscodes zusammen- zuarbeitenzusam- menzuarbeiten. (3) Die Vertragsparteien wenden geeignete Mittel zur Zusammenarbeit an, um den Entwicklungslän- dern bei der Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu helfen. (4) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer wird die Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen ermutigt, um unter ande- rem anderem das Bewusstsein der Öffentlichkeit, die Entwicklung umweltgerechter Behandlung gefährlicher Ab- fälle Abfälle und anderer Abfälle und die Einführung neuer abfallarmer Technologien zu fördern.

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Internationale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Ab- fälle Abfälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen. (2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien a) auf Anfrage Informationen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage zur Förderung der um- weltgerechten umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer ande- rer Abfälle einschließlich einschliesslich der Harmoni- sierung Harmonisierung technischer Normen und Gepflogenheiten für die angemessene Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stellen; b) bei der Überwachung der Auswirkungen der Behandlung gefährlicher Abfälle Abfäl- le auf die menschli- che menschliche Gesundheit und die Umwelt zusammenarbeiten; c) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen bei der Entwicklung und Durchführung neuer umweltgerechterumwelt- gerechter, abfallarmer Technologien und der Verbesserung bestehender Technologien zusammenarbeiten, um so weit wie möglich die Erzeu- gung Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu vermeiden und wirksamere und leistungsfähi- gere leistungsfähigere Methoden zu verwirklichen, die ihre umweltgerechte Behandlung gewährleisten, ein- schließlich einschliesslich der Untersuchung der wirtschaftlichenwirtschaft- lichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkun- genAuswirkungen, die durch die Einführung Einfüh- rung solcher neuen oder verbesserten Technologien entstehen; d) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen aktiv bei der Weitergabe von Technologie und Behandlungssystemen Behand- lungssystemen in bezug Bezug auf die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zusammenarbeiten. Sie arbeiten auch bei der Entwicklung der technischen Mittel unter den Vertragsparteien zusammen, insbesondere wenn diese fachlicher Unterstützung auf diesem Gebiet bedürfen bedür- fen und darum ersuchen; e) bei der Entwicklung geeigneter technischer Richtlinien und/ und/oder Handhabungscodes zusammen- zuarbeitenHand- habungscodes zusammenarbeiten. (3) Die Vertragsparteien wenden geeignete Mittel zur Zusammenarbeit an, um den Entwicklungslän- dern Entwicklungsländern bei der Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu helfen. (4) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer wird die Zusammenarbeit zwi- schen zwischen den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen ermutigt, um unter ande- rem anderem das Bewusstsein der Öffentlichkeit, die Entwicklung umweltgerechter Behandlung gefährlicher Ab- fälle Abfälle und anderer Abfälle und die Einführung neuer abfallarmer Technologien zu fördern.

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