Interne Steuern und Regelungen. 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebüh- ren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
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Samples: Interim Agreement, Interim Agreement, Interim Agreement
Interne Steuern und Regelungen. 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebüh- ren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 GATT 199413 sowie anderen relevanten ande- ren massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden.
2. Für ErzeugnisseExporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt wer- den, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Gebiet Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen SteuernVertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Interne Steuern und Regelungen. 1. Die Vertragsparteien Vertragsstaaten verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebüh- ren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 19947 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwendenanzuwen- den.
2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer Hoheitsgebiet eines der Vertragsparteien Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
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Samples: Abkommen
Interne Steuern und Regelungen. 1. Die Vertragsparteien Vertragsstaaten verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebüh- ren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 19946 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwendenanzuwen- den.
2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer Hoheitsgebiet eines der Vertragsparteien Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
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Samples: Abkommen