Vertrauliche Informationen Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils von der anderen Partei im Rahmen des Vertrages und der zum Abschluss des Vertrages führenden Verhandlungen erhaltenen Informationen („Vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln. Die jeweils die Vertraulichen Informationen empfangende Partei hat dabei das gleiche Maß an Sorgfalt an- zuwenden, welches sie bei eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Bedeutung anzuwenden pflegt, mindestens jedoch das verkehrsübliche Maß an Sorgfalt. Sie darf die vertraulichen Informationen nur für die in dem Vertrag vorgesehenen Zwecke verwenden. Vertrauliche Informationen dürfen nur weitergegeben werden an Mitarbeiter oder Auftragnehmer, die vertraglich oder aufgrund berufsständischer Verpflichtung zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die a) der empfangenden Partei rechtmäßig ohne Verletzung ihrer Geheimhaltungspflicht bekannt werden, b) der Öffentlichkeit nicht durch ein Verschulden der empfangenden Partei zugänglich werden, c) von der empfangenden Partei selbständig und ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt werden, oder d) von der informationsgebenden Partei zur Offenlegung schriftlich freigegeben wurden. Falls die informationsempfangende Partei verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Vorschriften, aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer Entscheidung eines Schiedsgerichts, einer Anordnung oder Verfügung einer staatlichen Behörde oder börsenrechtlicher Rege- lungen offenzulegen, so wird die informationsempfangende Partei die informationsgebende Partei unverzüglich über die Notwendigkeit dieser Offenlegung schriftlich informieren, so dass die informationsgebende Partei die Möglichkeit erhält zu intervenieren. Weiterhin wird die informationsempfangende Partei nach besten Kräften versuchen, die Zusicherung zu erlangen, dass die Vertraulichen Informationen von der betreffenden Stelle als vertraulich behandelt werden. Falls es der informationsgebenden Partei nicht möglich oder falls es gesetzlich unzulässig war, die informationsgebende Partei vor Offenlegung zu informieren, so hat sie die infor- mationsgebende Partei – sofern gesetzlich zulässig – unverzüglich nach Offenlegung davon in Kenntnis zu setzen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Ab- schluss des jeweiligen Vertrages, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.