Interne Weitergabe vertraulicher Informationen Musterklauseln

Interne Weitergabe vertraulicher Informationen. Die Vertragspartner sind berechtigt vertrauliche Informati- onen und Dokumente an eigene Mitarbeiter (auch in den Betrieb eingegliederte freie Mitarbeiter ) und Mitarbeiter verbundener Unternehmen und Personen weiterzugeben, sofern dies zur Förderung der Geschäftsbeziehungen zwi- schen der esz AG und dem Vertragspartner erforderlich ist. In diesen Fällen sind die Vertragspartner verpflichtet a) sicher zu stellen, dass geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden, die den Schutz ver- traulicher Informationen der Vertragspartner gewährleis- ten, b) eine den Vereinbarungen zur Vertraulichkeit ähnlich lau- tende Vertraulichkeitsvereinbarung zum Schutz vertrauli- cher Informationen und Dokumente der Vertragspartner ist mit dem jeweiligen Mitarbeiter gleichwohl ob es sich hier- bei um einen eigenen Mitarbeiter (auch in den Betrieb ein- gegliederte freie Mitarbeiter ) oder Mitarbeiter von verbun- denen Unternehmen und Personen handelt, zu schließen.
Interne Weitergabe vertraulicher Informationen. Die Vertragspartner sind berechtigt vertrauliche Informati- onen und Dokumente an eigene Mitarbeiter (auch in den Betrieb eingegliederte freie Mitarbeiter) und Mitarbeiter
Interne Weitergabe vertraulicher Informationen. Die Vertragspartner sind berechtigt vertrauliche Informati- onen und Dokumente an eigene Mitarbeiter (auch in den Betrieb eingegliederte freie Mitarbeiter ) und Mitarbeiter verbundener Unternehmen und Personen weiterzugeben, sofern dies zur Förderung der Geschäftsbeziehungen zwi- schen der esz AG und dem Vertragspartner erforderlich ist. In diesen Fällen sind die Vertragspartner verpflichtet 13.4.1 In principle and in addition to the above- mentioned points, the contracting parties mutually undertake to dis- close confidential informat ion and documents only with the mutual consent of both parties (information and consent obligation). 13.4.2 In case of doubt about the confidentiality or disclo- sure of information, the contractual partners are obliged to inform each other of this and, if necessary, to take appro- priate measures, but at least to cooperate sufficiently to en- sure the protection of confidential information and docu- ments of the contractual partners. 13.4.3 Information about the other contracting party that originates from sour ces other than the contracting parties (e.g. complainants, supervisory authorities) must be treated confidentially. The source of the information must be treated confidentially. This source of information may not be disclosed to the other contractual partn er without their consent. 13.4.4 Authorities, recognition, accreditation, certification or authorisation bodies are permitted access to the prem- ises, branches, sites or the observation of activities inside and outside the premises of esz AG. The client undertakes to co-operate, participate in and tolerate surveillance measures, assessments, comparative measurements, con- trol or witness audits and repeat audits by esz AG. If activi- ties take place on the client's premises (on site), the client shall grant access to its premises. Official or quality assur- ance monitoring measures of the respective subject matter of the order or to ensure the validity of the results shall be carried out with reference to this confidentiality agreement or, if the Contractor wishe s to secure mutual confidentiality beyond this, after conclusion of supplementary agree- ments.

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  • Vertrauliche Informationen Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils von der anderen Partei im Rahmen des Vertrages und der zum Abschluss des Vertrages führenden Verhandlungen erhaltenen Informationen („Vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln. Die jeweils die Vertraulichen Informationen empfangende Partei hat dabei das gleiche Maß an Sorgfalt an- zuwenden, welches sie bei eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Bedeutung anzuwenden pflegt, mindestens jedoch das verkehrsübliche Maß an Sorgfalt. Sie darf die vertraulichen Informationen nur für die in dem Vertrag vorgesehenen Zwecke verwenden. Vertrauliche Informationen dürfen nur weitergegeben werden an Mitarbeiter oder Auftragnehmer, die vertraglich oder aufgrund berufsständischer Verpflichtung zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die a) der empfangenden Partei rechtmäßig ohne Verletzung ihrer Geheimhaltungspflicht bekannt werden, b) der Öffentlichkeit nicht durch ein Verschulden der empfangenden Partei zugänglich werden, c) von der empfangenden Partei selbständig und ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt werden, oder d) von der informationsgebenden Partei zur Offenlegung schriftlich freigegeben wurden. Falls die informationsempfangende Partei verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Vorschriften, aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer Entscheidung eines Schiedsgerichts, einer Anordnung oder Verfügung einer staatlichen Behörde oder börsenrechtlicher Rege- lungen offenzulegen, so wird die informationsempfangende Partei die informationsgebende Partei unverzüglich über die Notwendigkeit dieser Offenlegung schriftlich informieren, so dass die informationsgebende Partei die Möglichkeit erhält zu intervenieren. Weiterhin wird die informationsempfangende Partei nach besten Kräften versuchen, die Zusicherung zu erlangen, dass die Vertraulichen Informationen von der betreffenden Stelle als vertraulich behandelt werden. Falls es der informationsgebenden Partei nicht möglich oder falls es gesetzlich unzulässig war, die informationsgebende Partei vor Offenlegung zu informieren, so hat sie die infor- mationsgebende Partei – sofern gesetzlich zulässig – unverzüglich nach Offenlegung davon in Kenntnis zu setzen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Ab- schluss des jeweiligen Vertrages, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.