Pflichten der Vertragspartner Musterklauseln

Pflichten der Vertragspartner. (1) Die Praktikantin/der Praktikant verpflichtet sich ▪ die Schulleitung und die verantwortlichen Lehrerinnen und Lehrer über den konkreten Praktikumsauftrag zu informieren und die Informations- und/oder Aufgabenblätter vorzulegen. ▪ die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und übertragene Aufgaben sorgfältig auszuführen. ▪ den Anordnungen der Schulleitung bzw. den von ihr beauftragten Personen nachzukommen. ▪ die geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht und Geheimhaltung zu beachten. ▪ die vereinbarte Praktikumszeit einzuhalten und bei Fernbleiben die Schule unverzüglich zu benachrichtigen, bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Pflichten der Vertragspartner. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflich- tet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen. Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten: • Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflä- chen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Bauherrn unverzüglich zu melden. • Herkunft und Qualität des eingebauten Bodenmaterials werden dem Bauherrn auf Verlangen angegeben. • Der Unternehmer legt dem Bauherrn Rechenschaft ab über die Verwendung von bauseits vorhandenen Materialien.
Pflichten der Vertragspartner. Der Auftragnehmer gewährleistet stets nach den aktuellen Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) und dem neuestem Stand der Ernährungsmedizin zu beraten. Die Qualitätsrichtlinien erfolgen nach den Qualitätsstandards des VDD e.V. (Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband e.V.) und den Beratungsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE). Ständige Fort- und Weiterbildungen sind selbstverständlich. Diätassistenten unterliegen gemäß Strafgesetzbuch § 203 der Schweigepflicht! Der Kunde hat die Pflicht, vollständige Angaben bezüglich etwaiger Vorerkrankungen, aktueller Krankheiten, Medikationen und sonstiger ärztlicher Behandlungen sowie Diäten und anderer Ernährungsberatungen zu machen. Im Erstgespräch erklärt sich der Patient schriftlich damit einverstanden, dass der Hausarzt oder der überweisende Xxxxxxxx gegenüber dem Auftragnehmer von der Schweigepflicht entbunden wird. Der Auftragnehmer empfiehlt xxxxx Xxxxxx während der Teilnahme an der Beratung, regelmäßig ihren Arzt aufzusuchen und Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen. Die Beratung ist frei von Werbung und es werden keine Produkte verkauft.
Pflichten der Vertragspartner. Durch den Werkvertrag oder durch entsprechendes Handeln verpflichtet sich der Unternehmer zur Erstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
Pflichten der Vertragspartner. Jede nicht unbedeutende Änderung bei den Vertragspartnern, wie z.B. eine Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, eine Änderung der für die Vertragsabwicklung verantwortlichen Vertreter sowie die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß URG, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
Pflichten der Vertragspartner. Der Praktikumsbetrieb verpflichtet sich, - den Praktikanten so zu beschäftigen, dass seine sozialen und persönlichen Kompetenzen gefördert werden und ihm geholfen wird, Verantwortung für sich selbst und für andere zu übernehmen, - umgehend die Schule bzw. die Erziehungsberechtigten zu verständigen, wenn der Praktikant nicht erscheint, - die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. Der Praktikant verpflichtet sich, sich dem Ziel dieser Orientierungsmaßnahme entsprechend zu verhalten, insbesondere - sich zu bemühen, die angebotenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, - die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen, - den notwendigen Anleitungen der Weisungsbefugten nachzukommen, - die geltenden Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über Schweigepflicht zu beachten, - bei Fernbleiben vom Praktikum den Praktikumsbetrieb unverzüglich zu unterrichten und spätestens am dritten Werktag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ärztliches Attest) oder eine sonstige amtliche Bescheinigung einzureichen. Ebenfalls ist die Schule zu benachrichtigen.
Pflichten der Vertragspartner. 2.1. Die Studentin/der Student verpflichtet sich,
Pflichten der Vertragspartner. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen. Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten: • Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn Einheitspreis: Global- oder Pauschalpreis: Richtpreis: Regiepreis: per Preis: (Einheitspreisvertrag) Gesamtpreis für eine einzelne Leistung einen Werkteil oder ein gesamtes Werk (Gesamtpreisvertrag) Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten (Kostenvoranschlag) Preis nach Aufwand (siehe 2.3) Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können. Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüber hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen: • Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert berechnet gemäss Tarif „Gartenkultur Xxxx Xxxxx für gärtnerische Projektierungs- und Beratungsarbeiten“. • Für Pflanzenlieferungen sind die Referenzpreislisten von Mitgliedern Gartenkultur Xxxx Xxxxx massgebend. • Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen vorbehalten. • Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbeitung dieser Materialien um 15% zu erhöhen. • Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Lieferwerk. Die Auflade- und Zufahrtskosten werden separat verrechnet. • Die Benützung von Handwerkzeug ist in den Lohnansätzen inbegriffen. • In den Tarifansätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitertransporte, Weg- und Auswärtszulagen werden zusätzlich verrechnet. Der Weg vom Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle und zurück wird verrechnet. • Gebühren für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien, für Installationen, Signalisationen, Beleuchtungen und Wasser wer...
Pflichten der Vertragspartner. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
Pflichten der Vertragspartner. Der Praktikumsbetrieb verpflichtet sich, • Kenntnisse und Fähigkeiten dem/der Praktikanten/Praktikantin so zu vermitteln, dass der/die Praktikant/in eine fundierte Meinung über die Ausbildungsstelle/das Berufsbild machen kann. Der Betrieb verpflichtet sich hierbei nicht auf Übernahme • bei unentschuldigtem Fernbleiben des/der Praktikanten/Praktikantin unverzüglich die durchführende Schule und die Erziehungsberechtigten zu informieren • dem Praktikanten/der Praktikantin die Betriebsordnung sowie die Vorschriften zur Unfallverhütung, sofern vorhanden, auszuhändigen • ein Arbeitszeugnis anzufertigen und dem/der Praktikanten/Praktikantin auszuhändigen • die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu wahren. Der/Die Praktikant/in verpflichtet sich, • die Weisungen und Anordnungen der Mitarbeiter/innen im Praktikumsbetrieb nachzukommen, die Betriebsordnung zu beachten und die geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten • die ihm/ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig auszuführen • im Falle einer Arbeitsverhinderung den Praktikumsbetrieb und die durchführende Schule unverzüglich zu informieren. Im Krankheitsfall ist dem Praktikumsbetrieb spätestens am dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (in Kopie) vorzulegen • die der Vereinbarung angehängten Verpflichtung auf das Datengeheimnis während seines/ihres Praktikums und darüber hinaus zu befolgen.