Pflichten der Vertragspartner. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflich- tet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
1.3.1 Pflichten des Unternehmers:
Pflichten der Vertragspartner. (1) Die Student*in verpflichtet sich:
1. die gebotene Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen,
2. die im Rahmen des Studienganges geforderten Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3. den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
4. die für die Praxisstelle geltenden Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten,
5. ein Fernbleiben von der Praxisstelle ist unverzüglich dieser mitzuteilen und bei Arbeitsunfähigkeit spätestens am 3. Tag ein ärztliches Attest in der Praxisstelle und im Praxisreferat der Hochschule vorzulegen.
(2) Die Praxisstelle verpflichtet sich:
1. die Studentin / den Student so einzusetzen, dass sie / er die Möglichkeit erhält, die berufliche Praxis und die praktischen Tätigkeiten Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern kennenzulernen,
2. die Studentin / den Studenten von einer fachlich geeigneten Fachkraft betreuen zu lassen,
3. die Studentin / den Studenten für die Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen des Fachbereiches Sozial- und Gesundheitswesen frei zu stellen,
4. den Studierenden die Erstellung eines wissenschaftlichen Praxisberichtes zu ermöglichen,
5. mit der Studentin/dem Studenten einen Ausbildungsplan zu erstellen,
6. der Praktikantin / dem Praktikanten am Ende der Praxistätigkeit eine Beurteilung auszustellen,
7. zu befolgen, dass eine Einsichtnahme in den Praxisbericht einer vorherigen Genehmigung durch die Praktikantin/den Praktikanten bedarf.
Pflichten der Vertragspartner. Der Auftragnehmer gewährleistet stets nach den aktuellen Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) und dem neuestem Stand der Ernährungsmedizin zu beraten. Die Qualitätsrichtlinien erfolgen nach den Qualitätsstandards des VDD e.V. (Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband e.V.) und den Beratungsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE). Ständige Fort- und Weiterbildungen sind selbstverständlich. Diätassistenten unterliegen gemäß Strafgesetzbuch § 203 der Schweigepflicht! Der Kunde hat die Pflicht, vollständige Angaben bezüglich etwaiger Vorerkrankungen, aktueller Krankheiten, Medikationen und sonstiger ärztlicher Behandlungen sowie Diäten und anderer Ernährungsberatungen zu machen. Im Erstgespräch erklärt sich der Patient schriftlich damit einverstanden, dass der Hausarzt oder der überweisende Xxxxxxxx gegenüber dem Auftragnehmer von der Schweigepflicht entbunden wird. Der Auftragnehmer empfiehlt xxxxx Xxxxxx während der Teilnahme an der Beratung, regelmäßig ihren Arzt aufzusuchen und Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen. Die Beratung ist frei von Werbung und es werden keine Produkte verkauft.
Pflichten der Vertragspartner. (1) Die Praktikantin/der Praktikant verpflichtet sich ▪ die Schulleitung und die verantwortlichen Lehrerinnen und Lehrer über den konkreten Praktikumsauftrag zu informieren und die Informations- und/oder Aufgabenblätter vorzulegen. ▪ die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und übertragene Aufgaben sorgfältig auszuführen. ▪ den Anordnungen der Schulleitung bzw. den von ihr beauftragten Personen nachzukommen. ▪ die geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht und Geheimhaltung zu beachten. ▪ die vereinbarte Praktikumszeit einzuhalten und bei Fernbleiben die Schule unverzüglich zu benachrichtigen, bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Die Praktikumsschule verpflichtet sich ▪ im Rahmen der schulischen Gegebenheiten der Praktikantin/dem Praktikanten die nach dem Praktikumsauftrag vorgesehenen Erfahrungen und praktischen Einsichten zu vermitteln und Handlungsmöglichkeiten zu gewähren. ▪ die zur Erfüllung des Praktikumsauftrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen. ▪ die Praktikumszeit nach erfolgreichem Abschluss auf dem dafür vorgesehenen Nachweis zu bestätigen.
Pflichten der Vertragspartner. Der Praktikumsbetrieb verpflichtet sich, - den Praktikanten so zu beschäftigen, dass seine sozialen und persönlichen Kompetenzen gefördert werden und ihm geholfen wird, Verantwortung für sich selbst und für andere zu übernehmen, - umgehend die Schule bzw. die Erziehungsberechtigten zu verständigen, wenn der Praktikant nicht erscheint, - die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. Der Praktikant verpflichtet sich, sich dem Ziel dieser Orientierungsmaßnahme entsprechend zu verhalten, insbesondere - sich zu bemühen, die angebotenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, - die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen, - den notwendigen Anleitungen der Weisungsbefugten nachzukommen, - die geltenden Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über Schweigepflicht zu beachten, - bei Fernbleiben vom Praktikum den Praktikumsbetrieb unverzüglich zu unterrichten und spätestens am dritten Werktag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ärztliches Attest) oder eine sonstige amtliche Bescheinigung einzureichen. Ebenfalls ist die Schule zu benachrichtigen.
Pflichten der Vertragspartner. Jede nicht unbedeutende Änderung bei den Vertragspartnern, wie z.B. eine Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, eine Änderung der für die Vertragsabwicklung verantwortlichen Vertreter sowie die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß URG, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
Pflichten der Vertragspartner. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
1.3.1 Pflichten des Unternehmers: Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten: • Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Bauherrn unverzüglich zu melden. • Herkunft und Qualität des eingebauten Bodenmaterials werden dem Bauherrn auf Verlangen angegeben. • Der Unternehmer legt dem Bauherrn Rechenschaft ab über die Verwendung von bauseits vorhandenen Materialien.
Pflichten der Vertragspartner. 13.4.1 Grundsätzlich und in Ergänzung der vorstehend be- zeichneten Punkte verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig, vertrauliche Informationen und Doku mente nur im Falle beiderseitigen Einverständnisse s weiterzuge- ben (Informations- und Einverständnispflicht).
13.4.2 Die Vertragspartner sind verpflichtet im Zweifel über die Vertraulichkeit oder Weitergabe von Informationen sich gegenseitig hiervon zu unterrichten und ggf. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mindestens aber hinreichend mitzuwirken, den Schutz vertraulicher Informationen und Dokumente der Vertragspartner zu gewährleisten.
13.4.3 Informationen über den anderen Vertragspartner , die aus anderen Quellen als von den Vertragspartnern stammen (z. B. Beschwerdeführer, Aufsichtsbehörden), müssen vertraulich behandelt werden. Die Informations- quelle muss vertraulich behandelt werden. Diese Informa- tionsquelle darf nicht ohne deren Zustimmung dem ande- ren Vertragspartner mitgeteilt werden.
13.4.4 Behörden, Anerkennungs-, Akkreditierungs-, Zerti- fizierungs- oder Zulassungsstellen ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten, Niederlassungen, Standorten oder die Be- obachtung von Tätigkeiten innerhalb und außerhalb von Räumlichkeiten der esz AG gestattet. Der Auftraggeber ver- pflichtet sich zur Mitwirkung, Teilnahme und Duldung von Überwachungsmaßnahmen, Begutachtungen, Vergleichs- messungen, Kontroll - oder Witness- Audits sowie Wieder- holungsaudits der esz AG. Finden Tätigkeiten in den Räum- lichkeiten des Auftraggebers (vor Ort) statt, gewährt der Auftraggeber Zutritt zu seinen Räumlichkeiten. Behördli- che oder qualitätssichernde Überwachungsmaßnahmen
Pflichten der Vertragspartner. Durch den Werkvertrag oder durch entsprechendes Handeln, verpflichten sich der Unternehmer zur Erstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflichtet den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
1.5.1 Pflichten des Unternehmers • Der Unternehmer ist Verpflichtet, die bestellte Ware nach sämtlichen Normen der Norm SIA sauber und korrekt zu erstellen. • Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsschichten, Pflanzen und bestehenden Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Bauherrn unverzüglich zu melden. • Der Unternehmer gibt dem Bauherren auf Verlangen Auskunft über die Herkunft und Qualität des eingebauten Bodenmaterial. • Der Unternehmer legt dem Bauherren Rechenschaft ab über die Verwendung von bauseits vorhandenem Materialien.
Pflichten der Vertragspartner. 2.1. Die Studentin/der Student verpflichtet sich,
1. die vereinbarten Tätigkeiten durchzuführen und die sonstigen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen.
2. den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen.
3. die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, einzuhalten.
4. einen schriftlichen Abschlußbericht (ca. 10-20 Seiten) anzufertigen.
2.2. Die Praxisstelle verpflichtet sich,
1. die Studentin/den Studenten………. Wochen in der Zeit vom ........................... bis zu betreuen.
2. mögliche Praktikumstätigkeiten vorab mit den Studierenden zu besprechen und schriftlich zu fixieren. Diese sind als Anhang Bestandteil des Praktikumsvertrages. Sie werden von der betreuenden Fachdozentin bzw. dem betreuenden Fachdozenten bei Unterzeichung des Vertrages zur Kenntnis genommen.
3. der Studentin, dem Studenten eine Bescheinigung auszustellen, die Angaben über zeitlichen Umfang, Inhalte und Bewertung der praktischen Tätigkeiten enthält.