Abwicklung von Transaktionen Musterklauseln

Abwicklung von Transaktionen. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit über ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) 575/2013, abwickeln kann. Die Höhe der Vergütung an den Abschlussprüfer richtet sich einerseits nach dem Fondsvolumen und andererseits nach den Veranlagungsgrundsätzen. Weiters können dem Fonds Kosten des Wirtschafts- bzw. Abschlussprüfers für die Prüfung bzw. Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge des Fonds gemäß den Vorgaben der Kapitaladäquanzverordnung (CRR, VO (EU) 575/2013) verrechnet werden. Die Kosten der Steuerberatung umfassen die Ermittlung der Steuerdaten je Anteil für in Österreich steuerpflichtige Anteilinhaber, die entsprechende Überprüfung dieser Daten und die Kosten der steuerlichen Vertretung, wobei diese Dienstleistungen von der Depotbank/Verwahrstelle übernommen werden. Weiters werden sämtliche Kosten für die Registrierung des Fonds bei ausländischen Steuerbehörden und Kosten für positionsbezogene Berechnungen und Meldungen von Steuerdaten dem Fonds angelastet. Darüber hinaus sind die Kosten für die Ermittlung der Steuerdaten für nicht in Österreich steuerpflichtige Anteilinhaber im In- und Ausland umfasst, die anlassbezogen verrechnet werden können. Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von gesetzlich vorgesehenen Informationen gegenüber Anteilinhabern im In- und Ausland entstehen. Weiters können sämtliche Publizitätskosten, die aus der Erfüllung von gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten resultieren, dem Fonds verrechnet werden. Auch die Kosten für die Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit umfasst.
Abwicklung von Transaktionen. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit ein verbundenes Unternehmen iSd Art 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) Nr. 575/2013, abwickeln kann.
Abwicklung von Transaktionen. 14.1 Das Unternehmen wickelt alle Transaktionen ab, sobald diese ausgeführt wurden. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung von Transaktionen in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis für die betreffenden Finanzinstrumente oder Märkte.
Abwicklung von Transaktionen. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit über ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) 575/2013, abwickeln kann. Die Höhe der Vergütung an den Abschlussprüfer richtet sich einerseits nach dem Fondsvolumen und andererseits nach den Veranlagungsgrundsätzen. Die Kosten der Steuerberatung umfassen die Ermittlung der Steuerdaten je Anteil für in Österreich steuerpflichtige Anteilinhaber, die entsprechende Überprüfung dieser Daten und die Kosten der steuerlichen Vertretung, wobei diese Dienstleistungen von der Depotbank/Verwahrstelle übernommen werden. Weiters werden sämtliche Kosten für die Registrierung des Fonds bei ausländischen Steuerbehörden und Kosten für positionsbezogene Berechnungen und Meldungen von Steuerdaten dem Fonds angelastet. Darüber hinaus sind die Kosten für die Ermittlung der Steuerdaten für nicht in Österreich steuerpflichtige Anteilinhaber im In- und Ausland umfasst, die anlassbezogen verrechnet werden können. Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von gesetzlich vorgesehenen Informationen gegenüber Anteilinhabern im In- und Ausland entstehen. Weiters können sämtliche Publizitätskosten, die aus der Erfüllung von gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten resultieren, dem Fonds verrechnet werden. Auch die Kosten für die Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit umfasst.
Abwicklung von Transaktionen. Sofern die maßgeblichen Besonderen Clearing-Bestimmungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten die folgenden Bestimmungen für die Abwicklung von Transaktionen, jeweils ggf. nach erfolgter Aufrechnung gemäß Ziffer 1.3 oder gemäß sonstiger Bestimmungen der Clearing-Bedingungen.
Abwicklung von Transaktionen. Die Gesellschaft wird alle Transaktionen nach Ausführung dieser Transaktionen abwickeln. Nach Ausführung der Bestellung senden wir Ihnen eine elektronische Bestätigung in Bezug auf diese Transaktion, sobald dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, und in jedem Fall innerhalb der von den einschlägigen Gesetzen geforderten Zeit.
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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.