Abwicklung von Transaktionen Musterklauseln

Abwicklung von Transaktionen. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit über ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) 575/2013, abwickeln kann.
Abwicklung von Transaktionen. 14.1 Das Unternehmen wickelt alle Transaktionen ab, sobald diese ausgeführt wurden. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung von Transaktionen in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis für die betreffenden Finanzinstrumente oder Märkte. 14.2 Das Unternehmen stellt dem Kunden monatlich einen Kontoauszug zur Verfügung, und zwar innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Ende des Vormonats. Falls im vergangenen Monat keine Transaktionen getätigt wurden, wird kein Kontoauszug erstellt. Ein Kontoauszug oder eine Bescheinigung oder Bestätigung, die vom Unternehmen in Bezug auf eine Transaktion oder eine andere Angelegenheit ausgestellt wird, ist endgültig und für den Kunden verbindlich, es sei denn, der Kunde erhebt innerhalb von 2 (zwei) Werktagen nach Erhalt des besagten Kontoauszugs oder der besagten Bescheinigung oder Bestätigung schriftlich Einspruch. 14.3 Das Unternehmen sieht seine Pflichten gemäß 14.2 als erfüllt an, da der Kontoauszug sowie die Bestätigung jeder Transaktion online und über die Handelsplattform des Unternehmens verfügbar sind. Jegliche Einwände, die der Kunde in Bezug auf seine ausgeführte Transaktion hat, sind nur dann gültig, wenn sie innerhalb von 2 (zwei) Werktagen nach der besagten Transaktion schriftlich bei dem Unternehmen eingehen.
Abwicklung von Transaktionen. Sofern die maßgeblichen Besonderen Clearing-Bestimmungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten die folgenden Bestimmungen für die Abwicklung von Transaktionen, jeweils ggf. nach erfolgter Aufrechnung gemäß Ziffer 1.3 oder gemäß sonstiger Bestimmungen der Clearing-Bedingungen.
Abwicklung von Transaktionen. Sofern die maßgeblichen BESONDEREN CLEARING-BESTIMMUNGEN nichts Abweichendes vorsehen, gelten die folgenden Bestimmungen für die Abwicklung von TRANSAKTIONEN, jeweils ggf. nach erfolgter Aufrechnung gemäß Ziffer 1.3 oder gemäß sonstiger Bestimmungen der CLEARING-BEDINGUNGEN.
Abwicklung von Transaktionen. Die Gesellschaft wird alle Transaktionen nach Ausführung dieser Transaktionen abwickeln. Nach Ausführung der Bestellung senden wir Ihnen eine elektronische Bestätigung in Bezug auf diese Transaktion, sobald dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, und in jedem Fall innerhalb der von den einschlägigen Gesetzen geforderten Zeit.
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