BEST EXECUTION POLICY. 15.1 Die Gesellschaft unternimmt alle angemessenen Schritte, um für ihre Kunden bei der Ausführung von Kundenaufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Die “Best Execution Policy” der Gesellschaft gibt einen allgemeinen Überblick darüber, wie Aufträge ausgeführt werden, sowie über mehrere andere Faktoren, die die Ausführung eines Finanzinstruments beeinflussen können.
15.2 Die “Best Execution Policy” der Gesellschaft ist Teil der Vereinbarung des Kunden mit der Gesellschaft. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung stimmt der Kunde auch den Bedingungen der “Best Execution Policy” zu.
15.3 Der Kunde bestätigt und akzeptiert das Dokument “Best Execution Policy”, das während des Kontoeröffnungsprozesses bereitgestellt wurde und auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht ist.
15.4 Mit Abschluss dieser Vereinbarung gilt die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zur Ausführung oder zum Empfang und zur Übermittlung von Kundenaufträgen durch die Gesellschaft außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems (“MTF”) als erteilt.
BEST EXECUTION POLICY. Es gilt die Best-Execution-Policy gemäß Vermögensverwaltungsvertrag.
BEST EXECUTION POLICY. Für die Art und Weise der Ausführung von Anlageentscheidungen oder sonstigen Kundenaufträgen am Kapitalmarkt auf der Grundlage eines Vermögensverwaltungsvertrages, eines Anlageberatungsvertrages oder eines Execution-only-Vertrages des Kunden mit der Gesellschaft zum Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung von Wertpapieren oder sonstigen Finanzinstrumenten gelten die folgenden Grundsätze. Der Kunde kann der Gesellschaft Weisungen erteilen, an welchem Ort bestimmte Anlageentscheidungen der Gesellschaft oder andere Kundenaufträge am Kapitalmarkt ausgeführt werden sollen. Solche Weisungen haben in jedem Fall Vorrang vor bestehenden Ausführungsgrundsätzen. Sobald der Kunde eine diesbezügliche Weisung erteilt hat, wird die Gesellschaft ihre Anlageentscheidung oder sonstige Weisungen des Kunden auf dem Kapitalmarkt nicht mehr nach den vorliegenden Grundsätzen ausführen. Im Vermögensverwaltungsvertrag, im Anlageberatungsvertrag oder im Execution-only-Vertrag beauftragt der Kunde die Gesellschaft regelmässig, eigene Anlageentscheide oder andere Kundeninstruktionen an den Kapitalmärkten über die bezeichneten Depotbanken auszuführen. Stellt der Kunde der Gesellschaft ein Konto bei einer bestimmten Depotbank zur Verfügung, so versteht sich dies als Weisung, das Geschäft grundsätzlich mit dieser bestimmten Bank auszuführen. Solche Weisungen haben stets Vorrang vor den Ausführungsgrundsätzen. In diesem Fall gelten die Grundsätze der benannten Depotbank zur Erzielung der bestmöglichen Ausführung. Sobald ein bestehender Kundenauftrag vorliegt, wird das Unternehmen die Beauftragung/Auswahl des Dritten nicht mehr nach den bestehenden Grundsätzen vornehmen. In der Regel führt das Unternehmen Anlageentscheidungen oder sonstige Kundenaufträge nicht selbst auf dem Kapitalmarkt aus, sondern beauftragt Dritte mit der Ausführung (Intermediäre). Diese Kapitalmarktgeschäfte können von den Intermediären in der Regel in verschiedenen Ausführungsarten (Parketthandel, elektronischer Handel) und über verschiedene Kanäle wie Börsen, multilaterale Handelssysteme, systematische Internalisierer, Market Maker, andere nationale und internationale Handelsplätze ausgeführt werden. Das Unternehmen trifft Vorkehrungen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen, ohne dabei Direkt-, Handels- und/oder Maklervereinbarungen zu treffen. Der Wertpapierhandel erfolgt ausschließlich über den Vermittler (z.B. die Depotbank des Kunden). Bei der Xxxx eines bestimmten Handelsplatzes ist die Gesel...