INVESTMENTSTEUERGESETZ Musterklauseln

INVESTMENTSTEUERGESETZ. Durch das sog. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz wurde der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes (InvStG) insoweit erweitert, als dass das InvStG nun auch auf solche Gesellschaften Anwendung finden soll, die zwar nicht der Investmentbesteuerung nach dem bisherigen Verständnis unterliegen, jedoch als alternative Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB („Alternative Investmentfonds“) zu quali- fizieren sind. Aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft erfüllt ausschließlich die Investmentgesellschaft die Voraussetzun- gen eines Alternativen Investmentfonds und Investmentver- mögens i. S. d. KAGB. Die Objektgesellschaften werden die Voraussetzungen für ein Investmentvermögen hingegen nicht erfüllen. Die Objektgesellschaften sammeln nicht Kapital von einer Anzahl von Anlegern ein. Aber auch die Anwendbarkeit des InvStG auf die Invest- mentgesellschaft führt aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft nicht zur Anwendung der Investmentbesteuerung nach dem InvStG. Denn dieser Besteuerung unterfallen ausschließlich Investmentfonds bzw. Anteile an Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 1 b InvStG. Die Investmentgesellschaft erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Investmentfonds im Sinne dieser Regelungen, da u. a. nicht einmal pro Jahr eine Rück- gabe oder Kündigung der Beteiligung möglich ist. Mithin handelt es sich um eine Personeninvestitionsgesellschaft in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft. Nach § 18 InvStG sind die Einkünfte von Anlegern im Falle von Investmentkommanditgesellschaften nach den allgemei- nen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung, veröffent- licht im Bundesgesetzblatt am 26.07.2016, wird das aktuelle Investmentsteuergesetz aufgehoben und mit Wirkung ab dem 01.01.2018 durch ein neues Investmentsteuergesetz ersetzt. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG n. F. stellen Investment- vermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft keine Investmentfonds i. S. d. neuen Investmentsteuergeset- zes dar, sofern es sich nicht um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere nach § 1 Abs. 2 KAGB oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach § 53 InvStG n. F. handelt. Somit findet auch das neue Investmentsteuergesetz auf die Investmentgesellschaft keine Anwendung. Die Einkünfte der Anleger sind daher weiterhin nach den allgemeinen steuer- lichen Regelungen zu versteuern. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen im Kapitel „Die Investmentgesell- schaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, Unte...
INVESTMENTSTEUERGESETZ. Weder die Investmentgesellschaft noch eine Zweckgesellschaft zur mittelbaren Beteiligung an Zielfonds unterliegen als Perso- nengesellschaften dem InvStG 2018 (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 2018). Entsprechendes gilt für Zielfonds, die aus Sicht des deutschen Steuerrechts als Personengesellschaft oder als vergleichbare aus- ländische Rechtsform qualifizieren. Eine Darstellung der steuerli- chen Behandlung der Erträge aus der Beteiligung an Zielfonds, die Investmentfonds i. S. d. InvStG 2018 darstellen (sog. Invest- mentfonds), findet sich in den Unterabschnitten „Betriebsvermö- gensvergleich“ und „Besteuerung der laufenden Einkünfte“.
INVESTMENTSTEUERGESETZ. Für die Investmentgesellschaft als Personengesellschaft ist das Investmentsteuergesetz gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 InvStG nicht anzuwenden. Es gelten die dargestellten allge- meinen steuerlichen Regelungen, so dass investmentsteuer- rechtliche Besonderheiten nicht einschlägig sind.
INVESTMENTSTEUERGESETZ. Die Investmentgesellschaft unterliegt als Personengesellschaft nicht dem Anwendungsbereich des InvStG, § 1 Absatz 3 Nr. 2 InvStG. Sofern sich die Investmentgesellschaft jedoch an Ziel- fonds beteiligt, die Investmentfonds im Sinne des InvStG sind, ergeben sich die folgenden Besonderheiten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass Beteiligungen an In- vestmentfonds im Sinne des InvStG eingegangen werden, sodass sich da- raus etwa ergebende Besonderheiten in diesem Verkaufsprospekt behandelt werden. Beteiligt sich die Investmentgesell- schaft wie geplant an einem Invest- mentfonds im Sinne des InvStG, so er- zielen die Investmentgesellschaft und damit die Anleger Einkünfte aus Kapital- vermögen in der Gestalt von Investmen- terträgen. Investmenterträge sind inso- weit Auszahlungen, Vorabpauschalen, Gewinne aus der Veräußerung und der Rückgabe der Investmentfondsanteile sowie Erträge aus der Abwicklung sol- cher Investmentfonds. Während grund- sätzlich eine Besteuerung nur dann ein- tritt, wenn es auch zu entsprechenden Liquiditätszuflüssen kommt, besteht eine Ausnahme im Hinblick auf soge- nannte Vorabpauschalen. Die Vorab- pauschale ist der Betrag, um den die Summe der Auszahlungen eines In- vestmentfonds innerhalb eines Kalen- derjahres einen sogenannten Basiser- trag unterschreiten. Dieser Basisertrag entspricht 70% des Betrages, der sich ergibt, wenn man den vom BMF einmal jährlich im Bundessteuerblatt veröf- fentlichten Basiszinssatz im Sinne von § 203 Absatz 2 BewG mit dem Rück- nahmepreis bzw. dem Börsen- oder Marktpreis des Investmentfondsanteils zu Beginn des Kalenderjahres multipli- ziert, wobei der Basisertrag auf den Betrag einer eventuellen Erhöhung des Rücknahme- bzw. Börsen- oder Markt- preises zzgl. der vorgenommenen Aus- zahlungen bis zum Ende dieses Kalen- derjahres begrenzt ist. Zu Investmenterträgen führen nicht nur Auszahlungen, die aus Erträgen des Investmentfonds stammen, sondern auch Rückflüsse des in den Invest- mentfonds eingezahlten Eigenkapitals. Bei einer Investition in Zielfonds, die nach dem Investmentsteuergesetz besteuert werden, führen damit jegli- che Auszahlungen, auch wenn diese ganz oder teilweise einen Rückfluss des in den Zielfonds eingezahlten Ei- genkapitals zur Grundlage haben, zu steuerpflichtigen Einkünften. Hinge- gen wird eine Rücknahme von Invest- mentfondsanteilen wie eine Veräu- ßerung behandelt, d. h. die Anschaf- fungskosten der Investmentfondsan- teile mindern insoweit das steuerliche Einkom...

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  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Einhaltung von Gesetzen 14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetz- lichen Bestimmungen einzuhalten. Die betrifft insbesonde- re Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartell- rechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschrif- ten. 14.2. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm geliefer- ten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Euro- päischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Kon- formität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Doku- mente nachzuweisen. 14.3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unterneh- men, um die Einhaltung der in dieser Ziff. 14 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schrift- lich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Behandlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Ziffern 7.2.1 und 7.2.2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädi- gers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wur- de. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Ver- gleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Län- der binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi- gung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und (3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden- ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleis- tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti- gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Ti- tels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.