INVESTMENTSTEUERGESETZ Musterklauseln

INVESTMENTSTEUERGESETZ. Durch das sog. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz wurde der An- wendungsbereich des Investmentsteuergesetzes (InvStG) inso- weit erweitert, als dass das InvStG nun auch auf solche Gesell- schaften Anwendung finden soll, die zwar nicht der Investment- besteuerung nach dem bisherigen Verständnis unterliegen, jedoch als alternative Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB („alternative Investmentfonds“) zu qualifizieren sind. Aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft erfüllt ausschließlich die Invest- mentgesellschaft die Voraussetzungen eines alternativen Invest- mentfonds und Investmentvermögens i. S. d. KAGB. Die Objekt- gesellschaften werden die Voraussetzungen für ein Investment- vermögen hingegen nicht erfüllen. Die Objektgesellschaften sammeln nicht Kapital von einer Anzahl von Anlegern ein. Aber auch die Anwendbarkeit des InvStG auf die Investmentge- sellschaft führt aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft nicht zur Anwendung der Investmentbesteuerung nach dem InvStG. Denn dieser Besteuerung unterfallen ausschließlich Investmentfonds bzw. Anteile an Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 1 b InvStG. Die Investmentgesellschaft erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Investmentfonds im Sinne dieser Regelungen, da u. a. nicht einmal pro Jahr eine Rückgabe oder Kündigung der Beteiligung möglich ist. Mithin handelt es sich um eine Personeninvesti- tionsgesellschaft in der Rechtsform einer Investmentkommandit- gesellschaft. Nach § 18 InvStG sind die Einkünfte von Anlegern im Falle von Investmentkommanditgesellschaften nach den all- gemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 26.07.2016, wird das aktuelle Investment- steuergesetz aufgehoben und mit Wirkung ab dem 01.01.2018 durch ein neues Investmentsteuergesetz (InvStG n. F.) ersetzt. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG n. F. stellen Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft keine Investment- fonds i. S. d. neuen Investmentsteuergesetzes dar, sofern es sich nicht um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere nach § 1 Abs. 2 KAGB oder um Altersvorsorgevermögensfonds nach § 53 InvStG n. F. handelt. Somit findet auch das neue Invest- mentsteuergesetz auf die Investmentgesellschaft keine Anwen- dung. Die Einkünfte der Anleger sind daher weiterhin nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu versteuern. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen im Kapitel „Die Invest- mentgesellschaft“, Abschnitt...
INVESTMENTSTEUERGESETZ. Weder die Investmentgesellschaft noch eine Zweckgesellschaft zur mittelbaren Beteiligung an Zielfonds unterliegen als Perso- nengesellschaften dem InvStG 2018 (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG 2018). Entsprechendes gilt für Zielfonds, die aus Sicht des deutschen Steuerrechts als Personengesellschaft oder als vergleichbare aus- ländische Rechtsform qualifizieren. Eine Darstellung der steuerli- chen Behandlung der Erträge aus der Beteiligung an Zielfonds, die Investmentfonds i. S. d. InvStG 2018 darstellen (sog. Invest- mentfonds), findet sich in den Unterabschnitten „Betriebsvermö- gensvergleich“ und „Besteuerung der laufenden Einkünfte“.
INVESTMENTSTEUERGESETZ. Die Investmentgesellschaft unterliegt als Personengesellschaft nicht dem Anwendungsbereich des InvStG, § 1 Absatz 3 Nr. 2 InvStG. Sofern sich die Investmentgesellschaft jedoch an Ziel- fonds beteiligt, die Investmentfonds im Sinne des InvStG sind, ergeben sich die folgenden Besonderheiten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass Beteiligungen an In- vestmentfonds im Sinne des InvStG eingegangen werden, sodass sich da- raus etwa ergebende Besonderheiten in diesem Verkaufsprospekt behandelt werden. Beteiligt sich die Investmentgesell- schaft wie geplant an einem Invest- mentfonds im Sinne des InvStG, so er- zielen die Investmentgesellschaft und damit die Anleger Einkünfte aus Kapital- vermögen in der Gestalt von Investmen- terträgen. Investmenterträge sind inso- weit Auszahlungen, Vorabpauschalen, Gewinne aus der Veräußerung und der Rückgabe der Investmentfondsanteile sowie Erträge aus der Abwicklung sol- cher Investmentfonds. Während grund- sätzlich eine Besteuerung nur dann ein- tritt, wenn es auch zu entsprechenden Liquiditätszuflüssen kommt, besteht eine Ausnahme im Hinblick auf soge- nannte Vorabpauschalen. Die Vorab- pauschale ist der Betrag, um den die Summe der Auszahlungen eines In- vestmentfonds innerhalb eines Kalen- derjahres einen sogenannten Basiser- trag unterschreiten. Dieser Basisertrag entspricht 70% des Betrages, der sich ergibt, wenn man den vom BMF einmal jährlich im Bundessteuerblatt veröf- fentlichten Basiszinssatz im Sinne von § 203 Absatz 2 BewG mit dem Rück- nahmepreis bzw. dem Börsen- oder Marktpreis des Investmentfondsanteils zu Beginn des Kalenderjahres multipli- ziert, wobei der Basisertrag auf den Betrag einer eventuellen Erhöhung des Rücknahme- bzw. Börsen- oder Markt- preises zzgl. der vorgenommenen Aus- zahlungen bis zum Ende dieses Kalen- derjahres begrenzt ist. Zu Investmenterträgen führen nicht nur Auszahlungen, die aus Erträgen des Investmentfonds stammen, sondern auch Rückflüsse des in den Invest- mentfonds eingezahlten Eigenkapitals. Bei einer Investition in Zielfonds, die nach dem Investmentsteuergesetz besteuert werden, führen damit jegli- che Auszahlungen, auch wenn diese ganz oder teilweise einen Rückfluss des in den Zielfonds eingezahlten Ei- genkapitals zur Grundlage haben, zu steuerpflichtigen Einkünften. Hinge- gen wird eine Rücknahme von Invest- mentfondsanteilen wie eine Veräu- ßerung behandelt, d. h. die Anschaf- fungskosten der Investmentfondsan- teile mindern insoweit das steuerliche Einkom...
INVESTMENTSTEUERGESETZ. Für die Investmentgesellschaft als Personengesellschaft ist das Investmentsteuergesetz gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 InvStG nicht anzuwenden. Es gelten die dargestellten allge- meinen steuerlichen Regelungen, so dass investmentsteuer- rechtliche Besonderheiten nicht einschlägig sind.