Invoicing and Payment Musterklauseln

Invoicing and Payment. 3.1 Eurotax stellt dem Kunden alle in der Bestellung angegebenen Preise in Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der jeweiligen Rechnung in der in der Bestellung angegebenen Währung zahlbar. Die Preise unterliegen der Mehrwertsteuer und allen sonstigen vom Kunden zu zahlenden Steuern oder Abgaben. 3.1 Eurotax shall invoice the Customer all Fees specified in the Order. Invoices are payable within 30 days of the date of the relevant invoice in the currency stated in the Order. Fees are subject to VAT and any other tax or duty payable by Customer. 3.2 Für den Fall, dass der Kunde es versäumt, bei Fälligkeit Zahlung zu leisten, behält sich Eurotax das Recht vor, (i) dem Kunden Verwaltungs- und Bankkosten sowie Zinsen (sowohl bis zum als auch nach dem Erlass eines Gerichtsurteils) in Höhe von 4 % pro Monat bzw. in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstsatzes – je nachdem, welcher Satz der höhere ist – ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung in Rechnung zu stellen, (ii) sämtliche dem Kunden erteilte Lizenzen auszusetzen, bis er vollständig Zahlung geleistet hat, (iii) die Lieferung jeglicher weiteren Updates zurückzuhalten bzw. den Zugriff auf Produkte einzustellen, bis alle Rückstände beglichen sind, und/oder (iv) die Lizenzvereinbarung zu kündigen. 3.2 If Customer fails to make any payment when due Eurotax reserves the right to: (i) charge Customer any administration and bank charges, and interest (as well after as before judgment) from the due date until payment at the rate of 4% per month or the maximum rate permitted by law, whichever is the greater; (ii) suspend any and all licences granted to Customer until it has made payment in full; (iii) withhold delivery of any further Updates or access to Products until such time as all arrears have been settled; and/or (iv) terminate the Licence Agreement. 3.3 Eurotax ist berechtigt, die Preise jeweils jährlich zum Stichtag der Erneuerung der Lizenzvereinbarung zu erhöhen, wenn Eurotax dies dem Kunden mindestens 90 Tage vor dem Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit der Lizenzvereinbarung schriftlich mitteilt, und der Kunde die Lizenzvereinbarung nicht mindestens 60 Tage vor dem Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit schriftlich mit Wirkung zum Ablauf der jeweils aktuellen Laufzeit kündigt. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen und jeweils mittels schriftlicher Mitteilung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ist Eurotax berechtigt, alle Gebühren für VIN- und/oder WLTP-Datendi...
Invoicing and Payment. 3.1 Rechnungen sind mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungs- mäßiger Form einzureichen. Auf den Rechnungen ist der Warenursprung anzugeben. Bis zur Einreichung einer ord- nungsgemäßen Rechnung, insbesondere bei fehlender Bestellnummer, steht Eberspächer ein Leistungsverweige- rungsrecht zu. 3.1 Following delivery invoices shall be submitted separately in the proper manner together with all pertinent documents and data. The country of origin of the supplied products shall be stated on the invoices by the supplier. In the absence of a proper invoice, in particular if the purchase order number is missing, Eberspächer shall be entitled to withhold perfor- mance. 3.2 Zahlung erfolgt nach Xxxx Eberspächers durch Scheck oder Überweisung. Eberspächer bezahlt, sofern nicht an- ders schriftlich (auch per Email) vereinbart ist, den Kaufpreis 45 (fünfundvierzig) Tagen nach Lieferung und Rechnungs- erhalt. Zahlt Eberspächer innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt ist Eberspächer zu ei- nem Skontoeinbehalt von 3% berechtigt. 3.2 At the discretion of Eberspächer payment may be made by check or bank transfer. Unless agreed otherwise in writ- ing (also by email) Eberspächer shall pay the purchase price 45 (forty-five) days after delivery and receipt of invoice. Should Eberspächer pay within 14 (fourteen) days of deliv- ery and receipt of invoice Eberspächer shall be entitled to retain an early payment discount of 3%. 3.3 Soweit Bescheinigungen über Material- und Qualitäts- prüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Liefe- rung an Eberspächer zu übersenden. Die Zahlungsfrist gem. Ziff. 3.2 beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung. 3.3 In so far as certificates in respect of the testing of quality and materials have been agreed they shall constitute an integral part of the supply and shall be handed over to Eberspächer at the same time as the delivery. The time limit for payment as per clause 3.2 shall not commence prior to the receipt of the relevant certificate. 3.4 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei mangelhafter Lieferung ist Eberspächer berechtigt, die Zah- lung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu- rückzuhalten. 3.4 Payment of an invoice shall not be construed as a waiv- er of any claim. In the case of a defective deliv...
Invoicing and Payment. You will provide iGrafx with a valid purchase order or alternative purchase document reasonably acceptable to iGrafx. Unless specifically indicated otherwise in the relevant Order Form, iGrafx will invoice You in advance of each twelve-month period that makes up the relevant Subscription Term and all invoiced charges are due within thirty (30) days after relevant the invoice date. iGrafx schriftlich mitteilen.
Invoicing and Payment. 3.1 Xxxxxxxx stellt dem Kunden alle in der Bestellung angegebenen Preise in Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der jeweiligen Rechnung in der Bestellung angegebenen Währung zahlbar. Die Preise unterliegen der Mehrwertsteuer und allen sonstigen vom Kunden zu zahlenden Steuern oder Abgaben. 3.1 Schwacke shall invoice the Customer all Fees specified in the Order. Invoices are payable within 30 days of the date of the relevant invoice in the currency stated in the Order. Fees are subject to VAT and any other tax or duty payable by Customer. 3.2 Für den Fall, dass der Kunde es versäumt, bei Fälligkeit Zahlung zu leisten, behält sich Schwacke das Recht vor, (i) dem Kunden Verwaltungs- und Bankkosten sowie Zinsen (sowohl bis zum als auch nach dem Erlass eines Gerichtsurteils) in Höhe von 4 % pro Monat bzw. in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstsatzes – je nachdem, welcher Satz der höhere ist – ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung in Rechnung zu stellen, (ii) sämtliche dem Kunden erteilte Lizenzen auszusetzen, bis er vollständig Zahlung geleistet hat, (iii) die Lieferung jeglicher weiteren Updates zurückzuhalten bzw. den Zugriff auf Produkte einzustellen, bis alle Rückstände beglichen sind, und/oder (iv) die Lizenzvereinbarung zu kündigen.
Invoicing and Payment a) The settlement of the assembly work shall in general be effected on acceptance. We shall, however, be entitled to claim reasonable down- payments weekly or monthly in accordance with the progress of assembly work. If assembly is interrupted on request of the customer for a not inconsiderable period, we can settle the assembly work effected by then. b) The invoices shall be due immediately upon receipt, without any deduction. c) Retention of payments or setting of accounts due to possible disputed counterclaims of the customer shall not be permitted.
Invoicing and Payment. The SERVICING rendered shall be invoiced after its completion. Payment can be claimed upon completion of the SERVICING ACTION, and is independent of any success thereof. Service invoices shall be due and payable net upon receipt to the payments office of HEIDENHAIN free of all charges. The Customer may only offset undisputed or non-appealable claims. The Customer may only exercise a right of retention if his claims are uncontested and have been established by final court decision. All prices are understood not to include the statutory turnover tax. In the case of SERVICING requiring more than one week to perform, XXXXXXXXXX shall be entitled to request payment from time to time on account up to the amount of services rendered.
Invoicing and Payment. 6.1 The Supplier shall submit its invoices to Baumer Optronic GmbH by separate post, always indicating the order number, part number, quantity and individual price. 6.2 In the absence of any agreements to the contrary, payments of Baumer Optronic GmbH shall be made within 14 days, deducting a 2 % cash discount, or within 30 days net. The payment period is deemed to run from the date on which the Supplier has both completely performed the contract and Baumer Optronic GmbH has received an invoice in the proper form. Invoices submitted in improper form shall not be deemed to have been received by Baumer Optronic GmbH until such time as they are corrected. 6.3 Where goods or services are delivered ahead of schedule, the payment period shall not begin to run until the agreed delivery date, at the earliest. 6.4 Payments shall not be construed as any acknowledgement that the goods or services are in conformity with the parties' contract. In the case of non-conforming goods or services, Baumer Optronic GmbH shall be entitled to retain such portion of the Supplier's receivables under the parties' business relationship as it deems reasonable until such time as the Supplier has duly performed the contract.
Invoicing and Payment. 3.1 Invoices must be submitted in double copies, including all documents and data upon completion of the delivery separately in an appropriate format. Submitted improper invoices shall be deemed as received only after the date of correction. 3.2 Payments are performed through payment means at our discretion after 8 calendar days with a discount of 3%, after 14 days with a discount of 2% or net after 30 days from the invoice date. Services provided are paid net subject to review and acceptance after 14 calendar days. 3.3 To the extent that material test certifications have been agreed, such certifications shall be deemed as an essential element of the delivery and must be submitted to us upon the delivery but in any case no later than 10 calendar days after the invoice receipt. The payment term shall begin on the date of the receipt of the agreed certifications. 3.4 In case of incorrect or incomplete deliveries, we reserve the right to withhold a proportional part of the payment until the proper performance without prejudice to rebates, discounts or other payment allowances. If payments for incorrect deliveries have already been performed, we are entitled to withhold other due payments up to the amount of the performed payments in this context.
Invoicing and Payment. 3.1 The remuneration of product delivery services is governed by the Delivery Contract or the Order (collectively: “Delivery Contract”). The Partner is not entitled to claim any other remuneration or compensation. 3.2 The Partner shall send all invoices in electronic format to xxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx. Upon request by Xxxx, the supplier shall send invoices to Sono via a system for electronic data interchange (EDI) named by Sono to the extent that this would not be unreasonable for the supplier. 3.3 The Partner shall indicate on the invoice the period during which the services were rendered and – if applicable – the legal value-added tax for each service item separately. 1. Full name and address of the party commissioned and the recipient of the service; 2. The tax number or VAT ID of the party commissioned; 3. A consecutive, unique invoice number; 4. Date of issue or date of invoice; 5. Date of service commissioned; 6. Customary name of service commissioned; 7. Quantity; 8. Net amount, listed by tax rates; 9. Tax rate, tax amount (listed by tax rates); 10. Information on tax exemption; 11. Any reduction of the amount charged agreed upon prior to invoicing, if not already included in the amount charged; reduced value-added tax rates must be indicated. 3.4 Unless agreed upon otherwise, the Partner shall send invoices on a monthly basis. 3.5 Payment will be effected 60 calendar days after receipt of the goods at the location agreed upon or — in case of acceptance – after written ac- ceptance. For services rendered prior to the date of delivery originally agreed upon, the original date shall still be regarded as the date of service provision, and the maturity of payment shall be calculated accordingly. In addition, payment shall only become due if a proper and complete invoice including proof of service rendered (e. g. confirmation of receipt of goods or acceptance report) was received. Payments by Sono will be effected exclusively by bank transfer. 3.6 Notwithstanding that payment would not become due in this case, Sono shall be entitled to refuse acceptance of an invoice that does not meet the aforementioned standards. The Partner shall be obligated to reimburse Sono for any costs arising from any such refusal. The term of payment shall start again on the day on which a new, proper, and auditable invoice in accordance with the applicable standards is received by Sono. 3.7 Any maturity interest pursuant to Section 353 of the German Commercial Code (Handelsgeset...

Related to Invoicing and Payment

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes, im Rahmen freier Kapazitäten an verfügbaren Gewerbe- und Wohnflächen auf die a) Bereitstellung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnflächen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung von Gewerbe- und Wohnräumen, auch in der Rechtsform des Eigentums, sofern die Genossenschaft Gewerbe- und Wohnräume zum Erwerb zur Verfügung stellt, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt: a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17), b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 29), sofern die Teilnahme nicht gem. § 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31 Abs. 3), d) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 35), e) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8), f) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7), g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen, h) die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern, i) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des ggf. erforderlichen Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern. (1) Das Recht auf Nutzung genossenschaftlicher Gewerbe- und Wohnfläche steht, ebenso sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, im Rahmen freier Kapazitäten der Genossenschaft in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. (2) Die Genossenschaft soll genossenschaftliche Gewerbe- und Wohnflächen zu angemessenen Preisen an die Mitglieder vermieten bzw. untervermieten, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. (1) Die Überlassung einer genossenschaftlichen Gewerbe- und Wohnfläche begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer genossenschaftlichen Gewerbe- oder Wohnfläche kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, a) durch die Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) durch die Teilnahme am Verlust gem. § 39 dieser Satzung, c) durch weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft gem. § 87a GenG, d) durch die Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

  • Angebote und Preise 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande. 2.2 Der Kunde vergütet, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, die Leistungen durch ein im Servicevertrag ggf. nebst Leistungsschein festgelegtes laufendes jährliches Serviceentgelt zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Beim Vertragsbeginn innerhalb eines Abrechnungszeitraumes wird die Vergütung zeitanteilig in Rechnung gestellt. 2.3 Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der im Servicevertrag oder auf der Rechnung des Anbieters bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 2.4 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den mit dem Kunden bestehenden Vertrag kündigen. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 2.5 Der Kunde kann soweit im Rahmen des Servicevertrages Verkäufe erbracht werden, wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 6.3.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Übrigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 2.6 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 2.7 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: 2.8 Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Pauschalvergütung nicht erfasst. Dies gilt auch für Ersatzteile, soweit sie nicht unter eine Gewährleistungsverpflichtung des Anbieters fallen.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Rechte und Pflichten des Auftraggebers (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. (2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen. (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. (5) Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.